ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR275.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 275 / 1 8 vom 21. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. August 201 8 g e- mäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlo s- sen: 1. Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das Urteil des La ndgeric hts Mainz vom 12. Januar 2018 auf ihren Antrag Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gewährt . Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte . 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil w i rd verworfen; jedoch wird der Schuldspruc h dahin geändert, dass die Angeklagte der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen sowie der Einfuhr von Betäub ungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist . Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht ha t die Angeklagte "der unerlaubten Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitte ln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäu bungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen" schuldig gesprochen sowie auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. De s Weiteren hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdefüh rerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ändert der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schul d- spruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. 1. Die Angeklagte hat sich in den unter Gliederungspunkt II. der Urteil s- gründe geschil derten Fällen 7 bis 40, tateinheitlich zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) in 34 Fäl - len hinzutretend, jeweils wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me nge (§ 30a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB), nicht, wie abgeurteilt, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht; denn die konkludente Bandenabrede der Angeklagte n sowie der Mitangeklagten A . und I . S . bezog sich auch auf dieses - von den beiden Mitangeklagten mittäterschaftlich begangene und von 1 2 - 4 - der Angeklagten geförderte - Handeltreiben. Der Generalbundesanwalt hat hier - zu in seiner Antrag sschrift ausgeführt: "Nach den Urteilsfeststellungen bezog sich die Bandenabrede der drei Angeklagten auf die wiederholte Einfuhr großer Mengen von Betä u- bungsmitteln, die zu einem Drittel zum Eigenkonsum der Mitangeklagten A . und I . S . , im Übrigen aber zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienen sollten, was auch der Angeklagten E . bekannt war (UA S. 19, 21, 36). Die Einfuhr der Betäubungsmittel stellt sich in den Fällen 7 bis 40 hinsichtlich des zum Weiterverkauf bestimmten A n- teil s deshalb als Teil des Handeltreibens dar, wobei der Beschwer - deführerin als Kurierfahrerin jedoch nur eine Gehilfenstellung zukam (UA S. 35 - 36). Es ist in diesen Fällen für die Angeklagte jeweils von einer Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltrei ben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB auszugehen. Daneben kommt der zugleich begangenen täterschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Einfuhr (UA S. 35) neben der geleisteten Beihilfe zum Bandenhandel ei n eigener Unrechts - gehalt zu, sodass Tateinheit anzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 2003, 1 StR 50/03). Der Besitz hinsichtlich des zum Eigenko n- sum der Mitangeklagten A . und I . S . bestimmten Teils der Betäubungsmittel (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) tritt hingegen hinter der täterschaftlichen unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge zurück (vgl. insoweit zur Einfuhr in nicht geringe r Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG Senat NStZ 2008, 471 ). " Dem schließt sich der Senat an. 3 - 5 - 2. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die im Kern geständige Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 15). Becker Gericke Spaniol Berg RiBGH Ho ch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 4
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