BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 279/00 vom 18. August 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mönchengladbach vom 18. November 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß a) im Urteilstenor die Zahl "54" durch "60" ersetzt wird, b) die Teileinstellung entfällt und der Angeklagte stattdessen im übrigen freigesprochen wird. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e - visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge einer Verletzung des § 241 Abs. 2 StPO ist schon unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, aus welchen Gründen der Vorsitze n - de die Frage zurückgewiesen hat. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Urteilsformel zu berichtigen. Allerdings hat die Kammer 60 Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen festg e - stellt, die tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern verwirklicht wurden. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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