BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 280/10 vom 16. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Septem-ber 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 4. Februar 2010 werden verworfen. Die Nebenkl344gerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung und der vors344tzlichen K366rperverletzung freigesprochen. Es hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Nebenkl344gerin vorgenommen hat, sich indes nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass er die Nebenkl344gerin - ihren Angaben entsprechend - gegen ihren Willen und durch Anwendung k366r-perlicher Gewalt gezwungen habe, dies zu dulden. 1 Gegen den Freispruch wenden sich die auf die R374gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin. Die Beschwerdef374hrerinnen halten die Beweisw374rdi- 2 - 4 - gung des Landgerichts f374r rechtsfehlerhaft; zudem beanstanden sie mit der Aufkl344rungsr374ge, dass das Landgericht sich h344tte gedr344ngt sehen m374ssen, zur Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussage einen psychiatrischen bzw. einen aussagepsychologischen Sachverst344ndigen zu h366-ren. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Die Rechtsmittel sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 3 Becker Pfister Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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