BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 279/03 vom2. September 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung mit TodesfolgeDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLübeck vom 25. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß auch die Ent-ziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des AmtsgerichtsHamburg vom 16. Oktober 2002 (Aktenzeichen: 2108 Js 947/02) auf-rechterhalten wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy