BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 276 /11 vom 6. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag und einstimmig - am 6. September 2011 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrü n- dung der Revision gegen das Urteil des L andgerichts Duisburg vom 31. März 2011 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r- teil geändert a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge in 22 Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch dahin, dass für die am 8. September 2010 begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt wird. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " unerlaubter Einfuhr v on Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen " zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten ve r- urteilt. Die dagegen geri chtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat. Sie führt ledi g- lich zu einer Änderung des Schuldspruchs und der N achholung der Festse t- zung einer Einzelstrafe. 1. Der Schuldspruch war zu ändern, weil der Angeklagte bei zwei der 24 abgeurteilten Taten mit den Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ledi g- lich Handel getrieben, das Rauschgift aber nicht eingeführt h at, und ein g e- werbsmäßiges Handeln beim Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht besonders mit Strafe bedroht ist. Das Landgericht hat zwar durch Beschluss vom 21. April 2011 die Entscheidungsformel entsprechend berichtigt und dabei ausge führt, der berichtigte Schuldspruch habe der Beratung en t- sprochen. Indes war, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, das Landgericht zu einer Änderung seiner Entscheidungsformel nicht berechtigt und der " Berichtigungsbeschluss " deshalb unzulässig. Die be i- den Einzelstrafen sind von der fehlerhaften Würdigung in der Urteilsformel nicht berührt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem vorgenannten Beschluss, sondern auch aus den Urteilsgründen, wonach das Landgericht die Strafen dem Stra f- rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen hat. 1 2 - 4 - 2. Für die Tat am 8. September 2010 - Einfuhr und Handeltreiben mit 2.600 Gramm Cannabisprodukten - hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Der Senat holt dies entsprechend dem Antrag des Generalb unde s- anwalts nach und setzt eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten fest. Er schließt aus, dass der Tatrichter eine geringere Strafe ve r- hängt hätte. Sie entspricht den Einzelstrafen, die das Landgericht, das sich bei deren Differenzier ung ausdrücklich an den im Einzelfall betroffenen Rausc h- giftmengen orientiert hat, für drei andere Fälle mit Mengen zwischen 2.300 und 3.000 Gramm verhängt hat. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges 3
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