BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 280/15 vom 18. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 18. August 2015 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Dezember 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revis ion. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die aufgrund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des U r- teils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil 1 2 - 3 - des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausg e- führt: "Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht - wie die Revision zu Rec ht rügt - eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat. Nach den Urteilsfeststellungen litt der Angeklagte M . nach der Tat massiv unter seiner Schuld und vertraute sich schließlich über Facebook den Zeuginnen E . und L . an, worau fhin letztere den Angeklagten eindringlich aufforderte, sich der Polizei zu stellen. Als dieser sich, nachdem er die Zeugin gebeten hatte, ihn zur P o- lizei zu begleiten, nicht mehr bei ihr gemeldet hatte, verständigte die Zeugin selbst die Polizei, woraufhi n die Festnahme des Ang e- klagten erfolgte. Der Angeklagte gab sowohl gegenüber der Pol i- zei als auch gegenüber dem Haftrichter seine Tat vollumfänglich zu. Dabei machte er 'auch' Angaben zu den Tatbeiträgen der be i- den Mitangeklagten die ' daraufhin (Hervorheb ung durch Unte r- zeichner) ebenfalls festgenommen werden konnten und nach a n- fänglichem Bestreiten gleichfalls weitest gehende Geständnisse ablegten' (UA S. 21, erster Absatz). Diese Ausführungen des Landgerichts legen nahe, dass hier die Voraussetzungen von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1h ) StPO vorlagen. Dass bereits die Zeuginnen E . oder L . bei der Polizei Angaben zu den beiden Mitangeklagten gemacht hatten, ist den Urteil s- gründen nicht zu entnehmen (vgl. hierzu auch Verf ahrensakten Bd. I Bl. 146 ff.). Nach dem Wortlaut der vorstehend zitierten U r- teilspassage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Taten der Mitangeklagten erst durch das Geständnis des Revisionsführers aufgedeckt wurden. Damit kann der Strafausspruch keine n Bestand haben, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB bei Prüfung des minder schweren Falls nach § 224 Abs atz 1 letzter H s. StGB nicht erwogen hat, wobei die Aufklärungshilfe in die G e- samtabwägung, ob ein minder schwerer Fall b ejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern - 4 - als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist (vgl. Senat, B e- schluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10). Zwar hat die Kammer bei Prüfung des minder schweren Falles b e- rü cksichtigt, dass der Beschwerdeführer ' als erster der drei Ang e- klagten voll geständig war ' (UA S. 47 letzter Abs atz), doch lässt diese Erwägung nicht erkennen, dass die Kammer hierbei auch § 46b StGB ausreichend im Blick hatte. Ungeachtet dessen hätte die Kammer sodann eine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 prüfen müssen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserw ä- gungen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Stra f- ausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht." D em schließt sich der Senat an. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Umstand, dass der Angeklagte die - schon einige Zeit vorher verabredete - Tat knapp einen Monat nach Vol l- endung seines 21. Lebensjahres begangen hat, mit Blick auf die weiteren Fes t- s tellungen zu der Tat und seiner Person sowohl bei der Strafrahmenwahl als 3 4 - 5 - auch bei der konkreten Strafzumessung einen bestimmenden Strafzume s- sungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 4 StR 2 33/95 , StV 1995, 584 ). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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