BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 281/04 vom 15. Dezember 2005 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 54 Abs. 1, 247 55 Abs. 1, 247 241 Abs. 2 ZSHG 247247 2, 3, 10 1. 247 55 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn sich der Zeuge erst durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Frage strafbar machen kann. 2. Fragen, durch deren Beantwortung ein in ein Zeugenschutzprogramm aufgenom-mener Zeuge ihm bekannt gewordene Erkenntnisse 374ber Zeugenschutzma337nah-men offenbaren m374sste, sind nicht von vornherein ungeeignet oder nicht zur Sa-che geh366rend im Sinne des 247 241 Abs. 2 StPO. Derartige Fragen k366nnen jedoch zur374ckgewiesen werden, wenn ihre Beantwortung zur 334berzeugung des Tatrich-ters f374r den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch ohne Bedeutung und daher nach den Ma337st344ben der Aufkl344rungspflicht nicht geboten ist. 3. Ein Zeuge erwirbt nicht allein deswegen die Stellung einer anderen Person des 366ffentlichen Dienstes im Sinne des 247 54 Abs. 1 StPO, weil er in ein Zeugenschutz-programm aufgenommen und hierbei f366rmlich zur Verschwiegenheit 374ber ihm be-kannt gewordene Erkenntnisse zu Zeugenschutzma337nahmen verpflichtet wird. Dieser Umstand begr374ndet demgem344337 nicht die Notwendigkeit, eine Aussagege-nehmigung einzuholen, wenn an den Zeugen im Strafprozess Fragen gerichtet werden sollen, durch deren Beantwortung Tatsachen des Zeugenschutzes unmit-telbar oder mittelbar bekannt werden k366nnen. BGH, Urt. vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04 - Landgericht Wuppertal in der Strafsache - 2 - gegen wegen Vergewaltigung - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 17. November 2005 in der Sitzung am 15. Dezember 2005, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt - in der Verhandlung -, Richter am Landgericht - bei der Verk374ndung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanw344ltin - in der Verhandlung -, Rechtsanw344ltin - bei der Verk374ndung - als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Oktober 2003 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hier-gegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen war die in Litauen geborene und aufgewach-sene Nebenkl344gerin von R. 374berredet worden, trotz fehlender Deutschkenntnisse nach Deutschland zu reisen, um dort eine Arbeit aufzuneh-men. Kurz vor ihrer Abreise wurde die Nebenkl344gerin am Busbahnhof in Litauen von Ru. dar374ber informiert, dass sie - Ru. - in Deutschland bereits als Prostituierte gearbeitet und f374r die Vermitt-lung der Nebenkl344gerin 1.500 DM erhalten habe. Diese m374sse die Nebenkl344ge-rin zur374ckzahlen. Trotz daraufhin aufkeimender Besorgnis, was sie in Deutsch-land erwarten werde, trat die Nebenkl344gerin die Fahrt an. Sie wurde vom Ange- 2 - 5 - klagten in K. abgeholt und in dessen Wohnung nach W. verbracht, wo er sie noch am Abend des Ankunftstages sowie am folgenden Tag mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs sowie weiterer sexueller Handlungen zwang. Danach wurde die Nebenkl344gerin auch von dem insoweit bereits rechts-kr344ftig abgeurteilten Ki. vergewaltigt. Am darauf folgenden Wochenen-de erschien eine andere Litauerin in der Wohnung des Angeklagten und erkl344r-te der Nebenkl344gerin, dass diese ab sofort als Prostituierte t344tig sein m374sse. Dieser Aufforderung kam die Nebenkl344gerin nach. Sie 374bte in der Folgezeit un-ter anderem f374r den anderweitig Verfolgten Ko. die Prostitution aus. Um ihre Aufenthaltsberechtigung in Deutschland zu sichern, schloss sie im Ja-nuar 2001 eine Scheinehe mit einem deutschen Staatsangeh366rigen. II. Das Urteil kann keinen Bestand haben, denn der Beschwerdef374hrer beanstandet zu Recht, dass das Landgericht bei der Zeugenvernehmung der Nebenkl344gerin das Fragerecht der Verteidigung in unzul344ssiger Weise be-schr344nkt hat (247 240 Abs. 2 Satz 1, 247 241 Abs. 2, 247 338 Nr. 8 StPO). Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 3 Nach der Verhaftung des anderweitig Verfolgten Ko. war die Nebenkl344gerin "im Hinblick auf das Verfahren gegen diesen" in ein Zeugen-schutzprogramm aufgenommen und - nach 334berzeugung des Landgerichts - hierbei f366rmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden. Die Nebenkl344gerin wurde au337erdem von der Frauenschutzorganisation "S. " betreut. 4 In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigerin des Angeklagten der Nebenkl344gerin zahlreiche Fragen, die sich auf die derzeitigen Lebensverh344ltnis-se der Nebenkl344gerin, die ihr und ihrer Tochter im Zeugenschutz gew344hrte Betreuung, die ihr in diesem Rahmen zugute kommenden pers366nlichen und wirtschaftlichen Vorteile, ihre Kontakte zu Zeugenschutz- bzw. Ermittlungsbe- 5 - 6 - amten sowie den Inhalt der mit diesen - gegebenenfalls auch 374ber ihre gerichtli-chen Aussagen - gef374hrten Gespr344che, auf fortbestehende Verbindungen der Nebenkl344gerin zu Personen aus dem Prostituiertenmilieu, aber auch zu Ver-wandten und Bekannten in Litauen und auf eventuelle Versuche der Nebenkl344-gerin richteten, selbst in Litauen Prostituierte anzuwerben. Die Nebenkl344gerin hat die Beantwortung dieser Fragen im Wesentlichen unter Hinweis darauf ver-weigert, dass sie sich wegen Versto337es gegen ihre Verpflichtung zur Ver-schwiegenheit 374ber die Ma337nahmen des Zeugenschutzes strafbar mache, falls sie insoweit aussage. Dies hat der Vorsitzende und - nachdem die Verteidigung dessen Entscheidung beanstandet hatte - das Gericht f374r den weit 374berwiegen-den Teil der Fragen im Kern mit der Begr374ndung gebilligt, der Nebenkl344gerin stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 Abs. 1 StPO zu, weil sie sich bei Beantwortung der Fragen gem344337 247 353 b Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar mache; die Fragen seien daher gem344337 247 241 Abs. 2 StPO als ungeeignet zu-r374ckzuweisen. 1. Die hiergegen erhobene R374ge des Angeklagten entspricht zum weit 374berwiegenden Teil der Fragen den Begr374ndungsanforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher in diesem Umfang zul344ssig erhoben. 6 Dem steht nicht entgegen, dass die Revisionsbegr374ndung nicht zu allen mitgeteilten 36 Fragen vortr344gt, ob sie von der Nebenkl344gerin tats344chlich unbe-antwortet geblieben sind, ob nach der vom Vorsitzenden gebilligten Verweige-rung der Antwort die Entscheidung des Gerichts nach 247 238 Abs. 2 StPO bean-tragt worden ist und - soweit dies geschehen ist - wie diese gelautet hat; eben-so ist unsch344dlich, dass einige der Fragen nach dem eigenen Vortrag der Revi-sion von der Nebenkl344gerin letztlich doch beantwortet worden sind. All dies f374hrt lediglich dazu, dass die R374ge bez374glich der jeweils in Rede stehenden Frage unzul344ssig bzw. schon nach dem Revisionsvorbringen von vorneherein 7 - 7 - unbegr374ndet ist. Dagegen ist dem Senat bez374glich der 374brigen - unbeantwortet gebliebenen - Fragen die revisionsrechtliche Pr374fung auf der Grundlage der Revisionsbegr374ndung in vollem Umfang m366glich. Eine der Entscheidung BGH NStZ-RR 2002, 270 Ls. vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Zul344ssigkeit der R374ge scheitert auch nicht daran, dass die Revision das vom Zeugen B. in der Hauptverhandlung 374berreichte - nicht aus-gef374llte - Formular einer Verpflichtungserkl344rung nicht mitgeteilt hat; denn die-ses war weder f374r die 334berzeugung des Landgerichts ma337geblich, dass die Nebenkl344gerin bei Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm f366rmlich zur Ver-schwiegenheit verpflichtet worden war, noch war deren genauer Wortlaut ma337-geblich f374r die Beschl374sse, durch die das Landgericht Fragen der Verteidigung an die Nebenkl344gerin zur374ckgewiesen hat. 8 2. Die R374ge ist auch begr374ndet. Der Nebenkl344gerin stand hinsichtlich der Fragen der Verteidigung, f374r die die Revision den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt, kein Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 Abs. 1 StPO zu. Die Fragen durften auch nicht aus sonstigen Gr374nden ohne weiteres gem344337 247 241 Abs. 2 StPO zur374ckgewiesen werden. Vielmehr hatte der Vorsitzende bzw. das Gericht bez374glich jeder Frage gesondert zu entscheiden, ob sie trotz an sich umfassender Aussagepflicht der Nebenkl344gerin als unge-eignet bzw. nicht zur Sache geh366rend zur374ckgewiesen werden konnte. Da dies unterblieben ist und die Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, auf die die Verurteilung des Angeklag-ten allein gest374tzt ist, bei Beantwortung einzelner der Fragen m366glicherweise anders h344tte ausfallen k366nnen, ist der Revisionsgrund nach 247 338 Nr. 8 StPO gegeben; denn der hierf374r erforderliche konkret-kausale Zusammenhang zwi-schen der unzul344ssigen Beschr344nkung der Verteidigung und dem Urteil (vgl. 9 - 8 - BGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000, 212, 213) liegt vor. Im Ein-zelnen: a) Die Beschl374sse, mit denen das Landgericht Fragen der Verteidigung an die Nebenkl344gerin nach 247 241 Abs. 2 i. V. m. 247 55 Abs. 1 StPO nicht zuge-lassen hat, sind rechtsfehlerhaft. Zwar sind Fragen, deren Beantwortung ein Zeuge gem344337 247 55 Abs. 1 StPO berechtigt verweigert, "ungeeignet" im Sinne des 247 241 Abs. 2 StPO (vgl. BGH NStZ 1986, 181 f374r den Beweisantrag auf Vernehmung des auskunftsverweigerungsberechtigten Zeugen; in der Sache ebenso, jedoch auf 247 241 Abs. 1 StPO abstellend Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 55 Rdn. 12; Dahs in L366we/Rosenberg, 25. Aufl. 247 55 Rdn. 19; Rogall in SK - Stand Juli 2003 - 247 55 Rdn. 56; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 1126). Der Nebenkl344gerin stand jedoch nicht das Recht zu, die Auskunft auf die von der Verteidigung gestellten Fragen gem344337 247 55 Abs. 1 StPO zu verweigern. Dies gilt auch dann, wenn sie sich durch die Beantwortung der Fragen - wie das Landgericht meint - gem344337 247 353 b Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht h344tte. 247 55 Abs. 1 StPO betrifft nur den Fall, dass sich der Zeuge durch eine wahrheitsgem344337e Aussage der Gefahr aussetzen w374rde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, die er bereits vor seiner Zeugenaussage begangen hat (BVerfG NStZ 1985, 277; BGH bei Dallinger MDR 1958, 14; OLG D374sseldorf StV 1982, 344 m. Anm. Prittwitz; OLG Zweibr374cken NJW 1995, 1301, 1302; Meyer-Go337ner aaO Rdn. 4; Dahs aaO Rdn. 12; Rogall aaO Rdn. 28; aA Sommer StraFo 1998, 9 f.). 10 b) Die Zur374ckweisung der Fragen erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. 11 aa) Allein der Umstand, dass die Nebenkl344gerin durch die Beantwortung der Fragen Ma337nahmen des ihr gew344hrten Zeugenschutzes teilweise unmittel- 12 - 9 - bar h344tte offenbaren m374ssen oder aus ihren Antworten im Einzelfall zumindest R374ckschl374sse auf Art, Umfang und Ausgestaltung dieser Ma337nahmen m366glich waren, rechtfertigte f374r sich genommen die Zur374ckweisung der Fragen nicht. Zwar h344tte deren Beantwortung - sowohl f374r die Sicherheit der Nebenkl344gerin als auch f374r die gebotene Geheimhaltung der allgemeinen Organisation des Zeugenschutzes - m366glicherweise nachteilige Folgen haben k366nnen. Nach dem gesetzlichen Konzept des Zeugenschutzes hat indessen im Strafprozess die Aufkl344rungspflicht des Gerichts und das Fragerecht nach 247 240 Abs. 2 StPO (zum Fragerecht des Angeklagten s. insb. auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK) demgegen374ber nicht von vorneherein zur374ckzutreten. Die allgemeine Organisation des Zeugenschutzes sowie die Rechtsfol-gen, die durch die Aufnahme einer Person in ein Zeugenschutzprogramm ent-stehen, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Harmonisierung des Schut-zes gef344hrdeter Zeugen (ZSHG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) erstmals bundeseinheitlich geregelt. In diesem Gesetz finden sich zahlreiche Bestimmungen, durch die die notwendige Geheimhaltung der Handhabung des Zeugenschutzes gew344hrleistet werden soll. So legt insbesondere 247 2 Abs. 3 Satz 2 ZSHG fest, dass die Akten, in denen die im konkreten Fall im Zusam-menhang mit dem Zeugenschutz getroffenen Entscheidungen und Ma337nahmen niedergelegt sind (247 2 Abs. 3 Satz 1 ZSHG), von der Zeugenschutzstelle gef374hrt werden, der Geheimhaltung unterliegen und nicht Bestandteil der strafrechtli-chen Ermittlungsakte sind. Hieraus folgt indessen nicht, dass Fragen, die im Strafprozess an den gesch374tzten Zeugen gestellt werden und durch deren Be-antwortung die durch 247 2 Abs. 3 Satz 2 ZSHG erstrebte Geheimhaltung der Abwicklung des Zeugenschutzes gef344hrdet w374rde, von vorneherein rechtlich unzul344ssig sind und daher gem344337 247 241 Abs. 1 StPO als ungeeignet zur374ckge-wiesen werden m374ssen. Denn zum einen befasst sich 247 2 Abs. 3 ZSHG aus-schlie337lich mit den Geheimhaltungspflichten der Zeugenschutzstelle und der 13 - 10 - Staatsanwaltschaft, so dass aus dieser Bestimmung Verschwiegenheitspflich-ten der zu sch374tzenden Person kaum ableitbar sind. Zum anderen hat der Ge-setzgeber die Verschwiegenheitspflicht des gesch374tzten Zeugen einerseits und seine Zeugnispflichten vor Gericht andererseits ausdr374cklich gesetzlich gere-gelt. Diese Regelungen zeigen, dass den gesch374tzten Zeugen vor Gericht keine umfassende Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der ihm bekannt gewordenen Zeugenschutzma337nahmen trifft. Die Geheimhaltungspflicht des gesch374tzten Zeugen wird durch 247 3 Satz 1 ZSHG begr374ndet. Danach darf, "wer mit dem Zeugenschutz befasst wird", die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse 374ber Zeugenschutzma337nah-men nicht unbefugt offenbaren. Zwar k366nnte nach dem Wortlaut der Norm zwei-felhaft erscheinen, ob auch der gesch374tzte Zeuge selbst als eine "mit dem Zeu-genschutz befasste Person" angesehen werden kann, dies insbesondere auch deshalb, weil nach 247 5 des urspr374nglichen Bundesratsentwurfs des Gesetzes zur Regelung des Schutzes gef344hrdeter Zeugen vom 23. M344rz 1999 noch aus-dr374cklich auch die Verschwiegenheitspflicht der zu sch374tzenden Personen und die M366glichkeit ihrer f366rmlichen Verpflichtung geregelt werden sollten (BT-Drucks. 14/638 S. 6), w344hrend in 247 3 ZSHG die zu sch374tzende Person gerade nicht gesondert erw344hnt ist. Jedoch wird aus der Begr374ndung des 374berarbeite-ten Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 20. Juni 2001 (BT-Drucks. 14/6279 S. 11) sowie der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 27. Juni 2001 (BT-Drucks. 14/6467 S. 10) deutlich, dass 247 3 ZSHG trotz seiner vom urspr374nglichen Gesetzentwurf abweichenden Fassung nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin den zu sch374tzen-den Zeugen mit umfassen soll. 14 Die durch 247 3 Satz 1 ZSHG grunds344tzlich als umfassend ausgestaltete Verschwiegenheitspflicht des gesch374tzten Zeugen wird jedoch durch 247 10 15 - 11 - ZSHG f374r die Aussage vor Gerichten und parlamentarischen Untersuchungs-aussch374ssen durchbrochen. Dort hat der Gesetzgeber, ausgehend von der grunds344tzlich jedermann treffenden Pflicht, in justizf366rmigen Verfahren als Zeu-ge aussagen zu m374ssen, eine differenzierende Regelung geschaffen, die zwi-schen Strafverfahren einerseits sowie anderen Gerichtsverfahren und Verfah-ren vor parlamentarischen Untersuchungsaussch374ssen andererseits unter-scheidet. W344hrend in den letztgenannten Verfahren dem Interesse an der Ge-heimhaltung der Ma337nahmen des Zeugenschutzes in weiterem Umfang Rech-nung getragen und dem gesch374tzten Zeugen daher gestattet wird, abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung, Angaben zur Person nur 374ber seine fr374here Identit344t zu machen und unter Hinweis auf den Zeugen-schutz selbst Angaben, die R374ckschl374sse auf die gegenw344rtigen Personalien sowie den Wohn- und Aufenthaltsort erlauben, zu verweigern (247 10 Abs. 1 Satz 1 ZSHG), bleibt es f374r das Strafverfahren bei den Vorschriften der 247247 68, 110 b Abs. 3 StPO (247 10 Abs. 3 ZSHG). Damit ist die Entscheidung 374ber die Aussa-gepflicht des gesch374tzten Zeugen zu seinem Wohn- bzw. Aufenthaltsort und seiner wahren Identit344t in die H344nde des Strafgerichts gelegt (247 68 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 StPO). Dieses hat zu beurteilen, ob Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnorts der Zeuge oder eine andere Person (247 68 Abs. 2 StPO) gef344hrdet wird. Gleiches gilt gem344337 247 68 Abs. 3 StPO f374r die Frage, ob die Offenbarung der Identit344t oder des Wohn- bzw. Auf-enthaltsortes des Zeugen diesen oder eine andere Person Gef344hrdungen in dem von der Vorschrift vorausgesetzten Sinne aussetzen w374rde. Selbst wenn das Strafgericht dies bejaht, liegt es in seinem, nach den Umst344nden des Ein-zelfalles und mit Blick auf den Umfang der m366glichen Gefahren auszu374benden Ermessens, dennoch auf die Beantwortung entsprechender Fragen zu beste-hen, wenn es dies zur Erforschung der Wahrheit f374r erforderlich erachtet. Kann daher im Strafprozess selbst die Offenbarung von Kerntatsachen des Zeugen- - 12 - schutzes verlangt werden, so sind auch Fragen, deren Beantwortung sonstige Umst344nde des Zeugenschutzes im speziellen Fall oder im Allgemeinen - sei es unmittelbar, sei es mittelbar 374ber weitere Nachforschungen - aufdecken k366n-nen, nicht von vorneherein unzul344ssig. Der Gesetzgeber hat damit (vgl. die Be-schlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses vom 27. Juni 2001, BT-Drucks. 14/6467 S. 13) im Interesse der Wahrheitsfindung und einer fairen Verfahrensgestaltung f374r den Strafprozess den Vorrang der Sachaufkl344rung vor dem durch die entsprechenden Bestimmungen des ZSHG gesch374tzten Interes-se an der Geheimhaltung staatlicher Zeugenschutzma337nahmen normiert (Hilger in Festschrift f374r G366ssel, 2002 S. 605, 612) und damit gleichzeitig klargestellt, dass der Beschuldigte keine 374ber die strafprozessualen Regelungen hinausge-henden Beschr344nkungen seiner Verteidigungsm366glichkeiten hinzunehmen hat (Soine/Engelke NJW 2002, 470, 473). Die Beantwortung entsprechender Fra-gen ist dem gesch374tzten Zeugen daher nicht nur er- laubt, sondern - soweit sie vom Gericht gestellt oder zugelassen werden (s. un-ten c)) - strafprozessual geboten. Seine Angaben sind daher wiederum nicht unbefugt im Sinne des 247 3 Satz 1 ZSHG. bb) An diesem Ergebnis 344ndert hier der Umstand nichts, dass die Ne-benkl344gerin gem344337 247 3 Satz 2 ZSHG i. V. m. dem Gesetz 374ber die Verpflich-tung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. M344rz 1974 (BGBl. I S. 547; i. d. F. von 247 1 Nr. 4 des Gesetzes zur 304nderung des EGStGB vom 15. August 1974, BGBl. I S. 1942) f366rmlich zur Verschwiegenheit 374ber die ihr bekannt gewordenen Erkenntnisse zu Zeugenschutzma337nahmen verpflichtet worden war: 16 Zun344chst kann die f366rmliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht weiter reichen als die Geheimhaltungsgebote nach 247 3 Satz 1 ZSHG, zu deren 17 - 13 - Absicherung sie dient. 247 3 Satz 1 ZSHG findet jedoch in gerichtlichen Verfah-ren, insbesondere im Strafprozess keine Anwendung (s. oben aa)). Unabh344ngig hiervon wurde durch die f366rmliche Verpflichtung auch nicht die Notwendigkeit begr374ndet, in unmittelbarer Anwendung des 247 54 Abs. 1 StPO eine Aussagegenehmigung einzuholen, bevor an die Nebenkl344gerin Fra-gen gerichtet werden durften, deren Beantwortung direkt oder mittelbar zur Auf-deckung von Zeugenschutzma337nahmen f374hren konnten. Die Nebenkl344gerin z344hlt nicht zu der Gruppe der "anderen Personen des 366ffentlichen Dienstes", die nach dieser Vorschrift - neben den hier nicht in Rede stehenden Richtern und Beamten - der Aussagegenehmigung nach "den besonderen beamten-rechtlichen Vorschriften" bed374rfen, wenn sie 374ber Umst344nde vernommen wer-den sollen, auf die sich ihre Pflicht zur "Amtsverschwiegenheit" bezieht. Schon nach allgemeinem Sprachverst344ndnis liegt es fern, eine Person, die eher zuf344l-lig Opfer und/oder Zeuge einer Straftat wird und daher - entsprechend der po-tentiell jedermann treffenden Pflicht, im Strafverfahren zur Tataufkl344rung mitzu-wirken - bei Ermittlungsbeh366rden und Strafgerichten aussagen muss, als Per-son des 366ffentlichen Dienstes einzustufen, nur weil sie aufgrund ihrer Zeugen-stellung Gef344hrdungen ausgesetzt erscheint, deswegen in ein Zeugenschutz-programm aufgenommen und f366rmlich zur Verschwiegenheit 374ber dessen Aus-gestaltung verpflichtet wird. 18 Allerdings kann der Anwendungsbereich des 247 54 Abs. 1 StPO, der eher eine rein statusrechtliche Betrachtung der Dienststellung des Zeugen nahe zu legen scheint, nach dem reinen Wortlaut der Norm nicht zuverl344ssig bestimmt werden. Vielmehr ist die Auslegung der Vorschrift ma337geblich auch nach ihrem Zweck vorzunehmen, die 366ffentlichen Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Es ist daher eine funktionale Betrachtung geboten und in den Blick zu nehmen, ob die jeweils in Rede stehende Person Aufgaben des 366ffentlichen Dienstes wahr- 19 - 14 - nimmt, in diesem Zusammenhang mit geheimhaltungsbed374rftigen Tatsachen in Kontakt kommt und es ihr aufgrund eingegangener Verpflichtung obliegt, 374ber diese Verschwiegenheit zu bewahren. Aber auch danach findet 247 54 Abs. 1 StPO auf die Nebenkl344gerin keine Anwendung. Sie kann insbesondere nicht dem Kreis der f374r den 366ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB zuge-rechnet werden, die als sonstige Personen des 366ffentlichen Dienstes nach 247 54 Abs. 1 StPO anzusehen sind (vgl. Rogall aaO 247 54 Rdn. 22 m. w. N.). Als f374r den 366ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter kommt gem344337 247 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB nur in Betracht, wer - ohne Amtstr344ger zu sein - bei einer Beh366rde oder sonstigen in 247 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder b StGB genannten Stelle besch344ftigt oder f374r sie t344tig ist und auf die gewissenhafte Erf374llung seiner Ob-liegenheiten f366rmlich verpflichtet wurde. Daraus folgt, dass allein die f366rmliche Verpflichtung nicht die Voraussetzungen des 247 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB erf374llen kann. Sie muss vielmehr stets zu der Besch344ftigung bei oder der T344tigkeit f374r eine der genannten Stellen hinzutreten. Gerade dies ist bei dem Zeugen einer Straftat in aller Regel nicht der Fall. Er macht seine Beobachtungen von der Tat - oder auch von mehreren Taten - als "Privatmann" und kommt erst danach mit den Ermittlungsbeh366rden in Kontakt. Er wird nicht f374r diese t344tig, sondern erf374llt diesen gegen374ber eine Pflicht, die grunds344tzlich jedermann treffen kann. Seine hierdurch im Einzelfall begr374ndete Gef344hrdung, die Ma337nahmen des Zeugen-schutzes n366tig macht und zu seiner f366rmlichen Verpflichtung nach 247 3 Satz 2 ZSHG f374hrt, 344ndert hieran nichts (aA Griesbaum NStZ 1998, 433, 435 f374r die Rechtslage vor dem ZSHG). 20 Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jeweils nicht tragenden Ausf374hrungen darauf hingewiesen worden, dass Vertrauens-personen der Polizei allgemein (so m366glicherweise BGHSt 32, 115, 126), jeden- 21 - 15 - falls aber dann, wenn sie f366rmlich nach dem Verpflichtungsgesetz zur Ver-schwiegenheit verpflichtet worden sind (BGHSt 31, 148, 156 f.; BGH NStZ 1981, 70; 1984, 31, 32; unklar BGHSt 40, 211, 213), eine Aussagegenehmi-gung ben366tigen, falls sie im Strafprozess zu Umst344nden aussagen sollen, auf die sich ihre "Amtsverschwiegenheit" bezieht (ebenso OLG Celle NStZ 1983, 570; OLG Hamburg NStZ 1994, 98; KG Beschl. vom 28. Juni 2001 - (1) 2 StE 11/00). Dem stimmt das Schrifttum - mit unterschiedlichen Grenzziehungen im Einzelnen - jedenfalls f374r die F344lle weitgehend zu, in denen die Vertrauensper-son gegen feste Bez374ge besch344ftigt ist oder zumindest regelm344337ig f374r die Er-mittlungsbeh366rden t344tig wird und nach dem Verpflichtungsgesetz zur Ver-schwiegenheit verpflichtet worden ist (so beispielsweise Meyer-Go337ner aaO 247 54 Rdn. 11; Rogall aaO 247 54 Rdn. 27; Dahs aaO 247 54 Rdn. 9; Lemke in HK 3. Aufl. 247 54 Rdn. 5; Senge in KK 5. Aufl. 247 54 Rdn. 9; aA etwa Als-berg/N374se/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 455; Meyer ZStW 95 - 1983 - 834, 846). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem zu folgen ist, kann der Senat - wie schon in seinem Urteil vom 28. November 1979 (NJW 1980, 846) - offen lassen. Zwar m366gen V-Leute der Polizei vielfach sowohl hinsichtlich ihrer potentiellen Gef344hrdung als auch ihrer m366glichen Kenntnisse von geheimhal-tungsbed374rftigen Tatsachen polizeilicher Ermittlungsarbeit einem in ein Zeu-genschutzprogramm aufgenommenen Zeugen vergleichbar sein. Dennoch un-terscheidet sich die Stellung des Zeugen grundlegend von derjenigen einer Ver-trauensperson. Diese wird von der Polizei eigens als Hinweisgeber angewor-ben. Sie 374bt daher, so sie f374r ihre Dienste entlohnt wird oder jedenfalls regel-m344337ig mit den Ermittlungsbeh366rden zusammenarbeitet, auch im Wortsinn eine T344tigkeit f374r diese aus. Vor diesem Hintergrund mag es in diesen F344llen berech-tigt sein, sie 374ber 247 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB den anderen Personen des 366ffentlichen Dienstes im Sinne des 247 54 Abs. 1 StPO zuzurechnen, wenn sie 22 - 16 - f366rmlich zur gewissenhaften Erf374llung ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet worden ist. F374r den im Rahmen eines Zeugen-schutzprogramms f366rmlich verpflichteten Zeugen l344sst sich daraus indessen nichts ableiten. Auch eine analoge Anwendung des 247 54 Abs. 1 StPO scheidet aus. Zwar ist die entsprechende Anwendung strafverfahrensrechtlicher Normen nicht grunds344tzlich ausgeschlossen. Hier ist indessen zu beachten, dass durch das Erfordernis einer Aussagegenehmigung sowohl die gerichtliche Pflicht zur um-fassenden Erforschung der Wahrheit (vgl. 247 244 Abs. 2 StPO), als auch das strafprozessual (247 240 Abs. 2 StPO) und konventionsrechtlich (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK) gew344hrleistete Fragerecht des Angeklagten beschnitten w374rde. Ein derartiger Eingriff muss der ausdr374cklichen Regelung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben. Dieser hat hiervon im ZSHG keinen Gebrauch gemacht, obwohl er sich der Rechtsproblematik der Aussagegenehmigung zu Zeugen-schutzma337nahmen ersichtlich bewusst war; denn obwohl sich dies auch ohne besondere Regelung von selbst verst374nde, hat er in 247 2 Abs. 3 Satz 4 ZSHG ausdr374cklich niedergelegt, dass die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Zeugenschutzstelle im Strafverfahren "unter Ber374cksichtigung" des 247 54 StPO zur Auskunft 374ber den Zeugenschutz verpflichtet sind. Vor diesem Hintergrund k366nnen 247 3 und 247 10 Abs. 3 ZSHG nur dahin ausgelegt werden, dass 247 54 Abs. 1 StGB auf den gem344337 247 3 Satz 2 ZSHG f366rmlich verpflichteten Zeugen auch nicht analog anwendbar ist. 23 c) All dies bedeutet nicht, dass das grunds344tzlich berechtigte Anliegen, Ma337nahmen des Zeugenschutzes m366glichst geheim zu halten, im Strafprozess keine Beachtung zu finden h344tte. Vielmehr hat es der Gesetzgeber im Ergebnis in die H344nde der Strafgerichte gelegt, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Wahrheitserforschung sowie dem im Fragerecht zum Aus- 24 - 17 - druck kommenden Anspruch des Angeklagten auf effektive Verteidigung einer-seits und den Belangen wirksamen Zeugenschutzes andererseits herzustellen. Dabei ersch366pfen sich die M366glichkeiten der Strafgerichte nicht in der Anwen-dung der 247247 68, 110 b Abs. 3 StPO. 247 10 Abs. 3 ZSHG ist nicht etwa in dem Sinne zu verstehen, dass andere strafprozessuale Regelungen, die neben die-sen Vorschriften ausdr374cklich dem Zeugenschutz dienen (etwa 247247 247, 247 a StPO) oder f374r diesen fruchtbar gemacht werden k366nnen, nicht angewendet werden d374rfen. Die Geheimhaltungsbed374rftigkeit der zum Schutz des gef344hrde-ten Zeugen im Einzelfall getroffenen Ma337nahmen sowie der allgemeinen Orga-nisation des Zeugenschutzes ist daher von den Strafgerichten auch bei der Auslegung des 247 241 Abs. 2 StPO zu ber374cksichtigen. Nach dieser Vorschrift k366nnen solche Fragen als ungeeignet zur374ckge-wiesen werden, die die Ermittlung der Wahrheit nicht oder nicht in rechtlich er-laubter Weise f366rdern (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 241 Rdn. 6). Letzteres ist unter anderem dann der Fall, wenn Fragen auf die Aufde-ckung von Umst344nden abzielen, die einer auch im Strafprozess zu respektie-renden Geheimhaltungspflicht unterliegen, etwa Fragen an einen Richter, die das Beratungsgeheimnis ber374hren, oder an einen Beamten zu Angelegenhei-ten, f374r die er keine Aussagegenehmigung besitzt (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 14). Hierauf ist die Anwendbarkeit des 247 241 Abs. 2 StPO zum Schutz geheimhal-tungsbed374rftiger Tatsachen indessen nicht beschr344nkt. Er kann vielmehr auch dann herangezogen werden, wenn durch die Fragen das gesetzlich anerkannte (247 3 ZSHG), aber im Strafprozess grunds344tzlich nachrangige (247 10 Abs. 3 ZSHG) und daher nicht zwingend zu ber374cksichtigende Interesse an der Ge-heimhaltung von Zeugenschutzma337nahmen ber374hrt wird. Hier hat der Tatrichter nach pflichtgem344337em Ermessen dar374ber zu befinden, ob die Beantwortung der Fragen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist (247 244 Abs. 2 StPO) oder ob diese in keinem Bezug zum Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch stehen 25 - 18 - und daher f374r das Urteil keine Bedeutung gewinnen k366nnen. Dabei sind die Be-deutung und der Beweiswert der Frage vor dem Hintergrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme einerseits und die jeweilige Geheimhal-tungsbed374rftigkeit der erfragten Umst344nde im Hinblick auf die Effektivit344t des Zeugenschutzes andererseits miteinander abzuw344gen. Dies gilt namentlich, wenn die Fragen auf die 334berpr374fung der Glaubw374rdigkeit des gesch374tzten Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abzielen. Kommt der Tatrich-ter bei der vorzunehmenden Abw344gung zu dem Ergebnis, dass die Beantwor-tung der Fragen f374r seine 334berzeugungsbildung keine Bedeutung gewinnen wird, so kann er den Geheimhaltungsinteressen den Vorrang einr344umen und die Fragen als ungeeignet zur374ckweisen, da sie nichts zur Wahrheitsfindung beitragen. Die grunds344tzliche Geheimhaltungsbed374rftigkeit der erfragten Tatsa-chen rechtfertigt es, in diesem Fall von dem Grundsatz abzuweichen, dass Fra-gen nicht allein deshalb nach 247 241 Abs. 2 StPO zur374ckgewiesen werden d374r-fen, weil sie nach Ansicht des Gerichts nicht erheblich sind, und dieses sich vielmehr ein Urteil dar374ber, ob die Antwort f374r die Entscheidung von Bedeutung ist, erst dann bilden soll, wenn es die Antworten geh366rt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 133; 1985, 183, 184). Die danach zul344ssige, vorweggenommene Erheblichkeitspr374fung ist Teil der 334berzeugungsbildung des Gerichts, f374r die der Grundsatz der freien Be-weisw374rdigung gilt (247 261 StPO). Das Revisionsgericht kann in diese nur ein-greifen, wenn dem Tatrichter bei seiner W374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Es gelten hier dieselben Grunds344tze, die auch sonst f374r die 334berpr374fung der tatrichterlichen Beweisw374rdigung in der Revisionsinstanz Anwendung fin-den. 26 - 19 - Nach diesen Ma337st344ben wird dem Interesse an der Geheimhaltung von Zeugenschutzma337nahmen in weitem Ma337e Rechnung getragen werden k366n-nen; denn die genaue Art und n344here Ausgestaltung dieser Ma337nahmen ist f374r den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar ohne Belang und wird nur in seltensten F344llen f374r die Beurteilung der Glaubw374rdigkeit des gesch374tzten Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestimmende Bedeutung ge-winnen. Sollte sich im Einzelfall dennoch ergeben, dass die Geheimhaltungsbe-d374rftigkeit eines Umstandes von solchem Gewicht ist, dass sie die Zur374ckwei-sung einer Frage erfordert, obgleich die Aufkl344rungspflicht an sich deren Be-antwortung gebieten w374rde, so wird der Tatrichter dieses Aufkl344rungsdefizit 344hnlich wie bei gesperrten Zeugen oder sonstigen Beweismitteln durch eine besonders vorsichtige Beweisw374rdigung und gegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes auszugleichen haben (vgl. BGHSt 49, 112). 27 III. Das landgerichtliche Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Ei-nes n344heren Eingehens auf die weiteren Verfahrensr374gen sowie die Sachr374ge bedarf es daher nicht. Jedoch weist der Senat f374r das weitere Verfahren darauf hin, dass die Revision auch mit der auf die Verletzung des 247 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO gest374tzten R374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO erfolgreich gewesen w344re, soweit sie beanstandet hat, dass der Angeklagte w344hrend der Vernehmung des Zeu-gen Ki. nicht verteidigt war. Im 334brigen wird es sich - unabh344ngig davon, ob 28 - 20 - die R374gen der Verletzung von 247 191 GVG, 247 74 Abs. 1 Satz 1, 247 24 Abs. 2 StPO ebenfalls durchgegriffen h344tten - f374r die neue Hauptverhandlung empfeh-len, eine andere Dolmetscherin f374r die litauische Sprache beizuziehen. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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