BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 281/15 vom 27. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 27. Oktober 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Re chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: D er Umstand, dass der Angeklagte das Zweite von vier Kindern ist und eine Schwester sowie zwei Brüder hat, hat das Landgericht bei den persönlichen Verhältnissen (UA S. 7) festgestellt. Die Übereinstimmung der Mischspur in 16 Systemen wird dadurch nicht in Frage gestellt. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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