ECLI:DE:BGH:2019:060219B3STR280.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 280/18 vom 6. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 6. Februar 201 9 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammer - gerichts vom 18. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtf ert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Das Revisionsvorbringen zu vier im Zusammenhang mit der Verwertba r- keit von Erkenntnissen aus G - 1 0 - Beschränkungsmaßnahmen erhobenen Ve r- fahrensrügen, das sich offensichtlich an dem Beschluss des Senats vom 3. Mai 2017 (3 StR 498/16, juris) ausrichtet, gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: Anders als in jenem Verfahren geht es vorliegend nic ht darum, dass aus G - 10 - Beschränkungsmaßnahmen stammende Erkenntnisse unmittelbar als Beweismittel zur Überführung des Angeklagten verwertet worden sind. Die Erkenntnisse aus den G - 10 - Beschränkungsmaßnahmen mündeten vielmehr in ein Behördenzeugnis des Bun desamts für Verfassungsschutz, das - neben we i- teren polizeilichen Erkenntnissen - vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts - 3 - Tiergarten zur Begründung des Anfangsverdachts einer Straftat nach § 89a StGB und zum Erlass darauf aufbauender Durchsuchungsbeschlüs se herangezogen worden ist. Im Rahmen des Vollzugs dieser Beschlüsse wurden ein Laptop und ein Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt, auf denen sich WhatsApp - und Skype - Chats befanden, die das Kammergericht als Beweismi t- tel verwertet hat, um den Besc hwerdeführer wegen Unterstützung einer terrori s- tischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Var iante 1 StGB zu verurteilen. Für diese Verfahrens - konstellation gilt Folgendes: 1. F ür die Zulässigkeit einer re gelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung reicht der über bloße Ve r- mutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht aus , dass eine Straftat begangen worden ist und der Ve r- dächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 12. August 2015 - StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 ; vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2; LR/Tsambikakis, StPO, 26. Aufl., § 102 Rn. 12, § 105 Rn. 65). Dabei können Behördenzeugnisse zur Begründung eines Anfangsverdacht s grundsätzlich herangezogen werden, wobei der konkrete Beweiswert des Zeugnisses von seinem Inhalt und davon abhängig ist, ob es - wie hier - lediglich dem Beleg ein es Anfangsverdachts oder der Begründung eine s höheren Verdachts grades dient ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 5/18; vom 30. November 2017 - AK 61/17; vom 8. November 2017 - AK 54/17; vom 17. August 2017 - AK 34/17; vom 4. Januar 2013 - StB 1 0/12; vom 14. Oktober 2011 - AK 17/11; alle Beschlüsse zitiert nach juris). - 4 - E s ist danach nicht zu beanstanden, dass der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten sich zur Begründung des Anfangsverdachts (auch) auf das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz gestützt hat. Dieses ging seinem Inhalt nach über die pauschale Behauptung hinaus, der Beschwerdeführer sei Unterstützer des IS und möglicherweise in Anschlag s- planungen in Berlin involviert ; die in dem Behördenzeugnis genannten Anhal t s- punkte wurden durch polizeilichen Erkenntnisse gestützt, so dass bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte vor lagen , auf die ein Anfangsverdacht gestützt we r- den konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2016 - AK 46/16, juris Rn. 17; vom 12. August 2015 - S tB 8/15, BGHR § 102 Tatverdacht 3). 2. Angesichts dessen war d er Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tie r- garten von Rechts wegen nicht gehalten, Informationen über die Rechtmäßi g- keit der G - 10 - Maßnahme einzuholen , e twa die Akten des Bundesamts für Ve r- fassu ngsschutz anzufordern und nach gegebenenfalls abgegebener Sperrerkl ä- rung des Bundesministeriums des Inneren Gegenvorstellung zu erheben. Ko n- krete Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der G - 10 - Maßnahme spr a- chen, lagen nicht vor ; ein pauschales Misstr auen gegenüber den in die Bea n- tragung, Anordnung und Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen involvierten Behörden und Gremien, die an Recht und Gesetz gebunden sind, ist nicht a n- gezeigt (so auch: OLG München, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 9 St 10/17, BeckR S 2018, 9058 Rn. 17). 3. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Kammergericht ve r- pflichtet gewesen ist , Aufklärungsbemühungen zur Rechtmäßigkeit der G - 10 - Maßnahmen zu entfalten, kann offen bleiben , weil die von ihm ergriffenen Ma ß- nahmen - wie der Gene ralbundesanwalt in seiner Antragschrift zutreffend au s- geführt hat - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (vgl. - 5 - BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 3 StR 498/16, juris Rn.14 mwN) jedenfalls ausreichend gewesen sind . 4. In der konkreten Ver fahrenskonstellation wäre richtiger Bezugspunkt einer etwaigen Rechtmäßigkeitsprüfung allerdings nicht - wie vom Beschwerd e- führer und ihm folgend vom Kammergericht angenommen - die G - 10 - Maßnahme, sondern die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tierga r- ten gewesen, weil diese die ermittlungsrichterlichen Entscheidungen darstellten, auf deren Grundlage die verwerteten Beweismittel gewonnen w u rden. Für die insoweit vorzunehmende Prüfung gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beu r- teilung der Rechtmäßigkeit e rmittlungsrichterlicher Beschlüsse ( vgl. zum Pr ü- fungsmaßstab BGH, Urteil vom 16. Februar 1995 - 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30 , 31 f f. ; Beschlüsse vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 f. ; vom 26. Februar 2003 - 5 StR 4 23/02, BGHSt 48, 240, 248 ; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 , NJW 2018, 2809 Rn. 17 ) und aus einer etwa i- gen Rechtswidrigkeit gegebenenfalls zu ziehenden Konsequenzen (zur in stä n- diger Rechtsprechung des BGH vertretenen Abwägungslösung vgl. etwa BGH, Urteil e vom 13. Januar 2011 - 3 StR 332/10, BGHSt 56, 127 Rn. 13 mwN; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 47 ff. mwN; BVerfG, Beschluss vom 7. De zember 2011 - 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1 , 29 ff. ; zur Frage der sog. Fernwirkung vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05, BGHSt 51, 1 Rn. 21 ff. ; zur Begründung eines Anfangsver - - 6 - dachts durch einem Verwertungsverbot unterliegende Beweismittel vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 , NJW 2011, 2417 Rn. 42 ) . Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch
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