BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 28/10 vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter F366rderung der Entwicklung von Atomwaffen u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 13. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 wird ver-worfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter F366rderung der Entwicklung von Atomwaffen und des Versuchs, ohne die erforderliche Geneh-migung Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von G374tern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran zu erbringen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revi-sion erhebt die Staatsanwaltschaft ausschlie337lich die verfahrensrechtliche Be-anstandung, das Landgericht habe unter Versto337 gegen 247 261 StPO seiner Entscheidung nicht das gesamte beweisrelevante Ergebnis der Hauptverhand-lung zugrunde gelegt, weil es sich in der Beweisw374rdigung nicht mit den 304u337e-rungen des Angeklagten in einem Telefongespr344ch vom 1. November 2007 mit seinem Neffen auseinandergesetzt habe. Das Rechtsmittel ist - wie auch der Generalbundesanwalt im Ergebnis zu Recht annimmt - unzul344ssig. 1 - 3 - Es bedarf keiner n344heren Betrachtung, ob die Revision, wie der Gene-ralbundesanwalt meint, auf den Strafausspruch im Tatkomplex "Bifo-Kameras" und den Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe beschr344nkt ist. Hiergegen k366nnte sprechen, dass die Staatsanwaltschaft beantragt hat, das landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen bez374glich des genannten Tatkomplexes insgesamt auf-zuheben, und die Ausf374hrungen zur Begr374ndung des Rechtsmittels vor diesem Hintergrund auch dahin verstanden werden k366nnen, dass die Revisionsf374hrerin den Schuldspruch wegen versuchter statt vollendeter Tat angreift. Dies kann indes dahinstehen; denn die R374ge gen374gt in jedem Fall nicht den Begr374n-dungsanforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2 Danach ist der Revisionsf374hrer verpflichtet, die den Verfahrensmangel begr374ndenden Tatsachen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht al-lein aufgrund der Begr374ndungsschrift pr374fen kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tats344chliche Vorbringen der Revision zutrifft. Hieran fehlt es; denn allein aus dem R374gevorbringen erschlie337t sich die Beweisrelevanz der 304u337erungen des Angeklagten in dem Telefonat mit seinem Neffen nicht. 3 Die Staatsanwaltschaft teilt in der Revisionsbegr374ndung neben dem In-halt des Telefongespr344chs und Ausz374gen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll lediglich einen geringen Teil der Strafzumessungserw344gungen sowie einen Ausschnitt aus der Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils mit. Da die Sachr374ge nicht erhoben worden ist, darf der Senat den weiteren Inhalt des Ur-teils nicht erg344nzend heranziehen (Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. 247 344 Rdn. 39 m. w. N.). Ohne jede Kenntnis vor allem von den Feststellungen zum Tatkom-plex "Bifo-Kameras", aber auch von den sonstigen diesbez374glichen Beweiser-w344gungen des Landgerichts, kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei den 304u337erungen des Angeklagten in dem Telefongespr344ch mit seinem Neffen um 4 - 4 - einen f374r die Beweisw374rdigung wesentlichen und deshalb sich aufdr344ngenden Beweisumstand handelt. Nur in diesem Fall war die Strafkammer indes zu einer Er366rterung im Urteil veranlasst; denn die 247247 261, 267 StPO verpflichten das Tatgericht nicht, in den Urteilsgr374nden stets in allen Einzelheiten darzulegen, auf welche Weise es zu bestimmten Feststellungen gelangt ist und sich mit al-len - auch f374r die 334berzeugungsbildung nebens344chlichen - Beweisergebnissen zu befassen (vgl. BGH NStZ 2008, 705, 706; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 261 Rdn. 38 a; 247 267 Rdn. 12 jeweils m. w. N.). Die Unzul344ssigkeit der verfahrensrechtlichen Beanstandung f374hrt, weil die Sachr374ge nicht erhoben worden ist, zur Unzul344ssigkeit der Revision insge-samt (BGH, Beschl. vom 18. August 2009 - 5 StR 323/09; Beschl. vom 16. Sep-tember 2009 - 2 StR 299/09). 5 Becker Pfister Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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