BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 28/09 vom 26. M344rz 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 26. M344rz 2009 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. , M. und A. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juni 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit aa) der Angeklagte B. in den F344llen II. 18., 21. und 24., bb) der Angeklagte M. im Fall II. 44. und cc) der Angeklagte A. im Fall II. 40. der Urteilsgr374nde verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der An-geklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil in den Schuldspr374chen gegen die Angeklagten dahin ge344ndert, dass aa) der Angeklagte B. des schweren Bandendieb-stahls in 34 F344llen, bb) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in 33 F344llen sowie des versuchten schweren Banden-diebstahls in 6 F344llen und cc) der Angeklagte A. des schweren Bandendiebstahls in 42 F344llen sowie des versuchten schweren Bandendieb-stahls in 7 F344llen - 3 - schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat entsprechend den Antr344gen des Generalbundesanwalts das Verfahren gegen die Angeklagten gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in dem aus dem Tenor unter 1. a) ersichtlichen Umfang eingestellt. Dies f374hrt zu den in 1. b) des Tenors enthaltenen 304nderungen der Schuldspr374che. 1 Trotz des Wegfalls der f374r die eingestellten Taten verh344ngten Einzelstra-fen (B. : drei mal acht Monate, M. : ein Jahr, A. : ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) haben die Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten f374r den Angeklagten B. , von vier Jahren f374r den Angeklag-ten M. sowie von f374nf Jahren f374r den Angeklagten A. Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (B. : 34 mal ein Jahr, M. : 33 mal ein Jahr sowie sechs mal acht Monate, A. : 42 mal ein Jahr und zwei Monate sowie sieben mal zehn Monate Freiheitsstrafe) aus-schlie337en, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt h344tte, wenn es die f374r die eingestellten F344lle verh344ngten Einzelstrafen nicht in die Ge-samtstrafenbildung mit einbezogen h344tte. 2 - 4 - Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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