BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 281/10 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Au-gust 2010 einstimmig gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2009 im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei F344llen sowie wegen unerlaubter Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegs-waffe (Fall II. 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Mona-ten verurteilt. Ferner hat es die im Fall II. 3 sichergestellte Maschinenpistole eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch h344lt im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat der Bemessung der f374r diese Tat verh344ngten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ei-nen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde ge-legt. Richtigerweise betr344gt das H366chstma337 der Strafe f374r den vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Versto337 gegen 247 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG jedoch lediglich f374nf Jahre Freiheitsstrafe. Anhaltspunkte daf374r, dass - wie der Gene-ralbundesanwalt meint - die Angabe einer rechtsfehlerhaften H366chststrafe ledig-lich auf ein Schreibversehen der Strafkammer zur374ckzuf374hren ist, enth344lt das Urteil nicht. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Bemessung dieser Einzelstrafe, bei der es sich um die Einsatzstrafe handelt, auf diesem Rechts-fehler beruht, zumal auch die Frage des Vorliegens eines minder schweren Fal-les nach 247 22a Abs. 3 KWKG uner366rtert geblieben ist. 2 Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 3 und der Gesamtstrafe. Die Einziehung der sichergestellten Maschinenpistole wird von der teilweisen Aufhebung des Urteils nicht erfasst, da diese im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Strafkammer Rechtsgrundlage f374r die Einziehung nicht 247 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB ist, da nach 247 74 StGB Gegenst344nde nur eingezogen 3 - 4 - werden k366nnen, die durch eine vors344tzliche strafbare Handlung hervorgebracht oder zur Begehung oder Vorbereitung einer strafbaren Handlung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Im Bereich des KWKG ist dagegen die Kriegswaffe selbst Objekt der Tat. Die Einziehung richtet sich deshalb nach 247 24 Abs. 1 KWKG. VRiBGH Becker und RiBGH von Lienen Sost-Scheible befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Hubert Mayer
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