ECLI:DE:BGH:2017:070917U3STR278.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 278/17 vom 7. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzu ng vom 7. September 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende R ichter, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Rec ht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Januar 2017 wird verwo r- fen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die verh ängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten i n- soweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die zu U ngunsten des Angekla g- ten eingelegte , auf den Strafaus spruch beschränkte Revision der Staatsanwal t- schaft wendet sich gegen die A nnahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG. Sie führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das vom Genera l- bundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel un begründet. 1 - 4 - I. 1. N ach den Feststellungen hielt der Angeklagte am 3. März 2016 in se i- ner Wohnung insgesamt 1.389,16 Gramm Amphetamin (Wirkstoffmenge: mi n- destens 319 Gramm Amphetaminbase) und 58,43 Gramm Cannabis (Wir k- stoffmenge: mindestens acht Gramm Tetrahydrocannabinol) zu m gewinnbri n- genden Verkauf vorrätig. Wie ihm bewusst war, lagen in unmittelbarer Griffnähe zu dem A ufbewahrungsort des A mphetamin s gebrauchsbereit ein Basebal l- schläger und eine Machete; die se Gegenstände waren für die Verletzung fre m- der Menschen geeignet u nd vom Angeklagten hierzu bestimmt. 2. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren entnommen . Es ist nach einer Gesamtwürdigung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von ei nem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG (Freiheitsstrafe von sechs M o- naten bis zu zehn Jahren) ausgegangen und hat eine Sperrwirkung - allein - der Untergrenze des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Ja hren) ausgegangen und hat eine Sperrwirkung - allein - der Unter grenze des Strafrahmen s des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheit s- strafe von einem Jahr) angenommen, weil in soweit kein minder schwerer Fall ( § 29a Abs. 2 BtMG) vorliege. II. 1. Die Nachprüfung der Strafzumessung, insbesondere der Bestimmung des Strafrahmens, hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben. 2 3 4 - 5 - a) Die Angriffe der Beschwerdeführerin auf die Strafrahmenwahl bleiben aus de n vom Generalbundesanwalt in der Zuleitungsschrift vom 19. Juni 2017 genannten Gründen erfolglos . b) Im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG kommt es hier im Ergebnis nicht darauf an, dass diese - anders als vo n der Strafkammer angenommen - nach der Auffassung des Senats auch für die Strafobergrenze zu gelten hat (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 m. Nachw. zu abweichenden Entscheidungen des BGH; ebenso a n- derer Ansicht - nachfolgend - BGH, Urteile vom 19. Dezemb er 2013 - 4 StR 303/13, NStZ - RR 2014, 82, 83; vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5 ; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ - RR 2014, 180 ). Da das Landgericht die Strafe eher am unteren Rand des Strafrahmens ausg e- richtet hat, kann aus geschlossen werden, dass es auf eine höhere Freiheit s- strafe erkannt hätte, wenn es von eine r Straf obergrenze von 15 statt zehn Ja h- ren Freiheitsstrafe ausgegangen wäre (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). 5 6 - 6 - 2. Das Landgericht hat es indes entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 S tGB u n- terlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung festzulegen. Der Senat bestimmt den Anrechnungsmaßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst, weil hier nur ein solc her von 1 : 1 in Betracht kommt. Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch 7
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