BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 279/02 vom27. August 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDuisburg vom 22. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wirdder Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung derEinziehung des Führerscheins entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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