BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 277/09 vom 3. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _______________________________ StGB 247 129 Abs. 1 1. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europ344ischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bek344mpfung der organisierten Kriminalit344t f374hrt nicht zu einer 304nderung der bisherigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne des 247 129 Abs. 1 StGB. 2. Verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung durch koordiniertes Handeln nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel, das 374ber die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder T344tigkeit der Gruppe gerichtet sind, so belegt dies regelm344337ig den f374r eine Vereinigung im Sinne der 247247 129 ff. StGB not-wendigen 374bergeordneten Gemeinschaftswillen. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09 - LG Dresden in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. 4. 5. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 in der Sitzung am 3. Dezember 2009, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Peter W. - nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Tom W. - nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -, - 4 - Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. - nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 5 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. August 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben mit Ausnahme des Teilfreispruchs der Ange-klagten T. und Tom W. vom Vorwurf der Volksverhet-zung; jedoch werden die Feststellungen zu dem jeweiligen ob-jektiven Tatgeschehen in den F344llen II. 1. bis 3. der Urteilsgr374n-de bez374glich aller Angeklagten aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-worfen. 2. Der Antrag des Angeklagten T. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erg344nzung einer Verfahrensr374ge wird zu-r374ckgewiesen. 3. Die Revisionen der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Diese Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechts-mittels zu tragen. Von Rechts wegen - 6 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Tom W. der gef344hrlichen K366r-perverletzung in drei F344llen sowie die Angeklagten T. und Peter W. jeweils der gef344hrlichen K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbesch344digung, schuldig gesprochen. Es hat folgende Ju-gendstrafen verh344ngt: gegen den Angeklagten Tom W. eine solche von drei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten Peter W. eine solche von drei Jahren sowie gegen den Angeklagten T. eine solche von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Im 334brigen hat es die Angeklagten Tom W. und T. vom Vorwurf der Volksverhetzung sowie die Angeklagten G. und R. insgesamt freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertre-tenen Revision, die sich auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts st374tzt, wendet sich die Staatsanwaltschaft insbesondere dagegen, dass die Angeklag-ten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereini-gung verurteilt worden sind; das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg. Der Angeklag-te T. begehrt Wiedereinsetzung zur Erg344nzung einer Verfahrensr374ge und beanstandet ebenso wie die Angeklagten Tom und Peter W. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Diese Rechtsmittel sind unbegr374ndet. 1 A. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich ab dem Jahre 2005 eine Gruppe politisch rechtsorientierter Jugendlicher aus M. , die sich den Namen "Division S344chsischer Sturm" gegeben hatte und zu der auch die Angeklagten geh366rten. Im Herbst 2005 wurde eine Halle in einem Bauhof zum festen t344glichen Treffpunkt. Man spielte Musik mit rechtsradikalen Texten und stattete die R344umlichkeiten u. a. mit Reichskriegsflaggen aus. Zwischen 2 - 7 - dieser Gruppe und anderen Personen in der Umgebung kam es h344ufig zu ge-waltt344tigen Auseinandersetzungen, wobei sich die Angriffe der Gruppenmitglie-der bevorzugt gegen Punker, "Linke" und "Kiffer" richteten. Anfang 2006 kam innerhalb der Gruppe die Idee auf, eine Kamerad-schaft zu gr374nden. Im Januar 2006 trafen sich etwa 20 ausgew344hlte Personen, darunter auch die Angeklagten Tom W. , T. und R. . Es wurde be-sprochen, dass die Kameradschaft einen Namen und ein Abzeichen bekommen sollte; man dachte auch 374ber eine einheitliche Kleidung nach, um nach au337en Geschlossenheit zu demonstrieren. Im Bauhof sollte Ordnung geschaffen und die Teilnahme an rechtsorientierten Veranstaltungen organisiert werden. Hauptziel der Kameradschaft war jedoch, M. durch die Schaffung einer sog. nationalbefreiten Zone "zeckenfrei" und "braun" zu machen. Dies bedeute-te, dass gegen alle Personen, die keine rechtsorientierte politische Gesinnung hatten, mit Gewalt vorgegangen werden sollte. Der Angeklagte Tom W. be-absichtigte, ein "Sammelbecken von Nationalisten" zu schaffen, in dem er Hoo-ligans und Skinheads zusammenf374hren wollte. Es sollten weiterhin sog. Skin-headkontrollrunden durchgef374hrt werden, bei denen die Teilnehmer nach miss-liebigen Personen Ausschau hielten. Wurden solche angetroffen, organisierte und formierte man eine gr366337ere Einheit und ging gewaltt344tig gegen sie vor. An diesen Aktionen sollten nach M366glichkeit alle im Bauhof anwesenden M344nner teilnehmen. 3 Nach dieser Vorbesprechung entwickelte der Angeklagte G. nach Recherchen in der Geschichte des Nationalsozialismus den Namen "Kamerad-schaft Sturm 34". Am ersten Wochenende im M344rz 2006 wurde eine der 374bli-chen Zusammenk374nfte im Bauhof spontan zur Gr374ndungsveranstaltung ge-nutzt. Neben anderen Personen hielt der Angeklagte G. eine Rede und erkl344rte den 30 bis 50 anwesenden Personen den vorherigen Absprachen ent- 4 - 8 - sprechend, wie eine Kameradschaft zu funktionieren habe, wie es zu dem Na-men "Kameradschaft Sturm 34" komme und welche gemeinsamen Ziele ver-folgt werden sollten. Die Anwesenden taten ihre Zustimmung kund und waren sich einig, dass damit die "Kameradschaft Sturm 34" gegr374ndet war. Der Vor-schlag, eine Mitgliederliste aufzulegen, wurde u. a. deshalb nicht umgesetzt, weil der Angeklagte R. einwandte, dass eine solche Liste im Falle polizeilicher Ermittlungen nachteilig w344re. Der Angeklagte Tom W. nahm in der Folgezeit in der Gruppierung ei-ne Anf374hrerstellung ein. Er bildete mit den Angeklagten Peter W. , T. und G. sowie weiteren Personen den "harten Kern" der Kameradschaft. Die Beteiligten waren sich einig, dass ihre Ziele nur mittels Gewaltanwendung durchgesetzt werden konnten. Lediglich dem Angeklagten G. schwebte eine gewaltfreie Kameradschaft vor; er schied sp344ter aus der Gruppierung aus. Bei einer Veranstaltung am 27. Juni 2006 wurde ein Vorstand gew344hlt; dieser bestand aus dem Angeklagten Tom W. und drei weiteren Personen, unter denen sich mit H. auch ein weibliches Mitglied befand. Eine schriftli-che Satzung wurde in der Folgezeit nicht niedergelegt, einheitliche Kleidung nicht angeschafft. Offizielle Regeln, nach denen die Entscheidungen getroffen werden sollten, wurden nicht aufgestellt. Man legte auch nicht ausdr374cklich fest, wer als Mitglied der Kameradschaft anzusehen war. Die Teilnahme an den Ak-tionen gegen "Zecken" und andere war den im Bauhof Anwesenden freigestellt. Der Angeklagte Tom W. gab in der Regel den Ton an; seine Anweisungen wurden indes nicht allgemein akzeptiert. Der Austritt aus der Kameradschaft war ohne Weiteres m366glich; auch das Ausscheiden des Angeklagten G. wurde ohne Diskussion hingenommen. 5 Dem Angeklagten R. waren die st344ndigen Gewalttaten zuwider; er f374rchtete, es k366nnten Personen zu Tode kommen. Um dies zu verhindern, 6 - 9 - nahm er Kontakt zu den Polizeibeh366rden auf und verfasste als Informant Be-richte 374ber den Verband. Durch Verf374gung vom 22. April 2007 verbot das S344chsische Staatsministerium des Innern die "Kameradschaft Sturm 34" und l366ste diese auf, weil ihre Zwecke und T344tigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlie-fen und sich gegen die verfassungsm344337ige Ordnung richteten. Nach Gr374ndung der "Kameradschaft Sturm 34" kam es zu folgenden Straftaten: 7 Am 12. Mai 2006, dem Himmelfahrtstag, stellten der Angeklagte Tom W. und der gesondert Verfolgte He. bei einer "Skinheadkontrollrunde" fest, dass sich an der Torfgrube M. eine Gruppe sog. 326kos aufhalte. Fast alle am Bauhof Anwesenden, darunter die Angeklagten Tom und Peter W. , machten sich daraufhin mit Handschuhen, die mit Quarzsand gef374llt waren, sowie Springerstiefeln auf den Weg zu der Torfgrube. Eingedenk ent-sprechender fr374herer Aktionen gingen sie in unausgesprochenem Einverneh-men davon aus, dass die dort befindliche Gruppe - bei der es sich um acht Sch374ler und Studenten handelte - zun344chst gemeinsam provoziert und sodann gewaltsam vertrieben werden sollte. In Ausf374hrung dieses Vorhabens schlugen und traten sie auf zwei Opfer ein; einem der beiden Jugendlichen wurde zudem eine Bierflasche in das Gesicht geschlagen. Nach der R374ckkehr in den Bauhof wurde die Aktion gemeinsam ausgewertet (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde). 8 In der Nacht vom 20. auf den 21. Mai 2006 nahmen zahlreiche Mitglieder der Kameradschaft, darunter alle Angeklagten, an einer Feier teil, bei der ein pr344pariertes Holzkreuz angez374ndet wurde. Danach begaben sie sich zu einer Tankstelle, um dort eine Schl344gerei mit einer Gruppe junger Leute anzuzetteln. Der Angeklagte G. wollte sich an den Gewaltt344tigkeiten nicht beteiligen und blieb au337erhalb des Tankstellengel344ndes zur374ck. Die Teilnahme des Ange- 9 - 10 - klagten R. an den T344tlichkeiten hat das Landgericht ebenfalls nicht festzustel-len vermocht. Mehrere sonstige Mitglieder der Kameradschaft schlugen den Gesch344digten K. zusammen und traten mit Springerstiefeln auf das am Bo-den liegende Opfer mit "wie beim Fu337ball ausgef374hrten Tritten" ein. Die Ange-klagten T. und Peter W. besch344digten zudem einen PKW (Fall II. 2. der Urteilsgr374nde). In der Nacht vom 3. zum 4. Juni 2006 fand in B. ein Dorffest statt. Unter den G344sten befanden sich auch drei Punker. Nach einem Streit wurde der Angeklagte Tom W. informiert, von dem bekannt war, dass man ihn jederzeit anrufen konnte, wenn es Probleme gab und man Verst344rkung brauchte. Er befand sich auf dem Bauhof, wo sich schnell herumsprach, dass politisch Gleichgesinnte die "Kameraden vom Sturm 34" angefordert hatten. Mit mindestens sechs voll besetzten Fahrzeugen begaben sich die anwesenden Mitglieder der Kameradschaft, unter ihnen die Angeklagten Tom W. und T. , sodann nach B. , wo sie in milit344rischer Formation zum Fest-zelt zogen. Dort begannen sie eine Schl344gerei, bei der elf Personen teilweise erheblich verletzt wurden. Nach dem Befehl "Geordneter R374ckzug" entfernten sich die T344ter, kehrten zum Bauhof nach M. zur374ck und werteten dort die Aktion aus (Fall II. 3. der Urteilsgr374nde). 10 B. Revision der Staatsanwaltschaft 11 I. Zum Umfang der Anfechtung des landgerichtlichen Urteils durch die Revision der Staatsanwaltschaft gilt: 12 Den Angeklagten ist u. a. vorgeworfen worden, eine Vereinigung ge-gr374ndet zu haben, deren Zwecke oder deren T344tigkeit darauf gerichtet waren, 13 - 11 - Straftaten zu begehen, und sich an dieser Vereinigung als Mitglied beteiligt zu haben (247 129 Abs. 1 StGB), wobei der Angeklagte Tom W. R344delsf374hrer (247 129 Abs. 4 StGB) gewesen sein soll. Mit ihrer Revision beantragt die Staats-anwaltschaft, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben. Ausweislich der Begr374ndung richtet sich das Rechtsmittel dagegen, dass die Angeklagten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verur-teilt worden sind. Au337erdem r374gt die Beschwerdef374hrerin die Fassung des Ur-teilstenors, weil in diesem nicht zum Ausdruck gebracht werde, in wie vielen tateinheitlichen F344llen die jeweilige gef344hrliche K366rperverletzung begangen worden sei. Sie meint, aus diesem Grunde sei auch die Strafzumessung rechts-fehlerhaft. 1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich somit in der Sache trotz des um-fassenden Aufhebungsantrags nicht gegen den Freispruch der Angeklagten Tom W. und T. vom Vorwurf der Volksverhetzung. Die hierin liegende Beschr344nkung der Revision ist wirksam; denn ein Rechtsmittel kann auf solche Beschwerdepunkte beschr344nkt werden, die losgel366st von dem nicht angegriffe-nen Teil der Entscheidung nach deren innerem Zusammenhang rechtlich und tats344chlich selbstst344ndig gepr374ft und beurteilt werden k366nnen, ohne dass eine Pr374fung des Urteils im 334brigen erforderlich ist (st. Rspr.; s. BGHSt 47, 32, 35 m. w. N.). Dies ist bei dem gegen die Angeklagten Tom W. und T. erho-benen Vorwurf der Volksverhetzung der Fall, weil es sich hierbei nicht um eine Straftat handelt, die in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangen wurde, und die deshalb zu dem in Rede stehenden Delikt der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach 247 129 StGB im Verh344ltnis der Tatmehrheit steht. 14 2. Die Staatsanwaltschaft erhebt zwar ebenfalls keine ausdr374cklichen Einw344nde gegen den Freispruch des Angeklagten R. von dem Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch im Fall II. 2. 15 - 12 - der Urteilsgr374nde. Insoweit kommt eine wirksame Beschr344nkung der Revision jedoch nicht in Betracht; denn zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten R. an einer kriminellen Vereinigung nach 247 129 StGB und den im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde angeklagten Delikten w344re Tateinheit im Sinne des 247 52 StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 29, 288, 290; BGH NStZ 1982, 517, 518). Bei tateinheitlich begangenen Straftaten ist eine beschr344nkte Nachpr374fung des Schuldspruchs grunds344tzlich nicht m366glich (BGHSt 21, 256, 258; 24, 185, 189). Die Besonderheiten des 247 129 StGB als Organisationsdelikt, das 374ber lange Zeitr344ume ganz verschiedene Verhaltensweisen zu einer materiellrechtlichen Einheit zusammenfasst, f374hren jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstella-tion nicht zu einer anderen Bewertung. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die mitgliedschaftliche Be-teiligung an einer kriminellen Vereinigung nach 247 129 StGB und schwerer wie-gende Straftaten trotz der Annahme materiellrechtlicher Tateinheit unter beson-deren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer getrennten Aburteilung zug344nglich sind (BGHSt 29, 288, 292 ff.; BGH StV 1999, 352, 353), es rechtfer-tigen kann, eine Beschr344nkung der Revision auf in Tateinheit mit dem Organi-sationsdelikt stehende schwerere Straftaten als wirksam anzusehen (Paul in KK 6. Aufl. 247 318 Rdn. 6 a; zur Zul344ssigkeit der Revisionsbeschr344nkung auf einen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung, wenn diese mit dem Dauerdelikt der Zuh344lterei tateinheitlich zusammentrifft, s. BGHSt 39, 390). Dagegen k366nnte sprechen, dass sich der Schuldumfang des Organisationsdelikts ohne Ber374ck-sichtigung der damit im Zusammenhang begangenen Taten nicht beurteilen l344sst und umgekehrt (G366ssel in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 318 Rdn. 66). 16 Dies bedarf indes keiner n344heren Betrachtung. Denn eine wirksame Rechtsmittelbeschr344nkung k344me danach allenfalls in Bezug auf ein mit dem 17 - 13 - Organisationsdelikt in Tateinheit stehendes schwereres Delikt in Betracht, des-sen Strafklage mit der Aburteilung des Organisationsdelikts nicht verbraucht w344re. Im vorliegenden Fall steht aber nicht die Wirksamkeit der Beschr344nkung der Revision auf ein gewichtigeres, mit dem Organisationsdelikt in Tateinheit stehendes weiteres Delikt in Rede; denn die Staatsanwaltschaft greift mit ihrem Rechtsmittel nicht einen Freispruch vom Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, sondern die unterbliebene Verurtei-lung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung an. Die Beschr344nkung der Revision auf dieses Organisationsdelikt scheidet aus. Denn anders als im umgekehrten Fall w344re insoweit die Strafklage durch die Aburteilung des tateinheitlich verwirklichten schwereren Delikts verbraucht; da-mit entf344llt der wesentliche Gesichtspunkt, der f374r die Wirksamkeit der Rechts-mittelbeschr344nkung auf das in Tateinheit mit dem Organisationsdelikt gewichti-gere Delikt sprechen k366nnte. 3. Aus denselben Gr374nden umfasst das Rechtsmittel schlie337lich auch den Schuldspruch der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in den drei F344llen II. 1. bis 3. der Urteilsgr374nde (vgl. BGHR StGB 247 129 Konkurrenzen 1). Auch diese Straftaten st374nden in Tateinheit mit dem Organisationsdelikt nach 247 129 StGB. Damit steht ebenfalls die unterbliebene Verurteilung dieser Angeklagten in Bezug auf den Anklage-vorwurf jeweils tateinheitlich mit den gef344hrlichen K366rperverletzungen begange-nen Landfriedensbruchs zur revisionsgerichtlichen 334berpr374fung. 18 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht die Angeklagten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verurteilt hat. Die Wertung des Landgerichts, nach den - rechtsfehlerfrei getrof-fenen - Feststellungen seien die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung nach 247 129 StGB nicht gegeben, h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht 19 - 14 - stand. Vielmehr ist die "Kameradschaft Sturm 34" nach den Feststellungen als kriminelle Vereinigung in diesem Sinne anzusehen. Im Einzelnen: 1. Die Strafkammer st374tzt ihre Beurteilung ma337geblich auf folgende Er-w344gungen: 20 Die Angeklagten h344tten sich zwar mit anderen zu der "Kameradschaft Sturm 34" zusammengeschlossen, um einen Zusammenhalt herzustellen und ihre politische Gesinnung mittels der Begehung von Straftaten durchzusetzen. Die Kameradschaft sei jedoch allenfalls als Bande, nicht aber als kriminelle Vereinigung zu bezeichnen. Es habe an verbandsinternen Entscheidungsstruk-turen zur Herausbildung eines Gruppenwillens gefehlt, dem sich die Mitglieder verbindlich zu unterwerfen gehabt h344tten. Auch die Wahl eines Vorstandes 344n-dere hieran nichts, zumal mit H. auch ein weibliches Vorstandsmit-glied gew344hlt worden sei. Dies deute darauf hin, dass dieser Akt nicht in Ver-bindung mit den aus der Gruppe heraus begangenen Straftaten stehe; denn grunds344tzlich sollten M344dchen in gewaltsame Aktionen nicht einbezogen wer-den. Eine Satzung sei zwar geplant gewesen, bis zu der Verbotsverf374gung je-doch nicht konkret in Angriff genommen worden. Auch der Umstand, dass in-nerhalb der Kameradschaft eine gewisse Hierarchie erkennbar gewesen sei, kennzeichne die Gruppierung allenfalls als Bande. Trotz der genannten Struktu-ren habe sich das Kameradschaftsleben eher zwanglos gestaltet; es habe keine Mitgliedschaftsliste, Mitgliedsbeitr344ge, feste Veranstaltungstermine, Teilnahme-pflichten, Verpflichtung zur einheitlichen Kleidung oder T344towierung und insbe-sondere keine Verpflichtung gegeben, sich an den durchgef374hrten konkreten Straftaten zu beteiligen. Auch der "harte Kern" der Gruppe sei nicht als kriminel-le Vereinigung aufgetreten. 21 - 15 - 2. Mit dieser Bewertung hat das Landgericht die Frage, ob die "Kame-radschaft Sturm 34" die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung erf374llt, zumindest teilweise unter Heranziehung von Kriterien beurteilt, die f374r das Be-stehen einer Vereinigung keine bzw. allenfalls eine untergeordnete Bedeutung haben. Au337erdem hat es festgestellte, f374r das Bestehen einer Vereinigung sprechende Umst344nde nicht in seine W374rdigung einbezogen. Damit hat sich die Strafkammer insgesamt den Blick daf374r verstellt, welche Tatsachen f374r das Be-stehen einer kriminellen Vereinigung relevant sind, und damit den festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewertet. 22 a) Das Vorliegen einer Vereinigung h344ngt nach bisher in der Rechtspre-chung gebr344uchlicher Definition von verschiedenen personellen, organisatori-schen, voluntativen sowie zeitlichen Kriterien ab. Als Vereinigung im Sinne der 247247 129 ff. StGB ist danach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verste-hen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Ge-samtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband f374hlen (st. Rspr.; zuletzt BGH NJW 2009, 3448, 3459, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt; s. auch BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB 247 129 Vereinigung 3). 23 Der Senat h344lt - mit gewissen Modifikationen beim Willenselement - an dieser Bestimmung des Begriffs der Vereinigung f374r den Tatbestand der Bil-dung krimineller Vereinigungen nach 247 129 StGB fest. 24 aa) Der Begriff der kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung wird in mehreren europarechtlichen Regelungen n344her definiert (vgl. etwa Art. 1 der bis zum 10. November 2008 g374ltigen Gemeinsamen Ma337nahme des Rates der Eu- 25 - 16 - rop344ischen Union vom 21. Dezember 1998, ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1; Art. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bek344mpfung der organisierten Kriminalit344t, ABl. EG 2008 Nr. L 300 S. 42; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbe-k344mpfung, ABl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3, ge344ndert durch den Rahmenbeschluss des Rates vom 28. November 2008, ABl. EG 2008 Nr. L 330 S. 21; jeweils i. V. m. EUV-Lissabon, Art. 9 des Protokolls Nr. 36 374ber die 334bergangsbestimmun-gen). Vor dem Hintergrund der dortigen Umschreibungen wird in der Literatur insbesondere f374r die terroristische Vereinigung (247247 129 a, 129 b StGB) teilweise die Auffassung vertreten, der bisher verwendete Vereinigungsbegriff sei "euro-parechtsfreundlich" zu interpretieren; deshalb sei er dahin zu modifizieren, dass die Anforderungen an die organisatorischen und voluntativen Voraussetzungen herabgesetzt werden (Krau337 in LK 12. Aufl. 247 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005, 220; v. Heintschel-Heinegg in FS f374r Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in SK-StGB 247 129 Rdn. 6 b). Diese Auffassung ist von den Instanzgerichten teil-weise 374bernommen worden (OLG D374sseldorf, Urt. vom 5. Dezember 2007 - III-VI 10/05). bb) Der Senat hat eine derartige Neubestimmung des Vereinigungsbe-griffs f374r den Bereich der terroristischen Vereinigung ebenfalls zun344chst grund-s344tzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhal-ten (BGH NJW 2006, 1603). Insbesondere f374r die kriminelle Vereinigung im Sinne des 247 129 StGB hat er jedoch vor dem Hintergrund des abgestuften Sys-tems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung, der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von einer Bande oder nur mitt344terschaftlichen Zusammenschl374ssen, der prozessualen Folgewirkungen sowie des Strafzwecks der 247247 129 ff. StGB in sp344teren Entscheidungen erhebli-che Bedenken ge344u337ert (BGHR StGB 247 129 Vereinigung 3; s. auch f374r die ter-roristische Vereinigung BGH NJW 2009, 3448, 3460; zur Ver366ffentlichung in 26 - 17 - BGHSt bestimmt). Der vorliegende Fall gibt Anlass klarzustellen, dass es f374r den hier relevanten Begriff der kriminellen Vereinigung im Sinne des 247 129 StGB f374r alle in Betracht kommenden Gruppierungen einheitlich bei der bisher in der Rechtsprechung gebr344uchlichen Definition der Vereinigung zu verbleiben hat. Hierzu gilt: Nach Art. 1 Ziffer 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bek344mpfung der organisierten Kriminalit344t (ABl. EG 2008 Nr. L 300 S. 42) bezeichnet der Ausdruck kriminelle Vereinigung einen auf Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich un-mittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Ma337regel der Besserung und Sicherung im H366chstma337 von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Art. 1 Ziffer 2 des Rahmenbeschlusses umschreibt einen organisierten Zusammenschluss in diesem Sinne als einen Zusammenschluss, der nicht zuf344llig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der auch nicht notwendigerweise f366rmlich festgelegte Rollen f374r seine Mit-glieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgepr344gte Struktur hat. 27 Diese Begriffsbestimmungen k366nnen nicht unmittelbar f374r die 247247 129 ff. StGB 374bernommen werden. Zwar sind bei der Auslegung des deutschen Rechts auch die in Rahmenbeschl374ssen des Rates der Europ344ischen Union enthaltenen Vorgaben grunds344tzlich zu ber374cksichtigen; denn die nationalen Gerichte haben ihre Auslegung des innerstaatlichen Rechts auch an deren Wortlaut und Zweck auszurichten (Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonfor-men Auslegung, s. EuGH NJW 2005, 2839 - Pupino). Diese Verpflichtung der nationalen Gerichte besteht jedoch nicht uneingeschr344nkt; sie wird vielmehr durch die allgemeinen Rechtsgrunds344tze und insbesondere durch den Grund- 28 - 18 - satz der Rechtssicherheit und das R374ckwirkungsverbot begrenzt (EuGH aaO S. 2841). Einer Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne der 247247 129 ff. StGB, die sich an den zitierten Begriffsbestimmungen des Rah-menbeschlusses orientiert, stehen derartige allgemeine Rechtsgrunds344tze des deutschen Strafrechts entgegen: Die 334bertragung der Definition einer kriminellen Vereinigung in Art. 1 des Rahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 in das nationale Recht w374rde zu einem unaufl366sbaren Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Sys-tems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen f374hren, auf dem das deutsche materielle Strafrecht beruht. Die Umschreibung einer kriminellen Vereinigung nach Art. 1 des Rahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 unter-scheidet sich in ihrem inhaltlichen Gehalt allenfalls nur noch in unwesentlichen Randbereichen von derjenigen einer Bande, wie sie in der neueren Rechtspre-chung (BGHSt 46, 321) vorgenommen wird. Eine Bande ist danach gekenn-zeichnet durch den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, k374nftig f374r eine gewisse Dauer mehrere selbstst344ndige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen; ein gefes-tigter Bandenwille und ein T344tigwerden in einem 374bergeordneten Bandeninte-resse sind demgegen374ber nicht mehr erforderlich (BGHSt 46, 321, 325 ff.). Nach deutschem Recht ist indes allein die Mitgliedschaft in einer Bande nicht strafbar; vielmehr f374hrt das Handeln als Bandenmitglied (lediglich) dazu, dass der T344ter nicht nur einen strafrechtlichen Grundtatbestand erf374llt, sondern ein Qualifikationsmerkmal (s. etwa 247 146 Abs. 2, 247 244 Abs. 1 Nr. 2, 247 244 a Abs. 1, 247 250 Abs. 1 Nr. 2, 247 263 Abs. 5, 247 267 Abs. 4 StGB, 247 30 Abs. 1 Nr. 1, 247 30 a Abs. 1 BtMG) bzw. ein Regelbeispiel f374r einen besonders schweren Fall (s. et-wa 247 263 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 247 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 247 303 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB) verwirklicht. Die Mitgliedschaft in einer Bande ist deshalb kein strafbegr374ndendes, sondern ein strafsch344rfendes Merkmal. Demgegen374ber 29 - 19 - stellt 247 129 Abs. 1 StGB mit Blick auf vereinigungsspezifische Gef344hrdungen gewichtiger Rechtsg374ter bereits u. a. die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als solche unter Strafe. Dieser grundlegende Unter-schied ginge bei einer 334bernahme des europarechtlichen Begriffs der kriminel-len Vereinigung verloren, denn in diesem Fall w344re bereits die Mitgliedschaft in einer Gruppierung strafbar, die lediglich die Voraussetzungen einer Bande er-f374llt. Hieraus und aus den weiteren, bereits in den Entscheidungen des Se-nats vom 20. Dezember 2007 (BGHR StGB 247 129 Vereinigung 3) sowie 14. August 2009 (BGH NJW 2009, 3448, 3460) n344her dargelegten Gr374nden folgt, dass eine "europarechtsfreundliche" Modifikation des bisherigen Begriffs der kriminellen Vereinigung durch die Rechtsprechung nicht m366glich ist. Sie w344re vielmehr allein Sache des Gesetzgebers (f374r die kriminelle Vereinigung im Ergebnis ebenso Krau337 aaO 247 129 Rdn. 49), der bei einer Neuregelung aller-dings auch daf374r Sorge zu tragen h344tte, dass das deutsche materielle Straf-rechtsgef374ge insgesamt in sich stimmig bleibt. 30 b) Nach den Feststellungen ist nicht zweifelhaft, dass sich in der "Kame-radschaft Sturm 34" mindestens drei Personen f374r eine gewisse Dauer zusam-menschlossen und somit die Anforderungen an eine Vereinigung in personeller und zeitlicher Hinsicht erf374llt sind. 31 c) Zu den ma337gebenden Gesichtspunkten bez374glich der Organisation der "Kameradschaft Sturm 34" gilt: 32 aa) Eine Vereinigung ist in struktureller Hinsicht dadurch gekennzeichnet, dass ein Mindestma337 an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflich-tung der Mitglieder besteht (BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242). Diese innere Organisation muss so stark sein, dass sich die Durchsetzung der Ziele der Ver- 33 - 20 - einigung nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und der individuelle Gestal-tungseinfluss des Einzelnen dahinter zur374cktritt. Die Straftaten und Aktionen, die von den Mitgliedern der Vereinigung geplant und begangen werden, m374s-sen vor diesem Hintergrund stattfinden. Erforderlich ist dabei ein mitgliedschaft-liches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung (BGH NJW 1992, 1518). bb) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben; die-sen ist zu entnehmen, dass innerhalb der "Kameradschaft Sturm 34" eine aus-reichende organisatorische Struktur vorhanden war, um die gemeinsam verfolg-ten Ziele - Schaffung einer "national-befreiten Zone" in der Gegend um M. usw. - zu verwirklichen (zu den f374r einen ausreichenden organisatorischen Zusammenschluss sprechenden Indizien zusammenfassend Krau337 aaO 247 129 Rdn. 25 m. w. N.). 34 Die Mittel, deren sich die Mitglieder der Kameradschaft hierf374r bedienen wollten, waren von Beginn an festgelegt. Insbesondere die Durchf374hrung der sog. Skinheadkontrollrunden und gegebenenfalls die sich unmittelbar an diese anschlie337enden Aktionen gegen missliebige Personen erforderten ein beachtli-ches Ma337 an Koordination zwischen den Beteiligten. Auch die mit einem nicht unerheblichen logistischen Aufwand verbundene Art und Weise, in der die kon-kreten Straftaten begangen wurden, belegt eine intensive vorherige Abstim-mung zwischen den Mitgliedern der Organisation (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 300, 301). In dem Bauhof war ein st344ndiger Gruppentreff und damit ein r344umli-cher Fixpunkt eingerichtet (Krau337 aaO 247 129 Rdn. 25), von dem die gewaltt344ti-gen Aktionen ausgingen und zu dem die Teilnehmer an den konkreten Strafta-ten nach deren Begehung jeweils zur374ckkehrten. Die dort sodann - jedenfalls in den F344llen II. 1. und 3. der Urteilsgr374nde - vorgenommene gemeinsame Aus- 35 - 21 - wertung der gewaltt344tigen Aktionen l344sst ein bemerkenswertes Ma337 an Planung und personeller Geschlossenheit erkennen; sie ist deshalb ebenfalls ein ge-wichtiges Indiz f374r den organisatorischen Zusammenhalt der Gruppenmitglie-der. Hinzu kommt, dass die Bestimmung der Ziele der Gruppe und der zu deren Erreichung eingesetzten Mittel auf einer gemeinsamen politisch-ideologischen Grundhaltung der Beteiligten beruhte (vgl. zu diesem Kriterium auch den Sach-verhalt, welcher der Entscheidung BGHSt 41, 47 zugrunde liegt). Die Mitglieder der "Kameradschaft Sturm 34" einte eine politisch im extrem rechten Bereich zu verortende 334berzeugung, welche Grundlage der Straftaten war, auf deren Be-gehung die Gruppierung gerichtet war. All diese Umst344nde belegen einen ho-hen Organisationsgrad der Gruppierung, der den Anforderungen gen374gt, die in organisationsspezifischer Hinsicht an eine Vereinigung zu stellen sind. d) Auch das erforderliche Willenselement der Vereinigung liegt nach den Feststellungen vor: 36 aa) Nach bisher st344ndiger Rechtsprechung ist wesentlich f374r eine Verei-nigung die subjektive Einbindung der Beteiligten in die kriminellen Ziele der Or-ganisation und in deren entsprechende Willensbildung unter Zur374ckstellung in-dividueller Einzelmeinungen. Innerhalb der Vereinigung m374ssen deshalb grund-s344tzlich bestimmte, von ihren Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen bestehen; dieser organisierten Willensbildung m374ssen sich die Mitglieder als f374r alle verbindlich unterwerfen. Der blo337e Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese noch nicht zu einer kriminellen Vereini-gung, weil der Wille des Einzelnen ma337geblich bleibt und die Unterordnung un-ter einen Gruppenwillen unterbleibt. Die Art und Weise der Willensbildung ist allerdings gleichg374ltig; ma337geblich ist allein, dass sie von den Mitgliedern der Vereinigung 374bereinstimmend anerkannt wird. Die f374r alle Mitglieder verbindli-chen Regeln k366nnen etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem 37 - 22 - Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein. Die Annahme einer Vereini-gung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils der autorit344ren F374hrung einer Person unterwerfen, ohne dass dies vom Grup-penwillen abgeleitet wird (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35; BGH NJW 1992, 1518; 2009, 3448, 3460, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grunds344tze in mehre-ren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidun-gen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf dieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgr374nden ausreichende Tatsachen, die das voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen ver-mocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202; BGHR StGB 247 129 Gruppenwille 3; BGH NJW 1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31). Der Senat hat allerdings in Entschei-dungen zum Staatsschutzstrafrecht im engeren Sinne im Hinblick auf die zugrunde liegenden besonderen, f374r den Staatsschutzbereich typischen Fall-gestaltungen auch weniger detaillierte tatrichterliche Feststellungen zur Art und Weise der Willensbildung innerhalb einer Organisation als ausreichend bewer-tet. So hat er etwa in dem Urteil vom 10. M344rz 2005 (NJW 2005, 1668), welches die Strafbarkeit der Mitglieder einer Musikgruppe zum Gegenstand hatte, die auf die Ver366ffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet war, ausgef374hrt, das Tatgericht habe zwar nicht festgestellt, dass sich die An-geklagten verbindliche Regeln gegeben h344tten, nach denen s344mtliche Ent-scheidungen innerhalb der Gruppe zu treffen gewesen seien. Dies sei indessen auch nicht erforderlich gewesen; denn aus dem erfolgreichen Zusammenwirken 374ber mehrere Jahre ergebe sich ohne Weiteres, dass sich jedes einzelne Grup-penmitglied dem vom gemeinsamen Willen getragenen Ziel untergeordnet ha-ben m374sse (BGH aaO S. 1670). In seinem Beschluss vom 28. November 2007 (NJW 2008, 86), bei dem es um politisch motivierte Brandstiftungen ging, hat er 38 - 23 - darauf hingewiesen, dass zwar die inneren Strukturen der Gruppe nicht aufge-deckt seien. Der Inhalt der ver366ffentlichten Schriften zeige jedoch hinreichend deutlich, dass die Mitglieder der Gruppe ihre Aktivit344ten an den ideologischen Vorgaben und der daraus entwickelten Strategie der Organisation ausrichteten und sich somit dem aus der internen Meinungsbildung entspringenden Grup-penwillen unterordneten (BGH aaO S. 87). In dem Urteil vom 14. August 2009 (NJW 2009, 3448, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt) hat der Senat auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen die Al Qaida als Vereinigung im Sinne der 247247 129 a, 129 b StGB gew374rdigt. Bei der Bewertung des Willens-elements hat er u. a. darauf abgestellt, deren Mitglieder h344tten im dortigen Tat-zeitraum die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltberei-ten extremistischen Islamismus geteilt. Die Gruppierung habe mit dem "Jihad gegen Juden und Kreuzz374gler" bis zur Zerst366rung der USA und ihrer Verb374nde-ten 374ber eine 374ber den blo337en Zweckzusammenhang der Vereinigung hinaus-reichende, von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung verf374gt. bb) An der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Ten-denz, bei der Beurteilung des notwendigen voluntativen Elements der Vereini-gung den Schwerpunkt der Betrachtung weniger auf die Regeln zu legen, nach denen sich die Willensbildung vollzieht, vielmehr vor allem die Zielsetzung der Vereinigung und den Gemeinschaftswillen selbst in den Blick zu nehmen, h344lt der Senat fest; er pr344zisiert diesen Ansatz wie folgt: 39 Verfolgen die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein ge-meinsames Ziel, das 374ber die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder T344tigkeit der Gruppe gerichtet sind, und handeln sie hierbei - etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung dieser Straftaten - koordiniert zusammen, so belegt dies regelm344337ig f374r sich bereits hinreichend, dass innerhalb des Verbands der f374r eine Vereinigung im Sinne 40 - 24 - der 247247 129 ff. StGB notwendige 374bergeordnete Gemeinschaftswille besteht und von den Mitgliedern anerkannt wird; denn die nachhaltige, aufeinander abge-stimmte gemeinsame Verfolgung einer derartigen 374bergeordneten Zielsetzung ist in der Regel nur dann m366glich, wenn die Mitglieder der Gruppierung sich un-ter Zur374ckstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen einem auf die Erreichung des gemeinsamen Ziels gerichteten Gruppenwillen unterordnen. In diesen F344l-len ist das Bestehen ausdr374cklicher, verbindlicher Regeln, nach denen die Ent-scheidungen innerhalb der Gruppierung zu treffen sind, f374r das voluntative Ele-ment der Vereinigung nicht konstitutiv; deshalb er374brigen sich n344here Feststel-lungen dazu, auf welche formale Art und Weise der gemeinschaftliche Wille ge-bildet wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Sachverhalt ausnahmsweise Be-sonderheiten aufweist, die aus der Verfolgung des gemeinsamen 374bergeordneten Ziels keinen ausreichenden Schluss auf die Existenz eines den individuellen Interessen der Einzelnen vorgehenden Gemeinschaftswillens zu-lassen. Dieses Verst344ndnis ergibt sich insbesondere aus einer an Sinn und Zweck des 247 129 StGB orientierten Auslegung des Vereinigungsbegriffs; denn vor dem Hintergrund des Normzwecks der Vereinigungsdelikte kommt es - je-denfalls in den F344llen, in denen die Mitglieder der Organisation eine 374ber den blo337en Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende Zielsetzung verfolgen - wesentlich auf die Existenz dieses Gemeinschaftswillens, nicht aber darauf an, nach welchen verbindlichen Regeln sich die Willensbildung im Ein-zelfall vollzieht. 247 129 StGB soll die erh366hte kriminelle Intensit344t erfassen, die in der Gr374ndung oder Fortf374hrung einer ausreichend festgef374gten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erh366hte Gef344hrlichkeit f374r wichtige Rechtsg374ter der Gemeinschaft mit sich bringt (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51). Diese f374r gr366337ere Personenzusammen-schl374sse typische Eigendynamik hat ihre besondere Gef344hrlichkeit darin, dass 41 - 25 - sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu er-leichtern und bei ihm das Gef374hl pers366nlicher Verantwortung zur374ckzudr344ngen (BGHSt 28, 147, 148 f.; BGH NJW 1992, 1518). F374r die so verstandene spezi-fisch vereinigungsbezogene Gef344hrlichkeit ist die konkrete Ausgestaltung der Art und Weise der Bildung des gemeinschaftlichen Willens jedenfalls in den Fallgestaltungen ohne erheblichen Belang, in denen die in Rede stehende Ei-gendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt werden kann, dass die Beteilig-ten sich in der Verfolgung eines gemeinsamen Zieles verbunden f374hlen. Dies rechtfertigt es, in den F344llen, in denen die Beteiligten sich zusammengeschlos-sen haben und t344tig werden, um ein 374ber die Begehung konkreter Straftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, regelm344337ig vom Bestehen eines f374r die Qualifikation des Zusammenschlusses als Vereinigung im Sinne des 247 129 StGB ausreichenden Gruppenwillen auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten bereits eine l344ngere Zeit zusammengewirkt und sich dabei Verhaltensmuster herausgebildet haben, die einen jeweils neuen ausdr374ckli-chen Prozess zur Bildung eines Gemeinschaftswillens - etwa im Zusammen-hang mit der Vorbereitung oder Begehung vereinigungsspezifischer Straftaten - entbehrlich machen. Ein derartiges 374bergeordnetes Ziel verfolgen die Mitglieder einer Grup-pierung typischerweise etwa in den F344llen politisch, ideologisch, religi366s oder weltanschaulich motivierter Kriminalit344t. Solche Fallgestaltungen erscheinen jedoch dar374ber hinaus auch im Bereich der Wirtschaftskriminalit344t denkbar. Dort wird es indes regelm344337ig an der Verfolgung eines 374bergeordneten gemein-schaftlichen Ziels fehlen; denn bei Wirtschaftsstraftaten steht typischerweise das pers366nliche Gewinnstreben des einzelnen T344ters im Vordergrund. In diesen F344llen sind die hergebrachten Grunds344tze zur Feststellung des Gruppenwillens weiterhin ma337gebend; deshalb sind hier nach wie vor Feststellungen dazu er-forderlich, nach welchen Regeln sich der gemeinschaftliche Wille der Gruppie- 42 - 26 - rung bildet, denen die einzelnen Mitglieder folgen, weil sie sie als verbindlich ansehen. Aus den dargelegten Gr374nden kommt es auch vor dem Hintergrund der Regelungen in dem Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Oktober 2008, der ersichtlich vor allem wirtschaftskriminelle Gruppierungen in den Blick nimmt, nicht in Betracht, die inhaltlichen Anforderungen an eine kriminelle Vereinigung speziell f374r diesen Bereich zu mindern. Es verstie337e im 334brigen gegen funda-mentale Auslegungsgrunds344tze, wollte man das Tatbestandsmerkmal der kri-minellen Vereinigung abh344ngig von den tats344chlichen Feststellungen zu den Zielsetzungen des Personenzusammenschlusses unterschiedlich interpretieren; der Begriff der kriminellen Vereinigung kann deshalb nur insgesamt einheitlich verstanden werden. cc) Auch wenn man in den F344llen der koordinierten Verfolgung eines 374bergeordneten Ziels durch die Gruppenmitglieder bei der Bewertung des Wil-lenselements der Vereinigung ma337geblich auf die Existenz eines Gruppenwil-lens als solchen und nicht auf die Art seines Zustandekommens abstellt, unter-scheidet sich die Vereinigung hinreichend sicher von anderen Formen des strafbaren Zusammenwirkens mehrerer. 43 Dies gilt zun344chst im Verh344ltnis zu der Begehung von Straftaten durch die Mitglieder einer Bande. Der Senat verkennt nicht, dass bei einer Herleitung des ma337gebenden Gemeinschaftswillens aus der gemeinsamen Verfolgung eines 374bergeordneten Ziels wesentlich auf ein tats344chliches Element abgestellt wird, das 304hnlichkeiten zu dem 374bergeordneten Interesse aufweist, welches die fr374here Rechtsprechung als f374r eine Bande konstitutives Merkmal angesehen hatte (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1997, 90, 91; BGHR BtMG 247 30 a Bande 8). Mit diesem Erfordernis war die Bandentat allerdings ohnehin bereits in die N344he des Organisationsdelikts nach 247 129 StGB ger374ckt worden (BGHSt 46, 321, 327). Entscheidend ist jedoch, dass - wie bereits aufgezeigt - nach neue- 44 - 27 - rem Verst344ndnis der Rechtsprechung ein derartiges 374bergeordnetes Interesse f374r eine Bande nicht mehr notwendig ist. Die Mitglieder einer Bande k366nnen - und werden regelm344337ig - ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und ef-fektiven Tatausf374hrung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (BGHSt 46, 321, 329 f.). Gerade hierin besteht - auch nach dem dargelegten Verst344nd-nis des Senats - neben den bedeutend geringeren Anforderungen an die Orga-nisation der Gruppierung ein weiterer wesentlicher Unterschied zu einer Verei-nigung. Die Abgrenzung zu mitt344terschaftlichem Zusammenwirken ist ebenfalls weiterhin trennscharf m366glich; denn diese ist von einem gemeinsamen Willen mehrerer Personen zur Tat und einer gemeinsamen Tatherrschaft gekenn-zeichnet. Dar374ber hinaus muss keines der f374r eine Vereinigung konstitutiven Elemente vorliegen (Miebach/Sch344fer in M374nchKomm-StGB 247 129 a Rdn. 35). 45 dd) Gemessen an den dargelegten Ma337st344ben wird hier der erforderliche Gruppenwille durch die Feststellungen hinreichend belegt. Die Mitglieder der "Kameradschaft Sturm 34" verfolgten ein von einem gemeinschaftlichen Be-streben getragenes Ziel, das 374ber die Begehung der einzelnen strafbaren Ge-waltt344tigkeiten hinausging; sie einte das in gemeinsamer rechtsgerichteter poli-tisch-ideologischer 334berzeugung wurzelnde, von 374bereinstimmenden Vorstel-lungen getragene Vorhaben, M. und Umgebung durch die Vertreibung politisch Andersdenkender "zeckenfrei" und "braun" zu machen. Die Umsetzung dieses Ziels durch die Begehung gewaltt344tiger Straftaten war ebenfalls vom Gruppenwillen umfasst, ohne dass es insoweit einer jeweils ausdr374cklichen Form des Willensbildungsprozesses bedurfte. Die Mitglieder der "Kameradschaft Sturm 34" wirkten planvoll und zielgerichtet zusammen; ihr be-reits l344ngere Zeit vor der Gr374ndung der Kameradschaft und nach diesem Zeit-punkt praktiziertes Vorgehen gegen missliebige Personen folgte einem einge- 46 - 28 - schliffenen Verhaltensmuster. Dies belegt ein nicht unbetr344chtliches Ma337 an gemeinschaftlicher Willensbildung, der sich die einzelnen Mitglieder der Grup-pierung unter Zur374ckstellung der jeweiligen Vorstellungen des Einzelnen unter-ordneten; denn anderenfalls w344re die gemeinsame Durchf374hrung der gewaltt344-tigen Aktionen in der festgestellten Form nicht m366glich gewesen. Unter diesen Umst344nden waren detaillierte Feststellungen zur Art und Weise der Bildung des Gemeinschaftswillens hier nicht erforderlich. F374r das Bestehen eines verbindlichen 374bergeordneten Gruppenwillens spricht auch, dass der Angeklagte G. sein Ziel einer gewaltfreien Kame-radschaft nicht durchsetzen konnte und sp344ter aus dem Verband ausschied. Die Strafkammer hat schlie337lich selbst im Rahmen der Strafzumessung sowohl dem Angeklagten T. als auch dem Angeklagten Peter W. ausdr374cklich zu Gute gehalten, sie h344tten sich der durch die "Kameradschaft Sturm 34" ent-stehenden Gruppendynamik nicht entziehen k366nnen. 47 Dass bei den Mitgliedern der Kameradschaft das Bewusstsein bestand, einem organisatorisch ausreichend fest gef374gten, auf die Begehung von Strafta-ten gerichteten Verband anzugeh366ren, ergibt sich schlie337lich auch aus den Feststellungen zu Fall II. 3. der Urteilsgr374nde. Nach diesen hatten au337erhalb der Gruppierung stehende, politisch gleichgesinnte Personen die "Kameraden vom Sturm 34" angefordert; dies l366ste bei den auf dem Bauhof anwesenden Personen keine Zweifel dar374ber aus, wer hiermit gemeint war. 48 e) Soweit die Strafkammer demgegen374ber zur Begr374ndung ihrer Auffas-sung, die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung seien nicht gegeben, darauf abgestellt hat, dass eine Satzung noch nicht erstellt war, eine Mitglieder-liste nicht gef374hrt wurde, keine Mitgliedsbeitr344ge erhoben wurden und keine festen Veranstaltungstermine, Teilnahmepflichten sowie Verpflichtungen zur 49 - 29 - einheitlichen Kleidung oder T344towierung bestanden, hat sie die Bedeutung die-ser Kriterien verkannt. Diese Umst344nde sind zwar, wenn sie festzustellen sind, Indizien, die f374r das Vorliegen einer Vereinigung sprechen. Sie sind jedoch f374r eine kriminelle Vereinigung nicht konstitutiv; allein aus ihrem Fehlen kann des-halb nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen einer Vereinigung nicht gegeben sind. Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht seine Beurteilung auf die Erw344gung gegr374ndet hat, dass die einzelnen Mitglieder der Kameradschaft nicht zur Beteiligung an den konkreten Gewaltt344tigkeiten verpflichtet waren. Auch dieser Umstand findet als Voraussetzung f374r das Bestehen einer Vereini-gung im Gesetz keine St374tze. Die 247247 129 ff. StGB setzen als Vorfelddelikte nach ihrer Struktur nicht voraus, dass 374berhaupt von den Mitgliedern der Verei-nigung konkrete Straftaten begangen werden, solche m374ssen noch nicht einmal konkret geplant oder vorbereitet sein (vgl. BGH NJW 2005, 80, 81). Erst recht ist es nicht notwendig, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben Mitglieder der Vereinigung aktiv werden; vielmehr ist auch eine Begehung in wechselnder Besetzung m366glich (BGHSt 31, 202, 206). Mit Blick auf den Straf-zweck der Vereinigungsdelikte (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51) ist es erforder-lich, aber auch ausreichend, dass die Zwecke oder T344tigkeit der Vereinigung auf die Begehung solcher Delikte gerichtet ist. 50 Ebenso wenig h344ngt die Bewertung der Kameradschaft als kriminelle Vereinigung davon ab, ob eine ausdr374ckliche Festlegung dahin existierte, wer als Mitglied der Kameradschaft gelten sollte. Nach den Feststellungen sind je-denfalls diejenigen als Mitglied der Kameradschaft - das hei337t als Person, die sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine T344tigkeit zur F366rderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet - anzuse-hen, die regelm344337ig die Treffen im Bauhof besuchten. Es liegt nahe, dass dies 51 - 30 - auch f374r diejenigen anzunehmen ist, die an der Gr374ndungsveranstaltung teil-nahmen oder sich an der Wahl des Vorstands beteiligten. Somit lassen sich die Mitglieder der Kameradschaft auch ohne ausdr374ckliche Regelung hinreichend sicher von solchen Personen abgrenzen, die nicht auf Dauer oder zumindest l344ngere Zeit am "Kameradschaftsleben" teilnahmen. Im 334brigen ist im Randbe-reich die Abgrenzung von Mitgliedern, Unterst374tzern und Sympathisanten einer Vereinigung h344ufig im Einzelfall problematisch; dies stellt jedoch nicht per se deren Existenz in Frage. Zur Abgrenzung einer Vereinigung von sonstigem strafbaren Verhalten mehrerer Personen untauglich ist schlie337lich die Erw344gung des Landgerichts, in dem gew344hlten Vorstand habe sich ein weibliches Mitglied befunden, M344dchen h344tten jedoch an den Gewaltt344tigkeiten nicht teilnehmen sollen. Vor dem Hin-tergrund der aufgef374hrten Abgrenzungskriterien erschlie337t sich dem Senat der Sinn dieser Argumentation nicht. 52 3. Einen weiteren Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (247 301 StPO) der Angeklagten deckt die Revision nicht auf. 53 III. F374r das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bedeutet dies: 54 1. Obwohl die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-richts die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung belegen, kann der Senat nicht selbst in der Sache dahin entscheiden, dass die Angeklagten sich nach 247 129 StGB strafbar gemacht haben. 55 F374r die Angeklagten G. und R. folgt dies bereits daraus, dass die-se vom Landgericht insgesamt freigesprochen worden sind. In solchen F344llen ist f374r eine entsprechende Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO regelm344337ig kein Raum, wenn sich die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich gegen den 56 - 31 - Freispruch eines Angeklagten wendet. Denn die auf einen Freispruch zuge-schnittenen und daher bereits ihrer Natur nach erg344nzungsbed374rftigen Feststel-lungen bieten dem Revisionsgericht vor allem deshalb keine verl344ssliche Grundlage f374r eine den Angeklagten belastende Sachentscheidung, weil sie von Verfahrensfehlern betroffen sein k366nnen, die der Angeklagte nur aus dem Grund nicht r374gen konnte, weil er durch sie nicht beschwert war. Ein Ausnah-mefall, in dem die Aufhebung des Freispruchs durch das Revisionsgericht mit einem Schuldspruch verbunden werden kann, liegt hier nicht vor (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 13 m. w. N.). Entsprechendes gilt auch f374r die Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. . Da das Vergehen nach 247 129 StGB mit den vom Landgericht ab-geurteilten gef344hrlichen K366rperverletzungen in Tateinheit st374nde, hat die Straf-kammer die genannten Angeklagten zwar zu Recht insoweit nicht formal - teil-weise - freigesprochen. In der Sache konnten sich indes auch diese Angeklag-ten gegen die Feststellungen in dem sie nicht beschwerenden Teil des Urteils nicht angemessen zur Wehr setzen. 57 Hinzu kommt, dass allen Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft nicht nur die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, sondern auch deren Gr374ndung zur Last gelegt worden ist. Das Gr374nden einer kriminel-len Vereinigung nach 247 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsal-ternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verh344ltnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gr374nden der Vereinigung anschlie337t. Seine fr374here Auf-fassung, die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung umfasse auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gr374ndung der Vereinigung mit der Folge, dass in diesen F344llen der Schuldspruch nur wegen mitglied-schaftlicher Beteiligung an der Vereinigung zu ergehen habe (BGH NStZ 2004, 58 - 32 - 385), gibt der Senat auf. Das Gr374nden einer kriminellen Vereinigung weist einen im Verh344ltnis zur Beteiligung als Mitglied selbstst344ndigen Unrechtsgehalt auf. Dieser ist nicht nur bei der Bewertung des Schuldumfangs im Rahmen der Strafzumessung zu ber374cksichtigen. Das Erfordernis der Rechtsklarheit gebie-tet es vielmehr, bereits im Schuldspruch zu verdeutlichen, dass der Angeklagte 374ber die mitgliedschaftliche Beteiligung hinaus eine weitere, eigenst344ndige Tat-handlung des 247 129 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Zu den Einzelheiten des Gr374ndungsvorgangs und dabei insbesondere den Tatbeitr344gen der Angeklagten verhalten sich die Urteilsgr374nde indes nicht in dem f374r eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts erforderlichen Umfang. Dies ist zwar vor dem Hinter-grund der rechtlichen Auffassung des Landgerichts nachvollziehbar, die "Kame-radschaft Sturm 34" sei nicht als kriminelle Vereinigung anzusehen und der Tatbestand des 247 129 Abs. 1 StGB sei bereits aus diesem Grunde nicht ver-wirklicht. Dem Senat ist es auf dieser ungen374genden tats344chlichen Grundlage jedoch verwehrt, in der Sache durchzuerkennen. 2. Die somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Aufhe-bung des Urteils betrifft alle Angeklagten. Sie umfasst die angefochtene Ent-scheidung insoweit, als sie nicht wegen des Vergehens nach 247 129 StGB verur-teilt bzw. ausdr374cklich freigesprochen worden sind. Miterfasst von der Aufhe-bung sind damit auch die abgeurteilten Taten (II. 1. bis 3. der Urteilsgr374nde); denn diese st374nden im Falle einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung mit dem Organisationsdelikt nach 247 129 Abs. 1 StGB in Tateinheit (BGHR StGB 247 129 Konkurrenzen 1). Hieraus folgt auch, dass der Freispruch des Angeklagten R. vom Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tat-einheit mit Landfriedensbruch im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde (334berfall an der Esso-Tankstelle in S. ) keinen Bestand haben kann. 59 - 33 - Bereits aufgrund der wirksamen Beschr344nkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft von der Aufhebung nicht umfasst ist demgegen374ber der Freispruch der Angeklagten T. und Tom W. vom gegen374ber 247 129 StGB selbstst344ndigen Tatvorwurf der Volksverhetzung. 60 3. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten II. 1. bis 3. der Urteilsgr374n-de sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben (247 353 Abs. 2 StPO). Dies betrifft auch die Feststellungen, die dem Freispruch des Angeklagten R. im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde zugrunde lie-gen. Die W374rdigung der Einlassung des Angeklagten, der seine Beteiligung an dieser Tat bestritten hat, sowie der erhobenen Beweise l344sst revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) nicht erkennen. 61 C. Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten T. 62 Der Angeklagte T. hat seine Revision form- und fristgerecht einge-legt und mit der Sachr374ge und einer verfahrensrechtlichen Beanstandung be-gr374ndet. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel, eine im Rahmen der erhobenen Verfahrensr374ge nicht fristgerecht vorgelegte Seite eines Gerichtsbeschlusses nachreichen zu k366nnen. 63 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Wiedereinsetzung zur Erg344nzung einer bereits erhobenen Verfahrensr374ge ist grunds344tzlich ausgeschlossen (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 44 Rdn. 7 b m. w. N.). Die Revisionsbegr374ndungsfrist (247 345 Abs. 1 StPO) ist bereits deshalb nicht vers344umt, weil das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachr374ge begr374ndet worden ist. Aber auch die in Rede ste-hende Verfahrensr374ge ist nicht versp344tet, sondern allein in einer der gesetzli-chen Formvorschrift des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gen374genden Weise erhoben worden, weil der Beschluss des Landgerichts vom 4. Juli 2008 nicht vollst344ndig mitgeteilt worden ist. Es widerspricht im 334brigen der Systematik des 64 - 34 - Revisionsverfahrens, in derartigen F344llen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur formgerechten Begr374ndung der Revisionsr374ge zuzulassen, nachdem der Beschwerdef374hrer durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. 247 349 Abs. 2 und 3 StPO) von der Formwidrigkeit seiner Verfahrensr374ge erfah-ren hat (BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 28/08 - Rdn. 3; Beschl. vom 27. M344rz 2008 - 3 StR 6/08 - Rdn. 5). Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerl344sslich ist (vgl. BGHR StPO 247 44 Ver-fahrensr374ge 8; Meyer-Go337ner aaO 247 44 Rdn. 7 ff.), liegt nicht vor. Im 334brigen bliebe die R374ge gem344337 den Ausf374hrungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts in der Sache ohne Erfolg. 65 D. Revisionen der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. 66 Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat aus den Gr374nden der jeweiligen Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; deren Rechtsmittel sind deshalb unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 67 E. Der Senat weist f374r das weitere Verfahren auf Folgendes hin: 68 I. Die Feststellungen, die das neue Tatgericht insbesondere zum Tatvor-wurf nach 247 129 StGB zu treffen haben wird, d374rfen die zu den Taten II. 1. bis 3. der Urteilsgr374nde aufrecht erhaltenen Feststellungen erg344nzen, diesen aber nicht widersprechen. 69 II. Das neue Tatgericht wird ggf. bei der Bestimmung der angemessen Sanktion f374r den Angeklagten Tom W. zu bedenken haben, ob nach den 247 105 Abs. 1, 247 31 JGG eine einheitliche Jugendstrafe in Betracht kommt. Da-bei wird es erforderlich sein, erg344nzend den Vollstreckungsstand hinsichtlich 70 - 35 - der mitgeteilten Vorverurteilungen dieses Angeklagten festzustellen; dieser l344sst sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. III. Die W374rdigung des Landgerichts, die Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. h344tten sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu den Taten II. 1. bis 3. der Urteilsgr374nde jeweils wegen gef344hrlicher K366rper-verletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, ist als solche rechtsfehlerfrei. Dies gilt ebenfalls f374r die Wertung der Strafkammer, ein Schuld-spruch wegen tateinheitlich verwirklichten Landfriedensbruchs (247247 125, 125 a StGB) scheide aus. Schlie337lich l344sst ihre W374rdigung, auf der Grundlage der Feststellungen zur Tat II. 2. der Urteilsgr374nde sei der Angeklagte R. insoweit nicht wegen einer strafbaren Beteiligung an der gewaltt344tigen Auseinanderset-zung zu verurteilen, Rechtsfehler nicht erkennen. 71 IV. Gelangt das neue Tatgericht zu der Auffassung, die Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. seien der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, u. U. in Tateinheit mit deren Gr374ndung, schul-dig und h344tten sich daneben in den F344llen II. 1. bis 3. der Urteilsgr374nde jeweils wegen gef344hrlicher K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, w344ren die Konkurrenzen wie folgt zu beurteilen: 72 Die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. an der kriminellen Vereinigung und die von den Angeklagten begangenen gef344hrlichen K366rperverletzungen st374nden zueinander jeweils im Verh344ltnis der Tateinheit (247 52 StGB); denn es handelte sich bei den K366rperver-letzungsdelikten um Straftaten, welche die Angeklagten als Mitglieder der krimi-nellen Vereinigung in Verfolgung von deren Zielen begingen (BGHSt 29, 288, 290). Da die gef344hrlichen K366rperverletzungen nach 247 224 StGB schwerer wie-gen als das Vergehen nach 247 129 Abs. 1 StGB, w374rden die einzelnen Gewalt- 73 - 36 - delikte nicht nach den Grunds344tzen der Klammerwirkung durch die Organisati-onsstraftat zu einer materiellrechtlich insgesamt einheitlichen Tat verbunden (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 52 Rdn. 28 ff.); sie st374nden vielmehr zuein-ander im Verh344ltnis der Tatmehrheit (247 53 StGB). Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls, um das Konkurrenzverh344ltnis bei gleichartiger Tateinheit im Sinne des 247 52 StGB kenntlich zu machen, in der Entscheidungsformel anzugeben haben, wie oft der Tatbestand der gef344hrli-chen K366rperverletzung jeweils verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 260 Rdn. 26). 74 V. Mit Blick darauf, dass die Angeklagten G. und R. mit dem ge-waltsamen Vorgehen der Kameradschaftsmitglieder nicht einverstanden waren und der Angeklagte R. sich den Polizeibeh366rden als Informant zur Verf374gung stellte, erscheint jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen die Wertung nicht v366llig unbedenklich, beide h344tten sich als Mitglied an der Vereinigung be-teiligt. Denn dies erfordert, dass der T344ter sich unter Eingliederung in die Orga-nisation deren Willen unterordnet und eine T344tigkeit zur F366rderung der Ziele der Organisation entfaltet (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38). 75 - 37 - Sollte das neue Tatgericht diese Voraussetzungen feststellen und eine Straf-barkeit der Angeklagten nach 247 129 Abs. 1 StGB bejahen, wird es bei der Be-stimmung der Rechtsfolgen jedenfalls die in 247 129 Abs. 5 und 6 StGB enthalte-nen Regelungen bzw. die hinter diesen Vorschriften stehen Rechtsgedanken nicht aus dem Blick verlieren d374rfen. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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