BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 277/06 vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt , Rechtsanw344ltin als Verteidiger des Angeklagten K. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 30. Januar 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass aa) der Angeklagte K. im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge und bb) beide Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde des Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter r344uberischer Erpressung, mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Freiheitsberaubung schuldig sind, und b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen im Fall II. 2 der Urteils-gr374nde und 374ber die Gesamtstrafe hinsichtlich beider Ange-klagter aufgehoben. Jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststel-lungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 4 - 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen versuchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gef344hrli-cher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen sowie wegen versuchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gef344hrli-cher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen haben den aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Teilerfolg. 1 A. Verfahrensr374gen: 2 Die erhobenen Verfahrensr374gen bleiben erfolglos. 3 I. Ablehnung des Gerichts (Revision des Angeklagten K. ): 4 Diese R374ge ist unbegr374ndet, da das Ablehnungsgesuch vom 26. Januar 2006 nach dem letzten Wort der Angeklagten angebracht worden und somit gem344337 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO unstatthaft ist. 5 - 5 - Dabei kann offen bleiben, ob und nach welchen Ma337st344ben eine ein-schr344nkende Auslegung des 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO f374r F344lle einer deutlich zu Tage getretenen Voreingenommenheit, bei denen die Ablehnungsgr374nde erst nach dem letzten Wort entstanden oder bekannt geworden sind, geboten sein kann, um unertr344gliche Ergebnisse zu vermeiden. Hier kommt eine solche Ein-schr344nkung schon deshalb nicht in Betracht, weil die beanstandeten Anordnun-gen des Vorsitzenden, die nach dem letzten Wort erfolgt sind, eine Ablehnung f374r sich gesehen nicht rechtfertigen k366nnten, und die zur Unterst374tzung des Ab-lehnungsgesuches angef374hrten, bereits zu einem l344nger zur374ckliegendem Zeit-punkt gefallenen 304u337erungen des Vorsitzenden, aus denen die Revision ein sonst zu gew344rtigendes unertr344gliches Ergebnis in erster Linie herleitet, zum Gegenstand eines - damals - zul344ssigen Ablehnungsgesuchs h344tten gemacht werden k366nnen: 6 Eine kurze Beratungszeit bietet f374r sich keinen Anhaltspunkt f374r eine un-zureichende Pr374fung der Urteilsgrundlagen. Dies gilt insbesondere, wenn die Beratung nach einer l344ngeren, mehrere Sitzungstage umfassenden Hauptver-handlung stattfindet, in der durch Zwischenberatungen eine weitgehende Vor-kl344rung hat erfolgen k366nnen. Auch die gew344hrte Frist zur Fertigung des Ableh-nungsgesuches begr374ndet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Ein solches Gesuch ist nach 247 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO "unverz374glich" anzubringen, wobei an diesen Begriff im Interesse einer z374gigen Durchf374hrung des Verfah-rens ein strenger Ma337stab anzulegen ist, was insbesondere f374r die Prozesssi-tuation am Ende eines Verfahrens gilt (BGH, Beschl. vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zur Ent-scheidung angenommen worden: BVerfG, Beschl. vom 2. August 2006 - 2 BvR 1518/06). 7 - 6 - Die dem Vorsitzenden angelasteten 304u337erungen mit diskriminierendem Charakter sind lange vor dem letzten Wort in Gegenwart der Verteidiger und der Angeklagten gefallen und h344tten damals unschwer zur Begr374ndung eines Befangenheitsgesuches herangezogen werden k366nnen. Der Umstand, dass von dieser gegebenen strafprozessualen M366glichkeit keinen Gebrauch gemacht worden ist, kann nicht dazu f374hren, die Ausschlussfrist des 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO gegen den Wortlaut der Vorschrift auszulegen, um eine Nachholung der nicht rechtzeitig vorgenommenen Handlung zu erm366glichen. 8 II. Nicht entgegengenommene Beweisantr344ge (R374ge beider Angeklag-ter): 9 1. Dieser R374ge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 10 In der Sitzung am 26. Januar 2006 (Donnerstag), dem 6. Hauptverhand-lungstag, wurden verschiedene Beweisantr344ge der Verteidiger zur374ckgewiesen, die Beweisaufnahme geschlossen, die Schlussvortr344ge gehalten und den An-geklagten das letzte Wort gew344hrt. Nachdem das Gericht nach Beratung zur Urteilsverk374ndung erschien, beantragte die Verteidigerin des Angeklagten M. die Unterbrechung zur Stellung eines unaufschiebbaren Antrags. Der Vorsitzende r344umte ihr eine Frist bis 9 Uhr des Folgetages (Freitag) ein und bestimmte Termin zur Fortsetzung der Verk374ndung auf den 30. Januar 2006 (Montag), 14 Uhr. Am Folgetag wurde lediglich das oben im Abschnitt A. I. n344-her bezeichnete Ablehnungsgesuch eingereicht; weitere Beweisantr344ge wurden nicht gestellt. Vielmehr 374berreichten die Verteidiger beider Angeklagten erst kurz vor dem Termin zur Fortsetzung der Urteilsverk374ndung insgesamt drei Beweisantr344ge auf der Gesch344ftsstelle und baten um Verst344ndigung des Vor-sitzenden. Nach Betreten des Sitzungssaals begann der Vorsitzende sogleich 11 - 7 - mit der Verlesung der Entscheidungsformel, w344hrend die Verteidigerin des An-geklagten M. ihn zur Stellung der angek374ndigten Beweisantr344ge zu unterbrechen versuchte. Sie erhielt dazu erst nach Abschluss der Verk374ndung Gelegenheit. Das Landgericht hat die Antr344ge nicht verbeschieden. 2. Durch diese Vorgehensweise ist, wie die Beschwerdef374hrer und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden, 247 246 Abs. 1 StPO verletzt, so-weit es sich bei den zu stellenden Antr344gen um Beweisantr344ge handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grunds344tzlich (zur Ausnah-me vgl. BGH NJW 2005, 2466) nicht zul344ssig, einen Verteidiger, der nach Ur-teilsberatung, aber vor der Urteilsverk374ndung einen Beweisantrag stellen will, nicht zu Wort kommen zu lassen und ihn dadurch an der Stellung des Antrages zu hindern. Entsprechendes gilt, wenn nach Unterbrechung einer Verk374ndung mit dieser erneut und vollst344ndig von vorne begonnen wird, nachdem dem Vor-sitzenden zuvor die Stellung eines Beweisantrages angek374ndigt worden war (BGH NStZ 1992, 248 m. w. N.). So lag es hier. Aus den Revisionsvortr344gen ergibt sich im Zusammenhang mit dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass dem Vorsitzenden bei Beginn des Fortsetzungstermins bereits bekannt war, dass die Verteidiger Beweisantr344ge stellen wollten, er dies aber durch die unbeirrte Durchf374hrung der Verk374ndung verhindert hat. 12 3. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass auf der rechtsfehlerhaf-ten Weigerung, die Beweisantr344ge entgegenzunehmen, das Urteil beruhen kann. Dazu gilt hinsichtlich der einzelnen Antr344ge folgendes: 13 a) Mit dem Beweisantrag auf "Inaugenscheinnahme" der Telefon374berwa-chungsprotokolle aus dem Verfahren gegen den Zeugen J. war un-ter Beweis gestellt worden, dass der Angeklagte K. in den 374berwachten 14 - 8 - Telefongespr344chen aus Fallakte 19 nicht vorkommt, dass nach diesen eine Drogen374bergabe an J. am 26. Juni 2004 nicht stattfand und es in ihnen nicht um die Droge Heroin ging. Es ist auszuschlie337en, dass ein solches Beweisergebnis die 334berzeugung des Gerichts vom Tathergang im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde in Frage gestellt h344tte. Denn die Beweisw374rdigung der Strafkam-mer geht nicht davon aus, dass der Zeuge die genannten Umst344nde aus den im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung abgespielten 300 bis 400 Telefonge-spr344chen entnommen h344tte, sondern nur davon, dass der Zeuge an Hand der abgespielten Telefonate seine Angaben gemacht hat. b) Entsprechendes gilt f374r den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin L. , der Endabnehmerin im gleichen Fall, die bekunden sollte, dass es sich bei der zur374ckgegebenen Ware nicht um Heroin, sondern um Kokain ge-handelt habe. Sowohl f374r den Schuldspruch als auch f374r den Strafausspruch ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob der als Kurier eingesetzte Angeklag-te K. 200 Gramm Heroin oder Kokain transportiert hat. Auch die Glaubw374r-digkeit des Zeugen J. wird nicht ber374hrt, wenn der Lieferant Ji. statt der bestellten 200 g Heroin Kokain geliefert h344tte, zumal nicht festgestellt ist, dass der Zeuge wusste, welcher "Stoff" auf Grund der Bestellung ausgelie-fert wurde. 15 c) Ebenso wenig vermag die Verweigerung der Entgegennahme des Beweisantrags auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten M. den Bestand des Urteils zu gef344hrden. Diese wurde zum Beweis daf374r benannt, dass sich der Angeklagte am 18. Dezember 2004 zwischen 14.00 und 18.00 Uhr - Tatzeit im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde - bei den Zeugen T. und Mu. in E. und sodann ab 19.30 Uhr zu Hause in der ehelichen Woh-nung aufgehalten hat. 16 - 9 - aa) Der Beweisantrag hat folgenden Hintergrund: 17 Nach den Feststellungen zu Fall II. 2 der Urteilsgr374nde hatten die Ange-klagten den Kurier A. beauftragt, eine gr366337ere Menge Kokain aus Curacao 374ber Amsterdam nach D374sseldorf zu bringen. Dieser hatte 60 sog. Bodypacks mit insgesamt 623,9 g geschluckt, wurde aber nach der Landung in Amsterdam festgenommen. Das Kokain wurde sichergestellt und der Kurier nach D374ssel-dorf abgeschoben, wo er am 18. Dezember 2004 um 13.58 Uhr landete. Er un-terrichtete sogleich den Angeklagten K. 374ber den Zwischenfall und wurde in dessen Wohnung in der K366. Stra337e in D. beordert. Zugleich ver-st344ndigte K. den Angeklagten M. , der sich ebenfalls dorthin be-gab. Beide waren misstrauisch, ob die Darstellung des Kuriers zutraf oder ob er die Drogen nicht f374r sich verwendet hatte. Sie beschlossen, ihn durch Gewalt dazu zubringen, entweder die eingef374hrten Drogen oder entsprechenden Ersatz herauszugeben. Dazu versperrten sie die Wohnung und misshandelten den Kurier durch wiederholte Faustschl344ge und Fu337tritte, obgleich dieser ihnen eine Sicherstellungsbescheinigung der niederl344ndischen Polizei vorzeigte. Die Tortur dauerte insgesamt etwa drei Stunden. 18 In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte M. zun344chst versucht, einen Alibibeweis zu erbringen, indem er die Zeugen T. , B. und Br. als Zeugen benannt hatte, sich zur Tatzeit am 18. Dezember 2004 bei ihnen aufgehalten zu haben. Dieser Alibibeweis misslang, weil sich die Zeugen zwar an einen Besuch des Angeklagten erinnern, diesen aber nicht dem Tattag zuordnen konnten. 19 bb) Soweit mit dem Beweisantrag in Ziff. 2 unter Beweis gestellt worden ist, der Angeklagte sei am 18. Dezember 2004 ab 19.30 Uhr zu Hause gewe- 20 - 10 - sen, ist dieser Umstand ohne Bedeutung, da er nicht die Tatzeit am Nachmittag betrifft. Der Beweis dieser Tatsache h344tte das Beweisergebnis nicht beeinflus-sen k366nnen. cc) Soweit unter Ziff. 1 des Beweisantrags die Ehefrau des Angeklagten M. zum Beweis daf374r benannt worden ist, dieser sei am Nachmittag des Tattages von 14 bis 18 Uhr bei den Zeugen T. und Mu. in E. gewesen, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da mit ihm nicht eine durch die Zeugin zu beweisende Tatsache, sondern das Beweisziel unter Beweis gestellt worden ist. 21 (1) Nach der Rechtsprechung setzt ein auf die Vernehmung eines Zeu-gen gerichteter Beweisantrag die Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen voraus, die dem Zeugenbeweis zug344nglich sind, wobei ein Zeuge grunds344tzlich nur 374ber seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden kann. Gegens-tand des Zeugenbeweises k366nnen somit nur solche Umst344nde und Gescheh-nisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden k366nnen. Soll aus den Wahrnehmungen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die Trennung von Beweistatsache und Beweisziel ist deswegen von besonderer Bedeutung, weil allein durch sie eine sinnvolle Anwendung der Ablehnungs-gr374nde des 247 244 Abs. 3 StPO erm366glicht wird (BGHSt 39, 251, 253 f.; BGHSt 43, 321, 329 f. jew. m. w. N.). 22 (2) Diesen Anforderungen gen374gt der Beweisantrag in Ziff. 1 nicht. Die Revision r344umt insoweit ein, es ergebe sich aus dem Beweisantrag im Zusam-menhang mit den weiteren Umst344nden des Verfahrens, insbesondere aus der 23 - 11 - vorherigen - nicht erfolgreichen - Beweisaufnahme 374ber die fr374heren Alibi-Beweisantr344ge, dass die Ehefrau nicht aus eigenem unmittelbarem Wissen et-was 374ber den Aufenthalt des Angeklagten M. am Nachmittag be-kunden k366nne. Es ergebe sich aber - wie die Revision 374ber den Inhalt des Be-weisantrags hinausgehend weiter vortr344gt - aus dem Zusammenhang, dass die Ehefrau dar374ber berichten k366nne, was ihr der Angeklagte am Mittag bei Verlas-sen der Ehewohnung 374ber sein Ziel und Vorhaben f374r den Nachmittag erkl344rt und was er nach seiner R374ckkehr gegen 19.30 Uhr in die Ehewohnung berich-tet habe. Dabei sei zu erwarten gewesen, dass er 374ber den Versuch, bei dem Zeugen B. einen Versicherungsvertrag abzuschlie337en und sich eine Dop-pelkarte ausstellen zu lassen, erz344hlt habe. (3) Damit hat aber erst die Revision in der Revisionsbegr374ndung diejeni-gen Beweistatsachen benannt, 374ber die die Zeugin gegebenenfalls etwas aus eigenem Wissen h344tte bekunden k366nnen. Dem Beweisantrag sind sie aber nicht zu entnehmen. Nur wenn sie in ihm enthalten gewesen w344ren, h344tte die Strafkammer pr374fen k366nnen, ob sie dem Beweisantrag insoweit nachgeht oder ihn als bedeutungslos ablehnt, weil sie selbst im Falle des Erwiesenseins der genannten Beweistatsachen nicht den von der Verteidigung erstrebten Schluss darauf ziehen w374rde, dass der Angeklagte tats344chlich das gemacht hat, was er vorher oder nachher seiner Ehefrau erz344hlt hat. Denn ein solcher Schluss von einer Indiztatsache (Erz344hlung gegen374ber der Ehefrau) auf die erstrebte Haupt-tatsache (tats344chlicher Aufenthalt bei den Zeugen von 14 bis 18 Uhr) ist allein Sache des Gerichts. Soweit die Revision darauf hinweist, dass hier die Angabe der eigentlichen Beweistatsachen nicht erforderlich gewesen w344re, weil sie sich nach dem Zusammenhang von selbst verst374nden, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die von der Verteidigung in Anspruch genommene allgemeine Le-benserfahrung, wonach es "selbstverst344ndlich" sei, dass ein Ehemann beim 24 - 12 - Verlassen der Wohnung seiner Ehefrau gegen374ber im Einzelnen angibt, was er vorhat, trifft ebenso wenig zu, wie dass die dabei gemachten Angaben stets wahr sind. Insbesondere bei einer Verwicklung in kriminelle Rauschgiftgesch344f-te, die dem Angeklagten zur Last lag, liegt es eher nahe, der Ehefrau einen un-verf344nglichen Grund f374r die Abwesenheit zu nennen. (4) Bei dieser Sachlage, zumal angesichts der deutlich gegen den Ange-klagten sprechenden Beweisanzeichen (Telefonate, Quittung 374ber den Kauf des Flugtickets) gebot es auch die Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO nicht, dem Antrag im Sinne einer Beweisanregung n344her nachzugehen. Dabei ist weiter zu ber374cksichtigen, dass mit dem von der Revision vorgetragenen Abwesenheitsgrund (Abschluss eines dann doch nicht zustande gekommenen Fahrzeugversicherungsvertrags) schwerlich die lange Zeit von vier Stunden er-kl344rt werden kann. 25 4. Nach alledem braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beweisan-tr344ge nicht deshalb unzul344ssig gewesen w344ren, weil sie - was nach den beson-deren Umst344nden nahe liegt - gar nicht auf eine weitere Aufkl344rung der Sache durch Erhebung der Beweise abzielten, sondern lediglich den Wiedereintritt in die Hauptverhandlung bewirken sollten, um so die offensichtlich zun344chst 374ber-sehene Ausschlussfrist des 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO zu umgehen und damit das oben unter Abschnitt A. I. genannte Ablehnungsgesuch noch nachtr344glich zul344ssig zu machen. Daf374r spricht die Vorgeschichte mit der Anbringung des - unerkannt - versp344teten Ablehnungsgesuchs ebenso wie der Umstand, dass die Beweisantr344ge nicht bereits vor Schlie337ung der Beweisaufnahme oder je-denfalls noch bis zur Frist f374r die Anbringung des Ablehnungsgesuchs gestellt worden sind, wenn mit ihnen tats344chlich eine weitere Aufkl344rung bezweckt wor-den w344re. 26 - 13 - B. Sachr374ge: 27 Die Sachr374ge f374hrt in dem nur den Angeklagten K. betreffenden Fall II. 1 und in dem beide Angeklagte betreffenden Fall II. 2 zu einer 304nderung des Schuldspruchs. W344hrend die im Fall II. 1 verh344ngte Einzelstrafe bestehen bleiben kann, hat im Fall II. 2 die Schuldspruch344nderung die Aufhebung der in-soweit verh344ngten Einzelstrafen und somit auch der Gesamtstrafen zur Folge. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 28 I. Fall II. 1: 29 Die zu diesem Fall vorgenommene Beweisw374rdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Aussage des Zeugen J. erf344hrt insoweit eine Best344tigung, als der Angeklagte K. einger344umt hat, Verbindungen zu dem Lieferanten Ji. gehabt zu haben. Weiterhin ergibt sich aus den F344llen II. 2 und 3, dass der Angeklagte auch sonst in Rauschgiftgesch344fte verwickelt war und eine als Umschlagplatz dienende Wohnung unterhalten hatte. 30 Keinen Bestand hat jedoch die nicht n344her begr374ndete Annahme von t344-terschaftlichem Handeltreiben. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in diesem Fall lediglich als Kurier eingesetzt, der die Ware vom Lieferanten Ji. an den Zwischenh344ndler J. weitergab. Da Anhaltspunkte f374r t344terschaftli-ches Handeln den Feststellungen nicht zu entnehmen sind, kommt nur Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht (vgl. zur neueren Rechtsprechung in solchen F344llen BGH NStZ 2006, 454). Der mit der eigenen Verf374gungsgewalt des Angeklagten zugleich verwirklichte Be-sitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hierzu in Tateinheit. 31 - 14 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Die Vorschrift des 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es ist auszuschlie337en, dass sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf anders h344tte verteidigen k366nnen. Die festgesetzte Einzelstrafe (zwei Jahre und sechs Monate Freiheits-strafe) hat trotz der vorgenommenen 304nderung des Schuldspruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass f374r Besitz und f374r Handeltreiben in 247 29 a Abs. 1 BtMG die gleiche Strafe angedroht wird und die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt des t344terschaftlichen Handeltreibens ausdr374cklich strafmildernd ber374cksichtigt hat, dass er lediglich als Kurier eingesetzt war, hat sie seine untergeordnete Stellung der Sache nach in Rechnung gestellt. Es ist somit auszuschlie337en, dass sie bei richtiger rechtlicher W374rdigung auf eine mildere Strafe erkannt h344t-te. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafzumessung angelastet hat, er habe der Polizei vorgeworfen, sie habe den Zeugen J. gezwungen, ihn zu Unrecht zu belasten. Die ohne jeglichen Anhaltspunkt erhobene Bezichtigung der Polizeibeamten, sie h344tten eine erhebliche Straftat begangen, ist nicht mehr als zul344ssiges Verteidigungs-verhalten zu bewerten. 32 II. Fall II. 2: 33 1. Die Annahme einer versuchten r344uberischen Erpressung ist bei dem oben im Abschnitt A. II. 3. c) aa) geschilderten Geschehen nicht zu beanstan-den. Das N366tigen zur Herausgabe von Bet344ubungsmitteln mittels Gewalt erf374llt grunds344tzlich den Tatbestand der r344uberischen Erpressung nach 247247 253, 255 i. V. m. 247 249 StGB (BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Verm366genswert 1, 3 m. w. N.; vgl. auch BGH StV 2006, 18 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich hier die Tat gegen den von den Angeklagten eingesetzten Kurier rich- 34 - 15 - tete. Denn im Hinblick auf das bet344ubungsmittelrechtliche Ver344u337erungsverbot konnten die Angeklagten gem344337 247 134 BGB kein Eigentum durch 334bergabe des Kokains an den von ihnen beauftragten Kurier erwerben, auf dessen Her-ausgabe sie einen Anspruch gehabt h344tten. Es stellt hier auch keinen durch-greifenden Rechtsfehler dar, dass sich die Strafkammer nicht n344her mit der Frage befasst hat, ob die Angeklagten subjektiv von der Unrechtm344337igkeit der Bereicherung ausgingen. Denn der Sachverhalt enth344lt die Besonderheit, dass der Kurier den Angeklagten von der Sicherstellung des transportierten Rausch-giftes durch die Polizei berichtet und ihnen die hier374ber ausgestellte Sicherstel-lungsbescheinigung vorgezeigt hatte. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich die ungeachtet des Nachweises des Verlustes unter erheblichen Misshandlungen aufrechterhaltene Forderung auf "Herausgabe des Rauschgifts" auch darauf richtete, dass der Kurier Ersatz f374r das polizeilich sichergestellte Kokain liefern m374sse, wenn er schon die ein-gef374hrte Ware nicht mehr herausgeben k366nne. Dass die Angeklagten glauben konnten, ein Kurier sei in einer solchen Lage zur Lieferung einer entsprechen-den, von ihm erst zu beschaffenden Menge Kokain verpflichtet, liegt so fern, dass in der fehlenden n344heren Er366rterung kein Rechtsfehler gesehen werden kann. 2. Keinen Bestand kann jedoch die konkurrenzrechtliche Bewertung des genannten Sachverhalts haben. Die Strafkammer hat insoweit zwei selbst344ndi-ge Taten angenommen und zwar des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge einerseits und der versuchten r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gef344hrlicher K366rperverletzung ande-rerseits. Dabei hat sie nicht bedacht, dass das gewaltsame Vorgehen gegen den Kurier zumindest zun344chst auch darauf gerichtet war, die Drogenmenge, die Gegenstand der Tat des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge- 35 - 16 - ringer Menge war, in Besitz zu bekommen, um sie sodann gewinnbringend ab-setzen zu k366nnen. Dieses Bem374hen ist damit gleichzeitig ein Teilakt des Han-deltreibens mit dieser Drogenmenge, das von der Bestellung 374ber die Einfuhr bis zum Absatz an die Abnehmer reicht. Insofern ist es ohne Bedeutung, dass die Bet344ubungsmittel zwischenzeitlich sichergestellt waren. Dies f374hrt zur Tat-einheit f374r den gesamten Tatkomplex. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Tateinheit auch dann angenommen werden m374sste, wenn es den Angeklag-ten allein um eine Ersatzbeschaffung gegangen w344re, um die von ihnen geplan-ten Absatzgesch344fte durchf374hren zu k366nnen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert; 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, zumal beide Beschwerdef374hrer eine solche 304nde-rung begehren. Diese Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung der beiden in diesem einheitlichen Tatkomplex verh344ngten Einzelstrafen und somit auch der Gesamtstrafen. Da die Feststellungen zur Straffrage ohne Rechtsfehler getrof-fen worden sind und die Aufhebung lediglich durch die 304nderung des Konkur-renzverh344ltnisses bedingt ist, konnten die zugeh366rigen Feststellungen aufrecht-erhalten werden. Dies hindert erg344nzende Feststellungen, etwa zur weiteren pers366nlichen Entwicklung der Angeklagten, nicht. 36 - 17 - III. Die Zur374ckverweisung an ein anderes Gericht gem344337 247 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht veranlasst, da keine Anhaltspunkte daf374r bestehen, eine andere Strafkammer des Landgerichts D374sseldorf k366nne die Sache nicht unbe-fangen entscheiden. 37 VRiBGH Tolksdorf ist urlaubsbedingt Miebach Winkler an der Unterzeichnung gehindert. Miebach von Lienen Hubert
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