BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 276/09 vom 14. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 14. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 25. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer Brandstiftung in zwei F344llen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb", zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in zwei F344llen jeweils einen entz374ndeten Feuerwerksk366rper durch ein ge366ffnetes Wohnungsfenster. In dem Fall, in dem das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung ange-nommen hat, entstand ein Brand, durch den das Kinderzimmer so stark be-sch344digt wurde, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung vier Wochen lang nicht genutzt werden konnte. Alle M366bel und Gegenst344nde in der gesam-ten Wohnung mussten aufwendig ges344ubert und renoviert werden. 2 - 3 - Das Landgericht hat in beiden F344llen einen bedingten Brandstiftungsvor-satz mit der Begr374ndung bejaht, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die in die Wohnungen geworfenen, entz374ndeten Feuerwerksk366rper einen Woh-nungsbrand ausl366sen k366nnten. 3 2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben. 4 a) Im zweiten Fall tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht, denn ih-nen l344sst sich nicht entnehmen, dass das Wohngeb344ude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerst366rt wurde. Die erste Tatbe-standsalternative ist nicht erf374llt, weil kein f374r den bestimmungsgem344337en Gebrauch des Geb344udes wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst wurde, dass dieser selbst344ndig, d. h. ohne Fortwirken des Z374ndmittels, weiter brannte (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 306 Rdn. 14 f.). Das Tatbestandsmerk-mal "teilweise zerst366rt" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung f374r eine betr344chtliche Zeit zu Wohnzwe-cken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270). Die festgestellte Unbenutzbarkeit des Kinderzimmers reicht somit nicht aus. Dass die gesamte Wohnung wegen einer starken Verru337ung 374ber l344ngere Zeit nicht bewohnt werden konnte, l344sst sich den Feststellungen nicht entnehmen. 5 b) In beiden F344llen gen374gen die Ausf374hrungen des Landgerichts nicht den Anforderungen, die an die Begr374ndung eines bedingten Brandstiftungsvor-satzes zu stellen sind. Da bedingter Vorsatz und bewusste Fahrl344ssigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, m374ssen bei der Annahme bedingten Vor-satzes sowohl das Wissens- als auch das Willenselement sorgf344ltig gepr374ft werden. Insbesondere die W374rdigung zum Willenselement muss sich mit den 6 - 4 - Feststellungen des Urteils zur Pers366nlichkeit des T344ters auseinander setzen und alle f374r das Tatgeschehen bedeutsamen Umst344nde in Betracht ziehen. Ge-boten ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumst344nde (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Urteil enth344lt keine Ausf374hrungen dazu, dass der Angeklagte das teilweise Zerst366ren der Wohnung oder ein Inbrandsetzen des Geb344udes billi-gend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht von selbst aus den objektiven Feststellungen. Der nicht unerheblich alkoholisierte Angeklagte (Tat-zeit-BAK: 1,4 bzw. 1,32 Promille) wollte die Inhaber der Wohnung nach seiner unwiderlegten Einlassung lediglich erschrecken. Er wusste nicht, ob die entz374n-deten Feuerwerksk366rper, die nur kurze Zeit mit einem Feuerschweif abbrennen, auf leicht entflammbare Gegenst344nde fallen werden. Ein pers366nliches Interesse an einer Brandlegung hatte er nicht. Allein aus der Kenntnis von der allgemei-nen Gef344hrlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgelei-tet werden (vgl. BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12). 7 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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