ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR278.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 278/18 vom 24. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts - zu 1. mit d essen Zustimmung - und nach Anhörung des Besch werd e- führers am 24. Juli 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 421 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Stade vom 23. Januar 2018 wi rd von der erweiterten Einziehung des bei dem Angeklagten am 31. Mai 2017 siche r- gestellten Plastikbeutels mit ca. 0,5 Gramm Marihuana abg e- sehen; diese Anordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kost en des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die erweiterte Ei n- ziehung des bei dem Angeklagten am 31. Mai 2017 sichergestellten 1 - 3 - Plastikbeutels mit ca. 0,5 Gramm Marihuana sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die erweiterte Einziehung des bei dem Angeklagten am 31. Mai 2 017 siche r- gestellten Plastikbeutels mit ca. 0,5 Gramm Marihuana von der Strafve r- folgung ausgenommen. Dies führt zum Wegfall der betreffenden Einzi e- hungsentscheidung. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten m it den gesamten Kosten sein es Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Gericke Tiemann Berg RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 2 3
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