BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 28/02 vom 19. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Landfriedensbruchs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafau s - setzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht Düsseldorf hatte durch Urteil vom 12. Dezember 2000 den Angeklagten - einen Kurden - wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrecht- liches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei M o - naten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte an einer von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gesteuerten gewaltsamen Besetzung des griechischen Honorarkonsulats in Düsseldorf beteiligt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufh e - bung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer - 3 - des Landgerichts zurckverwiesen und die weitergehende Revision verworfen (vgl. BGH StV 2001, 505 f.). Durch Urteil vom 29. Oktober 2001 hat das Lan d - gericht Dsseldorf den Angeklagten wiederum zu einer Freiheitsstrafe von e i - nem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrge und die Sachbeschwerde gesttzte Revi- sion des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur hinsichtlich der Versagung von Strafaussetzung zur Bewhrung Erfolg. 1. Die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - auch unter Bercksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 14. Mrz 2002, der dem Senat dabei vorlag - zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde kann noch entnommen werden, daß die Feststellungen zu den persnlichen Verhltnissen des Angeklagten auf dessen Einlassung beruhen. 2. Die Versagung der Strafaussetzung kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dazu ausgefhrt: "... Es kann dahin stehen, ob sich der Angeklagte allein durch die Angst vor einer Haftvollstreckung oder A b - schiebung in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließe. Gemß § 56 Abs. 2 StGB knnen Freiheitsstrafen von ber einem Jahr nur dann zur Bewhrung ausgesetzt werden, wenn zustzlich besondere Umst n - de in der Tat oder der Persnlichkeit des Verurteilten vorliegen. Fr das G e - richt war nichts ersichtlich, was die Annahme solcher besonderer Umstnde rechtfertigen knnte. Vor diesem Hintergrund bedurfte auch die Frage, ob nicht aufgrund des Gewichts der Tat die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vol l - streckung gebietet, keiner Beantwortung mehr." - 4 - Diese formelhafte Begrndung lût die erforderliche Gesamtabwgung unter Bercksichtigung der Umstnde des Falles vermissen. Sie lût besorgen, die Strafkammer habe verkannt, daû Umstnde, die bei der Einzelbewertung nur einfache und durchschnittliche Milderungsgrnde wren, durch ihr Zusa m - mentreffen das Gewicht besonderer Umstnde erlangen knnen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 56 II Gesamtwrdigung, unzureichende 7; BGH NStZ 1984, 360). Die Annahme besonderer Umstnde lag hier nach den festgestellten Mi l - derungsgrnden - unwesentliche Vorstrafe, Teilgestndnis, nur kurzzeitiger Aufenthalt von wenigen Minuten im besetzten Gebude - jedenfalls nicht so fern, daû auf eine Errterung verzichtet werden konnte, zumal "besondere U m - stnde" des § 56 Abs. 2 StGB um so weniger gewichtig sein mssen, je nher die Strafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (vgl. BGH wistra 1985, 147, 148). Darber hinaus hat das Landgericht offen gelassen, ob dem Angekla g - ten als Voraussetzung zur Prfung des § 56 Abs. 2 StGB eine gnstige Sozia l - prognose gestellt werden kann (§ 56 Abs. 1 StGB). Die fr die Prognoseen t - scheidung bedeutsamen Gesichtspunkte htten bei der hier vorliegenden Fal l - gestaltung die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens "besonderer Umst n - de" beeinflussen knnen (vgl. Stree in Schnke/Schrder, StGB 56. Aufl. § 56 Rdn. 26 m. w. N.). - 5 - Der Senat hat von der Mglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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