BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 28/08 vom 9. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. April 2008 gem344337 247247 44, 46 Abs. 1, 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensr374ge wird zur374ckgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Wuppertal vom 22. M344rz 2007 wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. 1 - 3 - 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederho-lung der R374ge, das erkennende Gericht sei mit nur zwei Berufsrichtern fehler-haft besetzt gewesen (247 338 Nr. 1 StPO, 247 76 Abs. 2 GVG), ist unzul344ssig. 2 Die Revisionsbegr374ndungsfrist (247 345 Abs. 1 StPO) ist nicht vers344umt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachr374ge und mehreren - zul344ssigen - Verfahrensr374gen begr374ndet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 1, 3, 7). Aber auch die in Rede stehende R374ge ist nicht versp344tet, sondern allein in einer der gesetzlichen Formvorschrift des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gen374genden Weise erhoben worden, weil der den Einwand vorschriftswidriger Besetzung zur374ckweisende Beschluss des Landgerichts nicht mitgeteilt worden ist. Es widerspricht im 334brigen der Syste-matik des Revisionsverfahrens, in derartigen F344llen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur formgerechten Begr374ndung der Revisionsr374ge zuzulas-sen, nachdem der Revisionsf374hrer durch die Antragsschrift des Generalbun-desanwalts (vgl. 247 349 Abs. 2 und 3 StPO) von der Formwidrigkeit seiner Ver-fahrensr374ge erfahren hat (vgl. BGH, Beschl. vom 27. M344rz 2008 - 3 StR 6/08). Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung un-erl344sslich ist (vgl. BGHR StPO Verfahrensr374ge 8; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 44 Rdn. 7 ff.), liegt nicht vor. 3 2. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von der Revision in mehrfa-cher Hinsicht als l374ckenhaft beanstandeten Beweisw374rdigung. Das Landgericht hat die Aussagen der nicht mehr vernehmungsf344higen Gesch344digten sorgf344ltig 5 - 4 - rekonstruiert, und diese - angesichts der Situation, dass Aussage gegen Aus-sage stand - einer besonderen Glaubhaftigkeitspr374fung unterzogen. Dabei hat es sich mit den teilweise widerspr374chlichen Angaben bei den Vernehmungen befasst, nachvollziehbar eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung ver-neint, und eine Suggestion durch Dritte, vor allem durch Mitarbeiterinnen der Frauenschutzorganisation "S. ", ausgeschlossen. Weiterhin hat es die er-forderliche Gesamtw374rdigung der Beweisergebnisse vorgenommen und bei seiner 334berzeugungsbildung bedacht, dass das Fragerecht der Verteidigung in der ersten Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft beschnitten worden war. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 6 a) R374ge der Verletzung des 247 24 Abs. 2 i. V. m. 247 338 Nr. 3 StPO wegen der Ablehnung des Befangenheitsantrags vom 14. Juli 2006: 7 Zwar war die Strafkammer fehlerhaft besetzt, als sie den Befangenheits-antrag mit Beschluss vom 17. Juli 2006 durch nur zwei Berufsrichter als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen hat. Dies f374hrt indessen nicht zum Erfolg der R374ge, weil mit Beschluss vom 10. August 2006 der Befangenheitsantrag von der Strafkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern rechtsfehlerfrei zur374ck-gewiesen worden ist. Soweit der Angeklagte hinsichtlich des zweiten Beschlus-ses beanstandet, einer der an der Entscheidung beteiligten Richter sei unzu-st344ndig gewesen, ist die R374ge wegen fehlenden Vortrags zu den Vertretungs-regelungen des Landgerichts und eventuellen Verhinderungen von m366glicher-weise vorrangig zust344ndigen Richtern unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Verletzung von 247 29 Abs. 1 oder 247 29 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nach der Ziel-richtung der R374ge nicht beanstandet. Auf ihr w374rde das Urteil wegen fehlender Befangenheit des abgelehnten Richters auch nicht beruhen. 8 - 5 - b) R374ge gem344337 247 338 Nr. 8 StPO (unzul344ssige Beschr344nkung der Ver-teidigung): 9 Soweit die Verteidigung beanstandet, ihr Aussetzungsantrag vom 22. August 2006 sei vom Landgericht zu Unrecht abgelehnt worden, ist die zu-l344ssige R374ge unbegr374ndet, weil der Beschluss, mit dem der Antrag abgelehnt worden ist, keinen Rechtsfehler aufweist. 10 c) R374ge, der Schmerzensgeldanspruch sei verj344hrt (Adh344sionsverfah-ren): 11 Die Aussetzung des Zivilverfahrens gem344337 247 149 ZPO beendete die Hemmung der Verj344hrung nicht (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 149 Rdn. 13; Palandt, BGB 67. Aufl. 247 204 Rdn. 48). 12 RiBGH Dr. Miebach befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Becker Becker von Lienen Hubert Sch344fer
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