BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 280/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 3. auf dessen Antrag - am 24. September 2009 gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts B374ckeburg vom 18. Februar 2009 wird a) die Strafverfolgung gegen diesen Angeklagten gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in den F344llen II. 1 bis 4 der Urteilsgr374nde jeweils auf den Vorwurf der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln beschr344nkt; b) der Schuldspruch in den F344llen II. 1 bis 4 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Angeklagte O. jeweils der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln schul-dig ist. 2. Auf die Revision der Angeklagten L. wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte a) in den F344llen II. 1 bis 4 der Urteilsgr374nde jeweils des Besit-zes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in - 3 - nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln sowie b) im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde der Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen "unerlaubter Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte L. hat es wegen "Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen" auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Dagegen wen-den sich die Beschwerdef374hrer mit ihren Revisionen, mit denen beide die Ver- 1 - 4 - letzung sachlichen Rechts r374gen; der Angeklagte O. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel f374hren - nach teilweiser Beschr344nkung der Strafverfol-gung gegen den Angeklagten O. - zu den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Schuldspruch344nderungen. Dar374ber hinaus bleiben sie aus den Gr374nden der Zuschriften des Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2009 ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte O. f374hrte in vier F344llen 38 Gramm (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) bzw. 30-50 Gramm (F344lle II. 2 bis 4 der Urteilsgr374nde) einer Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid aus den Niederlanden nach Deutschland ein, wo er es der Angeklagten L. 374bergab. Die H344lfte dieser Bet344ubungsmittel war f374r den gewinnbringenden Verkauf bestimmt; diese wog und verpackte die Angeklagte L. zu verkaufs-fertigen Portionseinheiten. Anschlie337end half sie dem Angeklagten O. bei dem Verkauf des Heroins, indem sie Bestellungen von K344ufern entgegennahm und an ihn weiterleitete sowie bei russischsprachigen Interessenten dolmetsch-te. Die andere H344lfte verbrauchte die Angeklagte L. f374r sich. 3 Im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde f374hrte der Angeklagte O. 50,61 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 13,06 Gramm Heroinhydrochlorid nach Deutschland ein. Hierbei fuhr er - wie auch schon bei den vorangegange-nen Taten - mit einem geliehenen Pkw, den ihm die Angeklagte L. in Kennt-nis des Zwecks der Fahrten vermittelt hatte. Auf der R374ckfahrt wurde er in Deutschland vorl344ufig festgenommen; die Drogen wurden sichergestellt. 4 - 5 - II. Auf der Grundlage dieser Feststellungen haben die Schuldspr374che keinen Bestand. 5 1. Dies gilt zun344chst, soweit in den F344llen II. 1 bis 4 der Urteilsgr374nde der Angeklagte O. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Angeklagte L. jeweils wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden ist. 6 Von dem Heroin, das der Angeklagte O. in diesen F344llen in den Niederlanden erwarb und nach Deutschland einf374hrte, war der Anteil, den die Angeklagte L. f374r ihren Eigenverbrauch erhielt, nicht zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Ange-klagte O. ihr die Drogen gewinnbringend verkaufte, sie 374berhaupt an sie ver344u337erte oder beim Erwerb in den Niederlanden noch beabsichtigt hatte, mit der Gesamtmenge Handel zu treiben. Wird aber eine nicht geringe Menge ei-nes Bet344ubungsmittels erworben, die sodann - wie von vornherein beabsich-tigt - aufgeteilt und unterschiedlichen Verwendungen zugef374hrt wird, so richtet sich die rechtliche Bewertung dieses Vorgangs nach der unterschiedlichen Zweckbestimmung der jeweiligen Teilmenge (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). 7 a) Danach hat der Angeklagte O. tateinheitlich zur unerlaubten Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nur mit der dazu bestimmten H344lfte des eingef374hrten Heroins Handel ge-trieben; weil dieser Anteil nach den Feststellungen einen Wirkstoffgehalt von 0,75 Gramm Heroinhydrochlorid enthielt und damit unterhalb des Grenzwerts der nicht geringen Menge lag, hat der Angeklagte insoweit lediglich den Verge-henstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht. 8 - 6 - Hinsichtlich der anderen H344lfte des in den Niederlanden angekauften und der Angeklagten L. in Deutschland ausgeh344ndigten Heroins gilt Folgendes: 9 aa) Bei dem Erwerb dieser Teilmenge durch den Angeklagten O. mit dem Ziel, sie der Mitangeklagten L. ohne Gegenleistung zu 374berlassen, handelt es sich wegen der serbischen Staatsangeh366rigkeit des Angeklagten O. um die Auslandstat eines Ausl344nders, f374r die das deutsche Strafrecht nicht gilt; denn der Vertrieb von Bet344ubungsmitteln im Sinne des 247 6 Nr. 5 StGB umfasst den Erwerb von Rauschgift im Ausland nur dann, wenn sich dieser als unselbst344ndiger Teilakt eines Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln, also eines eigenn374tzigen T344tigwerdens darstellt (vgl. BGHSt 34, 1; BGH StV 1992, 65, 66 jew. f374r den Erwerb zum Eigenverbrauch). 10 Au337erdem tr344te das Vergehen des Erwerbs von Bet344ubungsmitteln ge-m344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ohnehin hinter dem Verbrechenstatbestand des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur374ck (vgl. BGH NStZ 1994, 548; BGHR BtMG 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3; OLG D374sseldorf OLGSt BtMG 247 29 a Nr. 2; Weber, BtMG 3. Aufl. 247 29 a Rdn. 170; Rahlf in M374nchKomm-StGB 247 29 a BtMG Rdn. 91). Dieser wiederum ginge wegen seines grunds344tzlichen Charakters als Auffangtatbe-stand in dem mit einer h366heren Mindestfreiheitsstrafe bedrohten Verbrechens-tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auf (vgl. BGHSt 25, 385; 42, 162, 165 f.; Weber aaO 247 29 Rdn. 1250; Kotz in M374nchKomm-StGB 247 29 BtMG Rdn. 562), so dass die Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge deren vo-rangegangenen Erwerb verdr344ngt (BGH NStZ 2008, 471; aA Winkler NStZ 2009, 433, 435). 11 - 7 - bb) Soweit der Angeklagte O. sich in diesen F344llen durch die Wei-tergabe der H344lfte des Heroins an die Angeklagte L. zu deren Eigenkonsum gleichzeitig auch der unerlaubten Abgabe von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht haben k366nnte, hat der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts jeweils auf den Vorwurf der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln beschr344nkt. 12 Der Senat neigt insoweit entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zum Ver344u337ern: BGHR BtMG 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3) der Auffassung zu, dass in F344llen, wie sie hier zu beurteilen sind, die Abgabe der unterhalb des Grenzwerts zur nicht geringen Menge liegenden Bet344ubungsmittel - wie das Handeltreiben - zu dem Delikt der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit steht. Das beruht auf folgenden Erw344gungen: 13 Zun344chst besteht zwischen dem Handeltreiben und der Abgabe hier kei-ne Bewertungseinheit (vgl. dazu etwa BGHSt 30, 28, 31), weil das f374r die Ange-klagte L. bestimmte Heroin zu keiner Zeit zur gewinnbringenden Ver344u337e-rung vorgesehen war. Aus diesem Grund kann auch der gemeinsame Erwerb der Bet344ubungsmittel das Handeltreiben mit der einen H344lfte und die Abgabe der anderen nicht zu einer einheitlichen Tat des Handeltreibens verbinden. 14 Die Abgabe der Bet344ubungsmittel gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird - anders als der Erwerb - auch nicht von dem Verbrechenstatbestand der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verdr344ngt. Mit der Einstufung des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge als Verbrechen nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch das Gesetz zur Bek344mpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei-nungsformen der organisierten Kriminalit344t (OrgKG) vom 9. September 1992 15 - 8 - (BGBl I 1302, 1305) sollte der abstrakten Gefahr der Weitergabe von Bet344u-bungsmitteln an Dritte Rechnung getragen werden, die insbesondere von einer nicht geringen Menge ausgeht (BGHSt 42, 162, 165; BGHR BtMG 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3). Dies mag es nach allgemeinen Grunds344tzen rechtfertigen, Vergehen nach 247 29 BtMG, die im Vorfeld der Besitzbegr374ndung liegen oder dazu f374hren, in dem Verbrechenstatbestand nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgehen zu lassen. Der Bereich der abstrakten Gef344hrdung, der den Grund f374r die Verbrechensstrafbarkeit des Besitzes einer nicht geringen Rauschgiftmenge bildet, ist jedoch verlassen, wenn durch die Weitergabe der Bet344ubungsmittel an Dritte eine konkrete Gefahr begr374ndet wird (vgl. BGHSt 42, 162, 166). Des-halb kann in diesen F344llen der Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge auch den Grundtatbestand des 247 29 Abs. 1 BtMG nicht verdr344ngen; die Delikte stehen vielmehr in Tateinheit zueinander. Dieses Konkurrenzverh344ltnis ist f374r den Fall, dass zum Besitz der Bet344ubungsmittel in nicht geringer Menge das Handeltreiben mit einer unterhalb dem Grenzwert liegenden Menge hinzu-tritt, anerkannt (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; BGH, Beschl. vom 2. Dezember 1997 - 1 StR 698/97; Weber aaO Rdn. 163; Zschockelt NStZ 1998, 238, 240). Nichts anderes darf dann f374r die sonstigen Delikte gelten, durch die der Kreis der Personen, die auf das Rauschgift zugreifen k366nnen, er-weitert wird (vgl. auch BGHSt aaO). Wird aber die Abgabe von Bet344ubungsmitteln nach 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht vom Besitz nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdr344ngt, ergibt sich auch aus dem Verh344ltnis zwischen Einfuhr und Besitz von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge kein Zur374cktreten des im Anschluss an die Einfuhr verwirklichten Vergehens der Abgabe von Bet344ubungsmitteln. Dies gebietet nicht zuletzt die Klarstellungsfunktion des 247 52 Abs. 1 StGB, weil nur so deutlich 16 - 9 - wird, dass die gesamte nicht geringe Menge nicht nur in das Bundesgebiet ein-gef374hrt worden, sondern hier auch in den Verkehr gelangt ist. b) Die Angeklagte L. hat in den F344llen II. 1 bis 4 der Urteilsgr374nde nur Beihilfe zu dem Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 247 27 StGB geleistet, weil nur die einen Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts zur nicht geringen Menge ent-haltende H344lfte des Heroins f374r den gewinnbringenden Verkauf durch den An-geklagten O. vorgesehen war. 17 Die Angeklagte L. hat dar374ber hinaus in diesen F344llen bez374glich der gesamten Bet344ubungsmittelmenge, die ihr der Angeklagte O. jeweils 374bergeben hatte, den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Dass die Taten in der Anklageschrift nicht auch unter diesem Ge-sichtspunkt gew374rdigt worden waren und die Angeklagte L. nicht auch inso-weit angeklagt worden war, steht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - einer entsprechenden Verurteilung nicht entgegen. Aufgrund der umfassenden Kognitionspflicht des Tatrichters hatte die Strafkammer die angeklagten Taten, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten, ohne Bin-dung an die dem Er366ffnungsbeschluss und der unver344ndert zugelassenen An-klage zugrunde liegende rechtliche Beurteilung ersch366pfend abzuurteilen; dass sie dies unterlie337, war rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2008, 471, 472). Aus diesem Grund ist auch der Senat nicht gehindert, den Schuldspruch dahingehend zu 344ndern. 18 Zugleich hat die Angeklagte L. dem Angeklagten O. aber auch Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 247 27 StGB) geleistet, indem sie ihm in Kenntnis des 19 - 10 - Zwecks der Fahrten die Gelegenheit vermittelte, sich das Fahrzeug f374r die Ein-fuhrfahrten zu leihen. Das t344terschaftlich begangene Delikt des Besitzes ist hier kein unselb-st344ndiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilst374ck des Geschehens, weil die Angeklagte L. nicht in T344terschaft mit den Bet344ubungsmitteln Handel getrie-ben hat; liegt insoweit nur Beihilfe vor, so ist Tateinheit mit Besitz von Bet344u-bungsmitteln m366glich (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1). Hier vermag zudem die Beihilfehandlung zu dem Vergehen des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln den t344terschaftlich begangenen Verbrechenstatbestand des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) wegen der h366heren Strafdrohung nicht zu einer Bewertungseinheit zu verbinden. Die Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge geht aus den gleichen Gr374nden ebenfalls nicht in der Beihilfe zum Handeltreiben auf (vgl. BGHSt 31, 163, 165 f.). 20 2. Im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde hat der Schuldspruch hingegen Bestand, soweit die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe dazu verurteilt worden sind, weil auch dann, wenn naheliegenderweise erneut die H344lfte des eingef374hrten Heroins f374r den Eigen-konsum der Angeklagten L. bestimmt gewesen w344re, der verbleibende Teil oberhalb des Grenzwertes zur nicht geringen Menge lag. Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Verurteilung des Angeklagten O. wegen tateinheitlich begangener Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. 21 Hinsichtlich der Angeklagten L. tritt hingegen auch in diesem Fall zu der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich die Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzu (247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 247 27 StGB). Die Beihilfehandlung liegt 22 - 11 - hier einheitlich in der Vermittlung des Fahrzeugs, mit dem der Angeklagte O. die Bet344ubungsmittel einf374hrte. Die Annahme einer Bewertungseinheit scheidet aus, weil der Tatbestand des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge angesichts der niedrigeren Mindeststrafdrohung des 247 29 a Abs. 1 BtMG als das weniger schwere Delikt erscheint und deshalb zwi-schen beiden Tateinheit anzunehmen ist (BGHSt 40, 73, 75). Dies gilt wegen ihrer Akzessoriet344t zur Haupttat auch f374r die durch eine Handlung begangene Beihilfe zu diesen beiden tateinheitlich verwirkten Delikten (vgl. Weber aaO vor 247 29 Rdn. 274 f.). 3. Die durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Taten notwendi-gen 304nderungen der Schuldspr374che hat der Senat vorgenommen. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht anders als gesche-hen h344tten verteidigen k366nnen. Das Verschlechterungsverbot des 247 331 StPO hindert die teilweise vorgenommene Versch344rfung des Schuldspruchs ebenfalls nicht (Paul in KK 6. Aufl. 247 331 Rdn. 2). 23 III. Die Strafausspr374che werden von den Schuldspruch344nderungen nicht ber374hrt. 24 1. Dies folgt hinsichtlich des Angeklagten O. bereits daraus, dass die Strafkammer den Strafrahmen in den F344llen II. 1 bis 4 der Urteilsgr374nde zu-treffend der Vorschrift des 247 30 Abs. 1 BtMG entnommen hat, der von der Schuldspruch344nderung nicht betroffen ist. Bei der Pr374fung eines minder schwe-ren Falles und bei der Bemessung der konkreten Strafh366he hat das Landgericht vorrangig auf die Menge und die Gef344hrlichkeit der eingef374hrten Bet344ubungs-mittel sowie auf deren Weitergabe an einen Abnehmerkreis von mehreren Per-sonen abgestellt. Diese Erw344gungen treffen unabh344ngig von der Weitergabe der H344lfte des Heroins an die Angeklagte L. zu. Der Senat kann deshalb und 25 - 12 - auch angesichts der nur geringf374gig 374ber der jeweiligen Mindeststrafe liegen-den Einzelstrafen ausschlie337en, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtli-cher Beurteilung mildere Einzelstrafen verh344ngt h344tte. 2. F374r die Angeklagte L. gilt Folgendes: Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung h344tte die Strafkammer wegen des t344terschaftlich begangenen Be-sitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge die Einzelstrafen in den F344llen II. 1 bis 4 der Urteilsgr374nde dem Strafrahmen des 247 29 a Abs. 1 BtMG entnehmen m374ssen und diesen nicht gem344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB mildern d374rfen. Die Mindeststrafe h344tte danach in allen F344llen nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe betragen. Selbst wenn das Landgericht insoweit von einem minder schweren Fall ausgegangen w344re - dies liegt indes fern, da es die An-nahme eines minder schweren Falles der Beihilfe zum Handeltreiben wegen der einschl344gigen Vorstrafen der Angeklagten und der Gef344hrlichkeit der Bet344u-bungsmittel abgelehnt hat -, w344re es zu der selben Mindeststrafdrohung (247 29 a Abs. 2 BtMG) gelangt, die es im Urteil zugrunde gelegt hat. 26 Im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde w344re der Strafrahmen dem gem344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen gewesen, was zu einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheits-strafe gef374hrt h344tte, nicht aber zu der vom Landgericht angenommenen von drei Monaten. 27 Da auch hinsichtlich der Angeklagten L. die Einzelstrafen von jeweils neun Monaten nur geringf374gig 374ber den jeweiligen von der Strafkammer ange-nommenen Mindeststrafen liegen, schlie337t der Senat auch insoweit aus, dass sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung und dementsprechend gegebenenfalls h366heren Mindeststrafen zu milderen Einzelstrafen gelangt w344re. 28 - 13 - IV. Der nur geringf374gige Erfolg der Rechtsmittel l344sst es nicht unbillig er-scheinen, die Beschwerdef374hrer mit den gesamten dadurch jeweils entstande-nen Kosten zu belasten (247 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). 29 Becker Pfister Ri'inBGH Sost-Scheible befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker RiBGH Hubert befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer
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