BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 279/01 vom 9. August 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwaltes - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Lüneburg vom 24. April 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der U n - terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schul d - spruch und den Strafausspruch wendet. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß er im Hinblick auf die zum Eigenverbrauch erworbene Teilmenge des H e - - 3 - roins nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und nicht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verurteilt wurde (vgl. BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3). Jedoch kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es das Landgericht unterlassen hat zu prüfen, ob die Unterbringung des Ang e - klagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB). Nach den Feststellungen ist der wegen unerlaubten Betäubungsmitte l - besitzes vorbestrafte Angeklagte langjähriger Betäubungsmittelkonsument, der seit 1990 zumindest drei Drogentherapien ohne Erfolg durchlief und sich seit 1994 in einem Polamidonprogramm und sodann ab 1996 in einem Methado n - programm befand, daneben aber regelmäßig Heroin konsumierte. Seiner jetz i - gen Verurteilung liegt der Erwerb und die Aufbewahrung von 23,21 g Heroin zugrunde, das je zur Hälfte zum Eigenverbrauch und zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Danach liegt es nahe, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB gegeben sind. Das Landgericht hätte daher die Anordnung dieser Maßregel prüfen müssen. Warum es dies unterlassen hat, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Zwar könnten die mehrfachen erfolglosen Therapieversuche darauf hindeuten, daß es an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung mangelt (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Dem steht jedoch entgegen, daß das Landg e - richt in den Urteilsgründen seine Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvol l - streckung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG erteilte und somit ersichtlich Chancen für einen Therapieerfolg sah. Letztlich kann diese Frage aber ohne die Hilfe - 4 - eines medizinischen Sachverständigen nicht beantwortet werden (vgl. § 246 a StPO). Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, ist die Anordnung der Unterbringung zwingend. Hiervon darf nicht etwa deswegen abgesehen we r - den, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1992, 932; BGH, Beschl. vom 16. Juni 1998 - 4 StR 235/98). Einer Nachholung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von se i - nem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann hier ausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den einschlägig vorb e - straften Angeklagten auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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