BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 277/03 vom2. September 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig be-schlossen:1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründungder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom26. März 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigenStand gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wirdals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteildes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die denNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat:Soweit in dem angefochtenen Urteil auf UA S. 3 bis 5 die Feststel-lungen zur Person des insoweit aufgehobenen Urteils der 5. Straf-kammer vom 25. Januar 2002 wiedergegeben werden, sieht der Se-nat darin nicht eine unzulässige Verweisung auf diese Feststellungen - 3 -(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 30). Den Ausführungen aufUA S. 11 ist zu entnehmen, daß der neue Tatrichter dieses Urteilals Beweismittel herangezogen, selbständig entsprechende Fest-stellungen neu getroffen und diese seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, nachdem es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich zurPerson zu äußern (vgl. Kuckein aaO § 354 Rdn. 43).Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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