ECLI :DE:BGH:2018:210818B3STR275.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 275 / 1 8 vom 21. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General bunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. August 201 8 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 12. Januar 2018 werden verworfen ; jedoc h wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta t- einheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten "der unerlaubten Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitte ln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen" schuldig gesprochen und auf Gesamtfre i- heitsstrafen von neun Jahren (A . S . ) bzw. sieben Jahren (I . S . ) erkannt. Weiterhin hat das Landgericht die Unterbringung der Ange - klagten in einer Entziehungsanstalt jeweils unter Bestimmung des Vorwegvol l- 1 - 3 - zugs eines Teils der Strafe angeordnet und Einziehungsentscheidungen getro f- fen. Die Revisionen, mit denen die A ngeklagten die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ändert der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. 1. Die Angeklagten haben sich in den unter Gliederungspunkt II. der Urteilsgründe geschilderten Fällen 7 bis 40, tateinheitlich zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gering er Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) in 34 Fällen hinzutretend, jeweils wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG), nicht, wie abg e- urteilt, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht; denn die konkludente Bandena b- rede der Angeklagten sowie der Mitangeklagten E . bezog sich auch auf dieses Handeltreiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in den die beiden Angeklagten betreffenden Antrags schriften wortlautidentisch ausgeführt: " Nach den Urteilsfeststellungen bezog sich die Bandenabrede der drei Angeklagten auf die wiederholte Einfuhr großer Mengen von Betä u- bungsmitteln, die zu einem Drittel zum Eigenkonsum der Angeklagten A . und I . S . , im Übrigen aber zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienen sollten, was auch der Mitangeklagten E . be - kannt war (UA S. 19, 21, 36). Die Einfuhr der Betäubungsmittel stellt sich in den Fällen 7 bis 40 hinsichtlich des zum Weiterverka uf bestimmten A n- teils deshalb als Teil des Handeltreibens dar, sodass jeweils von einem unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG auszugehen ist. Als bloßer Teilakt geht die zugleich verwi rklichte unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insoweit im une r- laubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf (BGH NStZ - RR 2010, 216; BGH, Beschluss vom 6. November 2012, 4 StR 440/12, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 2 - 4 - 11. März 2003, 1 StR 50/03). Daneben ist zum Ausdruck zu bringen, dass ein weiterer Anteil von einem Drittel des Heroins zum Eigenve r- brauch der Angeklagten A . und I . S . eingeführt wurde (vgl. z ur Einfuhr eines Betäubungsmittelanteils unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge BGH, Beschluss vom 6. November 2012, 4 StR 440/12, Rn. 4, juris; vgl. zum Erwerb einer nicht geringen Menge zum Eigenverbrauch neben dem Erwerb einer nicht geringen Meng e zum Handeltreiben Senat NStZ 2006, 173). Da in sämtlichen Fällen minde s- tens eine Eigenverbrauchsmenge von 16,67 g Heroin mit einem Wir k- stoffanteil von je mindestens 5 g eingeführt wurde (UA S. 21), tritt neben das unerlaubte bandenmäßige Handeltreiben in nicht geringer Menge jeweils die unerlaubte bandenmäßige Einfuhr in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG). " Dem schließt sich der Senat an. 2. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die geständigen An geklagten hiergegen nicht anders hätten verteidigen können (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 15). Becker Gericke Spaniol Berg RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 3 4
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