BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 276/03 vom9. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Untreue - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlos-sen:Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß desSenats vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 10. Februar 2003 im Schuldspruch bestätigt und nur imRechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte beantragt nach § 33 aStPO im Wege der Gegenvorstellung die Überprüfung des verwerfenden Teilsder Entscheidung, weil der Senat zu seinem Nachteil von den Feststellungendes Landgerichts abgewichen sei.Der nur den Fall II. 3 der Urteilsgründe betreffende Antrag hat keinenErfolg, da die Entscheidung des Senats in Einklang mit den Feststellungen desLandgerichts steht. Daß der an sich für eine teilweise Schadenswiedergutma-chung zu Beginn der Hauptverhandlung vorgesehene Geldbetrag von353.250,01 DM notfalls auch für eine Aufstockung der Kaution verfügbar hättesein müssen, ergibt sich bereits aus den vom Landgericht festgestellten Tat-umständen. Daß im übrigen auch das Landgericht diese Überlegung angestellthat, ist seinen Darlegungen auf UA S. 25 zu entnehmen. Dort wird ausgeführt,daß sich der damals in Untersuchungshaft befindende Mandant B. mit sei-nen materiellen Mitteln die ihm wichtige Freiheit "erkaufen" wollte, weshalb esihm nicht recht sein konnte, wenn der Angeklagte die Möglichkeit gefährdete, - 3 -über "diese Gelder" im Ernstfall sofort frei verfügen zu können. Daß die Straf-kammer mit "diesen Geldern" alle drei Geldbeträge, also auch den an sich zurSchadenswiedergutmachung vorgesehenen Teil, gemeint hat, ergibt sich aus-drücklich aus dem vorausgehenden Satz, in dem alle drei Zahlbeträge genanntworden waren.Diese Erwägung hat der Senat mit dem vom Angeklagten beanstandetenSatz in seinem Beschluß vom 30. Oktober 2003 gebilligt ("zu Recht") und diesdamit begründet, daß die Überlegung des Landgerichts in Einklang mit den vonihm getroffenen Feststellungen steht, wonach die Höhe der Kaution ungewißwar und die Staatsanwaltschaft eine Sicherheitsleistung in einer Höhe verlangthatte, die weit über die vom Angeklagten dafür vorgesehene Summe von einerMillion DM hinausgegangen war.Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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