BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 275/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 19. Februar 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung seiner Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge" zu ei-ner Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensr374ge und sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Zum Schuld- und Strafausspruch hat die 334berpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ablehnung der Anordnung der Unter- 2 - 3 - bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt h344lt hingegen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem heroinabh344ngigen Ange-klagten ein Hang zur Einnahme von berauschenden Mitteln im 334berma337 vor-liegt. Es hat gleichwohl von der Unterbringung abgesehen, weil sich ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Tatbege-hung nicht feststellen lasse; der Heroinhandel habe nicht der Finanzierung der Sucht, sondern in erster Linie dem Abtrag von Geldschulden bei einem Dro-genh344ndler und der allgemeinen Beschaffung von Geldmitteln gedient. 3 Damit hat das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Annahme einer Symptomtat gestellt. F374r die Bejahung eines symptomatischen Zusammen-hangs zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des 247 64 StGB ist es ausrei-chend, dass der Hang - gegebenenfalls neben anderen Umst344nden - mit dazu beigetragen hat, dass der T344ter die Tat begangen hat. Ein solcher Zusammen-hang ist typischerweise bei der so genannten Beschaffungskriminalit344t von Rauschgifts374chtigen gegeben, wenn also die Straftat unmittelbar oder - wie hier - mittelbar der Beschaffung von Drogen f374r den Eigenkonsum dient (vgl. BGH, Beschl. vom 27. M344rz 2008 - 3 StR 38/08 = StV 2008, 405 m. N.). 4 334ber die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte nicht gef344hrlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent-ziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder 374ber eine erhebliche Zeit vor dem R374ckfall in den Hang zu bewahren (247 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht-lich. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung 5 - 4 - der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. 6 Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Ma337regel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorweg-vollzug eines Teils der verh344ngten Freiheitsstrafe wird es f374r dessen Berech-nung notwendig sein, die f374r den Angeklagten voraussichtlich erforderliche The-rapiedauer zu bestimmen. 7 Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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