BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 276/14 vom 8. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf de ssen Antrag - am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 7. Februar 2014 a) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellu n- gen bleiben aufrechterhalten, b) dahin ergänzt, dass von einer weiteren Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung des Adhäsionsklägers abg e- sehen wird. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und deshalb gegen ihn eine Freihei tsstrafe von drei Ja h- ren verhängt. Weiter hat es ihn im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den N e- 1 - 3 - Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des A n- geklagte n hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht ist bei der Bemessung der Strafe vom Regelstrafra h- men des § 224 Abs . 1 Halbsatz 1 StGB ausgegangen und hat diesen wegen einer zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten gemilder t. Einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB, der e i- nen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet hätte, hat das Landgericht demgegenüber unter Abwägung der bestimmenden allgemeinen Strafzumessungsgründ e verneint. Dagegen ist für sich gesehen noch nichts zu erinnern. Nicht bedacht hat das Landgericht jedoch, dass nach Ablehnung eines minder schweren Falles auf der Grundlage der allgemeinen Strafzumessungsumstände zunächst weitergehend zu prüfen ist, ob d er mild e- re Sonderstrafrahmen bei zusätzlicher Heranziehung eventuell gegebener g e- setzlich vertypter Strafmilderungsgründe eröffnet ist. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den - wegen des gegebenen gesetzlich ve r- typten Milderungsgrundes gemilderten - Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2). 2 3 4 - 4 - Dazu, ob bei zusätzlicher Heranziehung der zu r Tatzeit alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung anzunehmen gewesen wäre, verhält sich das Urteil nicht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die B e- messung der Strafe hierauf beruht. 2. Zur Adhäsionsentscheidung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: von nicht unter 20.000 Euro erhoben (PB Bl. 9). Aufgrund der Zuerke n- nung des Schmerzensgeld anspruchs von lediglich 10.000 Euro im A d- häsionsverfahren handelt es sich bei der Entscheidung um ein Teilen d- urteil, so dass im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO das teilweise Absehen von einer Entscheidung zur Verdeutlichung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 S tPO ausdrücklich zu tenorieren ist (BGH StPO § 406 Teilen t- scheidung 1)." Dem schließt sich der Senat an und ergänzt das Urteil entsprechend. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 5 6 7
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