BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 281 /11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2 011 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 44 Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitte ls zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung von § 240 StPO, § 142 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 2 GVG, Art. 6 MRK: a) Der Generalbundesanwalt macht geltend, die Beanstandung sei unz u- lässig, " soweit " der Revisionsführer bestimmte Äußerung en und Verhaltenswe i- sen der Oberamtsanwältin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft behauptet, da die Richtigkeit dieser Behauptungen ohne eine dem Revision s- gericht verschlossene Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht geklärt we r- den könne. De m vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verbot der Rekonstru k- tion der Hauptverhandlung betrifft zum einen das im Urteil festzustellende E r- gebnis der Beweisaufnahme, soweit es nicht - wie etwa der Wortlaut von U r- kunden - der unmittelbaren Kenntnisnahme durc h das Revisionsgericht offe n- steht. Es gilt daher etwa für den Inhalt der Einlas sung des Angeklagten oder - 3 - der Aussagen von Z eugen und Sachverständige n (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151; KK/Kuckein, StPO , 6. Aufl . , § 351 Rn. 10). Zum anderen hat eine Rekonstruktion von Verfahrensvorgängen zu unterbleiben, die als wesentliche Förmlichkeiten der Hauptve rhandlung ( § 273 Abs. 1, 1a StPO) protokollierungspflichtig sind und daher allein durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werd en können (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StPO; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. , § 274 Rn. 8). Alle anderen Verfahrensvorgänge in der Hauptverhandlung sind dagegen, soweit entscheidungs erheblich, durch das Revisionsgericht im Freibeweis aufzuklären (s. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 544/67, BGHSt 22, 26, 28; Meyer - Goßner aaO). Das gälte daher auch für die vom Revisionsführer behaupteten Äußerungen der Oberamtsanwältin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, soweit sie nicht protokollierungspfl ichtig waren. So sieht es im Übrigen auch der Ve r- treter des Generalbundesanwalt, wenn er im Gegensatz zu seinen Ausführu n- gen zur Zulässigkeit der Rüge deren Unbegründetheit auch aus der Darstellung der Vorgänge in der Hauptverhandlung herleiten will, die d er Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Revisionsgegenerklärung vom 7. Juli 2011 abg e- geben hat. b) Die Rüge bleibt indes ohne Erfolg. Allerdings hat das Landgericht - wie durch das Protokoll belegt wird - der Oberamtsanwältin gesetzeswidrig in der Hauptverhandlung Verfahrensrechte eingeräumt, indem es sie umfassend hat Fragen an Beweispersonen stellen lassen. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 145 Abs. 2 GVG dürfen Amtsanwälte das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten wahrnehmen. In Verhandlungen vor den Landgerichten dü r- fen ihnen - unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation - Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft nicht übertragen werden, auch nicht unter Aufsicht e i- nes Staatsanwaltes (vgl. KK/Schmidt/Schoreit, StPO, 6. Auf l . , § 145 GVG - 4 - Rn. 6). Dies ergibt sich schon daraus, dass einem Rechtsreferendar gemäß § 142 Abs. 3 GVG im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staat s- anwalts unter dessen Aufsicht beim Landgericht übertragen werden kann, wä h- rend eine entsprechende gesetzliche Regelung für Amtsanwälte fehlt. Das gesetzliche Verbot für Amtsanwälte, Verfahrensrechte der Staat s- anwaltschaft vor den Landgerichten wahrzunehmen, darf nicht durch die Ei n- räumung eines umfassenden Fragerechts in der Hauptverhandlung nach § 2 40 Abs. 2 Satz 1 StPO umgangen werden. Der Vorsitzende kann nicht prozessb e- teiligten Personen lediglich gestatten, einzelne Fragen unmittelbar an den A n- geklagten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen zu richten, wenn er dies nach pflichtgemäße m Ermesse n im Interesse der Wahrheitsfindung für zwec k- mäßig hält und dadurch die berechtigten Interessen anderer Verfahrensbeteili g- ter nicht beeinträchtigt werden (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 240 Rn. 9). Die Einräumung des Fragerechts bezieht sich dabei aber stet s auf einzelne Fragen; sie darf nicht zu einer Übertragung von gesetzlich nicht vorgesehenen genere l- len Teilnahme - und Fragerechten an einen unzuständigen Amtsträger führen. Dem steht nicht entgegen, dass nach teilweise vertretener Ansicht Amtsanwälte in V erfahren, die sie nicht selbständig bearbeiten dürfen, als Ermittlungsassi s- tenten zur Unterstützung des Staatsanwalts herangezogen werden können (LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 142 GVG Rn. 30). Denn im Falle einer solchen Zuarbeit verbleibt die Wahrnehmung der Rechte der Anklagebehörde bei dem sachbearbeitenden Staatsanwalt. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensverstoß. Die Strafkammer hat sich ausweislich der Urteilsgründe ihre Überzeugung von den getroffenen Feststellungen aufgru nd der in der Hauptverhandlung ve r- nommen en Zeugen und verlesenen Urkunden verschafft. Der Senat schließt - 5 - aus, dass die Wahrnehmung von Verfahrensrechten durch die Oberamtsanwä l- tin sich auf das Urteil ausgewirkt hat. Der pauschale Vortrag der Revision, der Angeklagte sei in seinen Rechten verletzt worden, weil die Zeugen und Sac h- verständigen durch die Fragen der nicht frageberechtigten Oberamtsanwältin beeinflusst worden seien, zeigt keinen Zusammenhang zwischen dem Ge - setzesverstoß und der Verurteilung auf. Dasselbe gilt für die Behauptung, die negative Einstellung des Gerichts zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten sei durch de ssen Nichtbeantwortung der unberechtigten Fragen der Oberamtsa n- wältin mitveranlasst worden. Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges
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