BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 281/07 vom 9. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei F344llen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im 334brigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, da die Beweisw374rdi-gung den besonderen Anforderungen eines Verfahrens nicht gerecht wird, bei dem sich - ohne nennenswertes objektives Beweismaterial - die Angaben des bestreitenden, nicht vorbestraften Angeklagten und der Nebenkl344gerin gege-n374berstehen (vgl. zu solchen Beweislagen Maier NStZ 2005, 246 f.). 2 - 3 - a) Die Jugendkammer hat nicht verkannt, dass in solchen Verfahren der Entstehung der belastenden Aussage besondere Bedeutung zukommt. Sie hat zwar aus dem von der Zeugin R. "berichteten Gespr344chsinhalt und der Abfolge von Fragen und Antworten" geschlossen, dass eine Suggesti-on ausgeschlossen werden k366nne, aber eben diese Abfolge von Fragen und Antworten nicht zusammenh344ngend und chronologisch geordnet wiedergege-ben. Insbesondere wird nicht ausreichend deutlich, was die Zeugin bewogen hat, im Zusammenhang mit den schlechten schulischen Leistungen die Frage an die Nebenkl344gerin zu stellen, ob sie mit dem Angeklagten habe schlafen m374ssen, und wie und in welcher Reihenfolge sich das Gespr344ch insoweit ent-wickelt hat. 3 b) Das Landgericht schlie337t eine erfundene Belastung mit der Begr374n-dung aus, die Nebenkl344gerin sei intellektuell nicht in der Lage, sich das Tat-verhalten ausgedacht zu haben. Das wird indes nicht n344her belegt. Dabei ist zu bedenken, dass die geschilderten drei F344lle des Missbrauchs in H. ei-nerseits und die zwei F344lle in Ha. andererseits jeweils nahezu identisch beschrieben werden und weder besondere Komplikationen noch sonstige un-gew366hnliche Details aufweisen. Da es sich bei der Gesch344digten immerhin um eine Realsch374lerin handelt, 374ber deren intellektuelle F344higkeiten lediglich mit-geteilt wird, sie habe zwar in der Schule Probleme, im Nachhilfeunterricht "k366nne" sie jedoch den Stoff, h344tte die Annahme ihrer Unf344higkeit, ein ent-sprechendes Geschehen zu erfinden, einer nachvollziehbaren Begr374ndung bedurft. 4 c) Bei den Taten 4. und 5. ist zudem nicht ausreichend belegt, dass sie sich vor dem 28. Februar 2004 und damit vor Vollendung des 14. Lebensjah- 5 - 4 - res der Nebenkl344gerin ereignet haben. Zwar wird bei der Sachverhaltsdarstel-lung als Tatzeitraum die Zeit zwischen dem 28. Februar 2003 und Februar 2004 angegeben. Nach den Urteilsausf374hrungen hat die Nebenkl344gerin hierzu jedoch nur unklare Angaben gemacht. So hat sie einerseits ausgesagt, dass sie dreizehn Jahre alt gewesen sei, als der Angeklagte versucht habe, mit dem Penis in sie einzudringen. Andererseits hat sie erkl344rt, sie sei sich sicher, dass alles vor der Konfirmation im Mai 2004 geschehen sei. F374r die Zeit von ihrem vierzehnten Geburtstag bis zur Konfirmation im Mai 2004 k366nne sie nicht mehr sagen, ob etwas passiert sei, sie glaube das nicht. Wenn ihr ihre polizeiliche Aussage vorgehalten werde, wonach die letzte Tat kurz vor ihrer Konfirmation im Mai gewesen sei, m374sse sie angeben, dass sie dazu heute nichts mehr wisse. Angesichts dieser unsicheren zeitlichen Einordnung des Geschehens durch die Zeugin, die immerhin die M366glichkeit offen l344sst, dass sich diese Vorf344lle erst in der Zeit zwischen dem 14. Geburtstag am 28. Februar 2004 und der Konfirmation im Mai 2004 ereignet haben, h344tte die Jugendkammer darlegen m374ssen, weshalb sie diese M366glichkeit ausschlie337t und 374berzeugt ist, beide Taten h344tten vor dem 28. Februar 2004 stattgefunden. W344re die Ne-benkl344gerin jedoch bereits vierzehn Jahre alt gewesen, h344tte eine Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs nicht erfolgen d374rfen. 6 - 5 - 2. Dies erfordert eine erneute tatrichterliche Pr374fung. Dabei wird zu be-achten sein, dass bereits bei den Taten 1. - 3., falls sie sich wie bisher erwei-sen lassen sollten, ein Verbrechen des schweren Kindesmissbrauchs nach 247 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen w374rde (vgl. zum Eindringen mit dem Fin-ger in die Scheide BGH NStZ 2005, 152 f.). Diese durch das 6. StrRG ge-schaffene Vorschrift ist bereits am 1. April 1998 in Kraft getreten. 7 Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH Hubert ist aus dienstlichen Gr374nden ortsabwesend und an der Unterzeichnung gehindert. Pfister Tolksdorf
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