BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 276/02 vom4. September 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am4. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Lübeck vom 29. April 2002 im Ausspruch der Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 13 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegensexuellen Mißbrauchs in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einesJugendlichen zur (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Umfang Erfolg; soweit es sich gegen die beiden Schuld-sprüche, die Einzelstrafaussprüche, die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren - 3 -sowie den Maßregelausspruch richtet, ist es aus den Gründen der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2002 unbegründet im Sinnevon § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann jedochkeinen Bestand haben.Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu Gunsten des Angeklagten davonausgegangen, daß er die Taten unter II. Ziffern 6 bis 13 und 15 bis 19 der Ur-teilsgründe vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Schwartau vom12. September 1997 begangen hat. Die damals wegen vorsätzlichen Verstoßesgegen das Pflichtversicherungsgesetz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Ta-gessätzen zu je 25 DM, von deren Einbeziehung das Landgericht - insoweitrechtsfehlerfrei, weil diese Vorschrift auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbil-dung Anwendung findet (Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55Rdn. 36) - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat, wurde jedoch in dasUrteil des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 6. Januar 1998 einbezogen. Zu-sammen mit einer Einzelstrafe wegen Diebstahls wurde nachträglich eine"Freiheitsstrafe" von drei Monaten und zwei Wochen gebildet (UA S. 5). Zwarteilt das Landgericht die Tatzeit des Diebstahls nicht mit; es liegt wegen dererfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung aber nahe, daß der Diebstahl(ebenfalls) vor dem 12. September 1997 begangen wurde. Sollte dies zutref-fen, dann hätte das Landgericht aber unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafedie Einzelfreiheitsstrafe des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 6. Januar 1998wegen Diebstahls einbeziehen müssen. Dieser Mangel führt zur Aufhebung derbetroffenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen ein-schließlich denjenigen, daß die Taten unter II. Ziffern 6 bis 13 und 15 bis 19 - 4 -der Urteilsgründe vor dem 12. September 1997 begangen wurden (UA S. 19),sind im übrigen rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen blei-ben. Zu ihnen nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sindzulässig.Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob die durchdas Amtsgericht Eutin am 3. Dezember 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens oh-ne Fahrerlaubnis ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S. 5)ebenfalls gesamtstrafenfähig ist; dazu wird es der Feststellung bedürfen, wannder Angeklagte diese Tat - was das angefochtene Urteil nicht mitteilt - began-gen hat.Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist Winkler wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf Pfister Hubert
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