BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 28/06 vom 9. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten 334. gegen das Urteil des Landge-richts Hannover vom 20. September 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten 334. wegen versuchter Brandstif-tung und wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision. Sie hat keinen Erfolg. Die beiden ebenfalls wegen der ge-meinschaftlich begangenen versuchten Brandstiftung verurteilten Mitangeklag-ten E. und A. haben kein Rechtsmittel eingelegt. 1 1. Der Schuldspruch wegen mitt344terschaftlich begangener versuchter Brandstiftung ist nicht zu beanstanden. Ihm liegen folgende Feststellungen zugrunde: 2 Der gesondert verfolgte 326. plante, die von ihm betriebene Diskothek in Brand setzen zu lassen, um die Versicherungssumme kassieren zu k366nnen. Er beauftragte den Angeklagten 334. , der bei ihm als T374rsteher t344tig war und den Brand nicht selbst legen wollte, "zwei Leute f374r die Brandlegung zu besor- 3 - 4 - gen". 334. gewann daf374r A. , der seinerseits E. und den Zeugen K. mit dem Versprechen 374berredete, jeder k366nne dabei 10.000 200 verdienen. Alle vier besprachen gemeinsam den Tatplan, wonach die Au337ent374re des Geb344udes mit einem von 326. zur Verf374gung gestellten Schl374ssel sowie eine verschlossene Zwischent374re zum Diskothekenraum mit einem mitgef374hrten Kuhfu337 ge366ffnet, dort aus einem mitgebrachten Kanister Benzin versch374ttet und dieses dann entz374ndet werden sollte. Alle vier begaben sich mit der vorgesehenen Ausr374s-tung (Schl374ssel, Kuhfu337 und Brandbeschleuniger) in die N344he des Tatortes. 334. und E. blieben im Fahrzeug, um die anderen nach der Brandlegung auf-nehmen zu k366nnen. A. und K. gingen zur Diskothek, 366ffneten mit dem Schl374ssel die Au337ent374re, betraten das Geb344ude und wurden noch im Vorraum von der Polizei festgenommen, an die K. den Plan verraten hatte. a) Bei dieser Sachlage ist die Schwelle von der Vorbereitung zum Ver-such der Brandstiftung 374berschritten. Gem344337 247 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der T344ter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirkli-chung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine fr374he-re, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs be-gr374nden. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des T344ters bei ungest366rtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einm374ndet oder mit ihr in unmittelbarem r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Diese abstrakten Ma337st344be bed374rfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Kon-kretisierung unter Beachtung der Umst344nde des Einzelfalles. Hierbei k366nnen etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgef344hrdung, der aus 4 - 5 - Sicht des T344ters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, f374r die Ab-grenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHSt 26, 201, 203; BGHR StGB 247 22 Ansetzen 30 m. w. N.). Nach diesen Ma337st344ben haben sich die T344ter hier wegen versuchter Brandstiftung schuldig gemacht. Sie sind entsprechend einem fest gefassten und detaillierten Tatplan bereits mit den erforderlichen Tatmitteln in das in Brand zu setzende Geb344ude eingedrungen. Sie mussten nur noch die Zwi-schent374re mit dem f374r diesen Zweck mitgef374hrten Kuhfu337 aufhebeln sowie den ebenfalls mitgebrachten Brandbeschleuniger verteilen und entz374nden. Damit haben sie vorgelagerte Handlungen begangen, die bei ungest366rtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar eingem374ndet h344tten. Dabei kam dem 326ffnen der Zwischent374re unter den hier gegebenen Umst344nden nicht das Gewicht eines Zwischengeschehens zu, dessen Ausgang offen gewesen w344re oder das zu neuen Planungen oder Entschlussfassungen gef374hrt h344tte. Vielmehr war den T344tern das Vorhandensein der Zwischent374re und ihre Beschaffenheit bekannt, weshalb sie die gewaltsame 326ffnung von vor-neherein geplant und vorbereitet hatten. 5 Zudem lag hier ein sehr enger r344umlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der geplanten Brandlegung vor. Die bereits in das Geb344ude eingedrunge-nen T344ter trennten nur noch wenige Meter und Sekunden von der Tatbestands-verwirklichung, so dass bereits eine hohe Gef344hrdung des zu sch374tzenden Rechtsgutes gegeben war. 6 b) Das Landgericht hat den Angeklagten 334. zutreffend als Mitt344ter an-gesehen. Er hat einen wesentlichen Tatbeitrag erbracht, weil er die Verbindung zwischen dem Auftraggeber 326. und den 374brigen T344tern hergestellt und diese 7 - 6 - erst f374r ihn "besorgt" hatte. Gerade im Hinblick hierauf wurde der Angeklagte 334. bei der Strafzumessung als "weiterer Initiator" bezeichnet. 2. Die Verurteilung wegen eines Versto337es gegen das Waffengesetz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausge-f374hrt hat, bed374rfen selbstverst344ndliche und auf der Hand liegende Umst344nde, f374r deren Gegenteil nicht die geringsten Anhaltspunkte bestehen (und von der Revision auch nicht vorgetragen werden), keiner ausdr374cklichen Er366rterung. Da der Angeklagte diesen Versto337 sogar einger344umt hatte, liegt die R374ge, es fehle die ausdr374ckliche Feststellung und der erforderliche Beleg f374r das Fehlen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, offensichtlich neben der Sache. 8 3. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden: a) Die Annahme eines minder schweren Falles eines Versto337es gegen das Waffengesetz lag angesichts der hohen Gef344hrlichkeit dieser gro337kalibri-gen Faustfeuerwaffe, die zusammen mit entsprechender Munition aufbewahrt worden ist, auch bei Ber374cksichtigung des Umstandes fern, dass der Angeklag-te 334. die Waffe f374r seinen Chef nur kurze Zeit in Besitz hatte, bevor sie si-chergestellt wurde. 9 - 7 - b) Auch die 374brigen Einw344nde gegen die Strafzumessungserw344gungen des angefochtenen Urteils sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift vom 30. Januar 2006 ausgef374hrt hat, offensichtlich unbegr374ndet. 10 Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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