BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 276/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 12. August 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend stellt der Senat fest, dass das Verfahren durch die versp344te-te Fertigung des Revisions374bersendungsberichts rechtsstaatswidrig um ca. acht Monate verz366gert worden ist. Auf die Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts wird Bezug genommen. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy