BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 279/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 5. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 und 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Februar 2010 wird als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Freispr374che in den F344llen 17. und 70. der An-klage der Staatsanwaltschaft Stade vom 2. April 2008 richtet. Im 334brigen wird sie als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der erhobenen allgemeinen Sachr374ge kei-nen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Revision der Nebenkl344gerin ist unzul344ssig, soweit sie sich ge-gen die Freispr374che in den F344llen 17. (N366tigung) und 70. (Anstif-tung zur uneidlichen Falschaussage u. a.) der Anklage der Staats-anwaltschaft Stade vom 2. April 2008 richtet. Insoweit fehlt es an ihrer Befugnis, sich der erhobenen Klage mit der Nebenklage an-zuschlie337en (247 395 Abs. 1, 247 400 Abs. 1 StPO). Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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