BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 279/06 vom 17. August 2006 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Duisburg vom 29. M344rz 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde statt der schweren r344uberi-schen Erpressung des Betruges und der N366tigung schul-dig ist, sowie b) im Ausspruch 374ber die im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde ver-h344ngte Einzelstrafe und 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung und Diebstahls in vier F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verlet- 1 - 3 - zung materiellen Rechts r374gt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Teilerfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Erpres-sung gem344337 247247 253, 255, 247 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde) h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht Stand. 2 Nach den Feststellungen bestellte der heroinabh344ngige Angeklagte, der seit etwa 10 Jahren arbeitslos war und von staatlicher Unterst374tzung lebte, ein Taxi, nachdem er auf der R374ckfahrt von Holland den Zug verlassen musste, weil er keine Fahrkarte vorweisen konnte. Er lie337 sich, obwohl er nicht zahlen konnte, zu dem von dem Taxifahrer angegebenen Preis (60 bis 65 200 bei einem Rabatt von 10 %) von Viersen nach Duisburg fahren. Als der Fahrer am Ende der Fahrt den Fahrpreis kassieren wollte, sagte ihm der Angeklagte, dass er kein Geld habe. Auf die Ank374ndigung des Fahrers, er werde die Polizei rufen, holte der Angeklagte einen wie eine Pistole aussehenden Gegenstand hervor und richtete ihn "auf den Taxifahrer, um diesen dazu zu bringen, dass er den Fahrpreis nicht weiter verlange". Aufgrund der Bedrohung mit der Scheinwaffe forderte der Taxifahrer, der die Drohung ernst nahm und nicht einsch344tzen konnte, ob es sich um eine scharfe Waffe handelte, den Fahrpreis nicht weiter ein und lie337 den Angeklagten das Taxi verlassen. 3 Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwerer r344uberi-scher Erpressung nicht. Allerdings kann eine Erpressung auch dadurch began-gen werden, dass der T344ter das Tatopfer durch Drohung oder Gewalt dazu ver-anlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten, sei es durch Unterlassen geeigneter Ma337nahmen zu ihrer Durchsetzung, sei es dadurch, dass es (wie hier) duldet, dass sich der T344ter entfernt, ohne seine Personalien 4 - 4 - anzugeben. Der von dem Tatbestand vorausgesetzte Verm366gensschaden tritt in diesen F344llen aber nur ein, wenn die Forderung werthaltig ist. Wer auf die Geltendmachung einer wertlosen, weil g344nzlich uneinbringlichen Forderung ver-zichtet, erleidet dadurch keinen Verm366gensschaden. So liegen die Dinge hier. Das Verm366gen des Taxifahrers ist bereits dadurch gesch344digt worden, dass er den Angeklagten, obwohl dieser nicht zahlen konnte, abgeholt und von Viersen nach Duisburg gefahren hat. Nach den zu den pers366nlichen Verh344ltnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen spricht nichts daf374r, dass nachtr344gliche Bem374hungen des Fahrers, den Fahrpreis - etwa auch gerichtlich - geltend zu machen, irgendeine Aussicht auf Erfolg gehabt h344tten. Unter diesen Umst344nden hat der Angeklagte durch den Einsatz des N366tigungsmittels dem Verm366gen des Fahrers keinen Nachteil im Sinne des 247 253 Abs. 1 StGB - auch nicht im Sinne einer Vertiefung des eingetretenen Schadens - zugef374gt. Allerdings ergeben die Feststellungen des Landgerichts, dass der Ange-klagte sich des Betrugs (247 263 StGB) - durch die aufgrund T344uschung 374ber die Zahlungsf344higkeit erlangte Transportleistung - und der N366tigung (247 240 StGB) - durch den aufgezwungenen "Verzicht" auf die Personalienfeststellung - schuldig gemacht hat. 5 Da in einer neuerlichen Hauptverhandlung zu diesem Fall weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, ins-besondere keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich sind, dass der neue Tatrichter feststellen k366nnte, dass die Fahrpreisforderung des Taxifahrer doch werthaltig war, hat der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ge344ndert. 247 265 steht dem hier nicht entgegen, weil ausgeschlos-sen ist, dass sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt h344tte. 6 - 5 - Die Berichtigung des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde zieht die Aufhebung der zugeh366rigen Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten sowie des Ausspruches 374ber die Gesamtstrafe nach sich. 7 Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Einzelstrafe f374r die N366-tigung auch Gelegenheit zu der Pr374fung haben, ob ein (unbenannter) beson-ders schwerer Fall des Delikts gem344337 247 240 Abs. 4 Satz 1 StGB gegeben ist. 8 Tolksdorf Miebach RiBGH Pfister ist urlaubs- bedingt an der Unter- zeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy