BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 276/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. August 2010 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. April 2010 auf seinen Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der schweren r344uberi-schen Erpressung in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg, da die Nachpr374fung des Urteils 1 - 3 - auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Lediglich der Schuldspruch war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu berichtigen. 1. Der "Berichtigungsbeschluss" des Landgerichts vom 27. April 2010 war nicht zul344ssig und das angefochtene Urteil damit so zu behandeln, als ob dieser nicht ergangen w344re (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247 f.; Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 319/90, NJW 1991, 1900, 1901; KK-Schoreit, 6. Aufl., 247 260 Rn. 13). Eine 304nderung der Ur-teilsformel ist nach Abschluss der Urteilsverk374ndung nur zul344ssig, soweit offen-sichtliche Schreibversehen oder Unrichtigkeiten berichtigt werden, die sich ohne Weiteres aus Tatsachen ergeben, die f374r alle Verfahrensbeteiligte klar zutage treten und auch nur den entferntesten Verdacht einer sp344teren sachlichen Ab-344nderung des verk374ndeten Urteils ausschlie337en. Danach war die vom Landge-richt vorgenommene 304nderung der Urteilsformel hier unzul344ssig, da es sich bei der Verwechslung der Tatbest344nde des Raubes und der r344uberischen Erpres-sung nicht um ein solch offensichtliches Versehen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245; BGH, Beschluss vom 22. Januar 1981 - 1 StR 642/80, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1983, 212). 2 - 4 - 2. Da eine Auswirkung auf den Rechtsfolgenausspruch auszuschlie337en ist und der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366n-nen, kann der Senat den Schuldspruch durch Richtigstellung der angewendeten Strafvorschriften indes selbst in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO ab344ndern (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 354 Rn. 12 ff. mwN). 3 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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