BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 276/07 vom 7. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Au-gust 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 23. Februar 2007 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhal-ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Einzelstrafe und zur Anordnung der Unterbringung nach 247 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Allerdings kann der - nach dem Rechtszustand bei Urteilser-lass nicht zu beanstandende - Ausspruch 374ber die Vollstreckungsreihenfolge gem344337 247 67 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben, da er die durch das Gesetz 1 - 3 - zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zwischenzeitlich ge-344nderte Rechtslage nicht ber374cksichtigen konnte, die jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts ma337geblich ist (vgl. 247 2 Abs. 6 StGB, 247 354 a StPO). Um dem neuen Tatrichter die M366glichkeit zu geben, zugleich 374ber die nunmehr ebenfalls m366gliche und notwendige Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus der zwischenzeitlich rechtskr344ftigen Verurteilung des Landge-richts Wuppertal vom 13. November 2006 zu entscheiden und hierauf die Voll-streckungsreihenfolge gem344337 der Neuregelung des 247 67 Abs. 2 StGB abzu-stimmen, hat der Senat auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Hiervon wird die Anordnung nach 247 64 StGB im angefochtenen Urteil nicht ber374hrt. Sie geht bei der Gesamtstrafenbildung zusammen mit der Unterbringungsanordnung aus dem Urteil vom 13. November 2006 in einer einheitlichen Anordnung gem344337 247 64 StGB auf, 374ber deren Vollstreckung nunmehr gem344337 247 67 Abs. 2 StGB zu entscheiden ist (vgl. Heintschel-Heinegg in M374nchKomm StGB 247 55 Rdn. 46 f.). 2 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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