BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 281/04 vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Vertreters der Bundeskasse am 23. Februar 2006 beschlossen: Auf seinen Antrag wird dem f374r das Revisionsverfahren bestellten Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt aus , gem344337 247 51 RVG f374r seine gesamte T344tigkeit im Re-visionsverfahren eine Pauschgeb374hr von 3.000 200 bewilligt. Gr374nde: Rechtsanwalt ist am 30. Juni 2005 wegen der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache f374r das Revisionsverfahren zum wei-teren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden. 1 Die f374r seine T344tigkeit anfallenden gesetzlichen Geb374hren von 1.030 200 (VV Nrn. 4131 und 4133 finden keine Anwendung, da sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung des Antragstellers nicht mehr in Untersuchungshaft befand - vgl. VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 4 -; keine besonderen Kosten we-gen der Bestellung von Rechtsanw344ltin zur Pflichtverteidigerin f374r den Ver-k374ndungstermin) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der erstmals h366chstrichterlich grundlegende Fragen zum Verh344lt-nis zwischen strafprozessualer Aufkl344rungspflicht und dem Interesse an der Geheimhaltung von Zeugenschutzma337nahmen zu kl344ren waren, nicht zumutbar (247 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vielmehr erscheint der vom Antragsteller begehrte Betrag von 3.000 200 angemessen. 2 - 3 - Die Grunds344tze von BGHSt 23, 324 finden hier entgegen der Ansicht des Vertreters der Bundeskasse keine Anwendung, da Rechtsanwalt erstmals durch den Bundesgerichtshof zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt wurde und durch diese Bestellung s344mtliche f374r das Revi-sionsverfahren grunds344tzlich anfallenden gesetzlichen Geb374hren ausgel366st wurden. 3 Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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