3 StR 276/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 276/01 vom 14. November 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 2001, a n der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Osnabrck vom 5. Mrz 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefhrlicher Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewhrung ausgesetzt. Die Revision der Staatsa n - waltschaft greift die Beweiswrdigung mit sachlichrechtlichen Beanstandungen und dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes an. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Kann der Tatrichter Zweifel daran, daß der Angeklagte mit Tötungsvo r - satz gehandelt hat, nicht berwinden, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswrdigung ist grundstzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswrdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswrd i - gung widersprchlich, unklar oder lckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungsstze verstößt. Insbesondere muß die Beweiswrdigung - 4 - erschpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestel l - ten Tatsachen unter allen fr die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beei n - flussen. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwgungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daû das Gericht berspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daû eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlieûende und von niemandem anzweifelbare Gewiûheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maû an Sicherheit gengt, das vernnftige und nicht bloû auf denktheoretische Mglichkeiten gegrndete Zweifel nicht zulût (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 16 und Überzeugungsbildung 25). An diesen Maûstben gemessen hat das ang e - fochtene Urteil keinen Bestand. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte se i - ne Ehefrau bei frheren Auseinandersetzungen geschlagen, gewrgt und mit einer Pistole bedroht. Nachdem die Ehefrau deshalb unter Mitnahme von zwei der drei Kinder die Ehewohnung verlassen hatte, nahm der Angeklagte eine Beziehung mit der Verkuferin G. auf u nd fuhr mit dieser in den U r - laub. Als die Ehefrau im Interesse der Kinder wieder in den Haushalt zurc k - kehrte, gab es alsbald wieder Streitigkeiten. Der Angeklagte schlug seine Eh e - frau zwar nicht mehr, er blieb aber fter ber Nacht von zuhause weg, ohne den Grund dafr zu nennen. Am Tag vor der Tat lieh sich der Angeklagte von der Cousine der Frau G. einen Pkw Opel Astra, den er rckwrts in seiner Garage einparkte. Von der Garage fhrte ein Zugang in den Keller, wo der A n - geklagte seit einiger Zeit Maschinen zur Herstellung von Teigwaren aufbewahrt hatte. Als am Abend des Tattages die Kinder zu Bett gegangen waren, bat der - 5 - Angeklagte seine Ehefrau erstmals um einen Rat fr die Verwendung dieser Maschinen. Auf diese Weise veranlaûte er sie, mit ihm in den Keller zu gehen. Das Fenster des Kellerraums, in dem die Maschinen standen, war mit einer Badezimmermatte, die mittels Klebestreifen am Fensterrahmen befestigt war, verhangen, so daû man nicht hindurchsehen konnte. In dem Kellerraum be- fand sich - etwa unter dem Fenster - eine ca. 30 mal 40 Zentimeter breite und ca. 30 Zentimeter tiefe, mit Wasser gefllte Plastikwanne. Als die Ehefrau nach kurzem Gesprch den Kellerraum verlassen hatte und auf den Gang des Ke l - lers getreten war, schlug ihr der Angeklagte vllig berraschend von hinten mit einem festen Gegenstand auf den Hinterkopf, so daû sie zu Boden fiel und b e - nommen war. Der Angeklagte zog sie in den Kellerraum zurck, nahm den u r - sprnglich auûen steckenden Schlssel mit nach