ECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR28.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 28/18 vom 14. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanw alts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 18. Oktober 2017 im Ausspruch über die Einziehun g von fünf Ecstasy - Tabletten nebst Verpackungsm a- terial aufgehoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaff neten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen we n- det sich der Beschw erdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen 1 - 3 - Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründe t im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat zum Schuld - und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Auch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der Ta t- werkzeuge (Feinwaagen und Butterfly - Messer) hat Bestand. Soweit das Lan d- gericht allerdings auch fünf Ecstasy - Tabletten eingezogen ha t, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel unterlagen als Beziehungsgege n- stände des von der Anklage ebenfalls umfassten Vorwurfs des unerlaubten B e- sitzes von Betäubungsmitteln zwar grundsätzlich der Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG. Dieser Rechtsfolge im subjektiven Verfahren steht hier allerdings entgegen, dass die Strafkammer es hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 5 mwN). Die Einzie hung hatte deshalb insoweit zu entfallen. 2 3 4 - 4 - 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig e r schei n en, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu b e- la s ten (§ 473 Abs. 4 StPO). VRiBGH Becker ist Gericke Spaniol wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Gericke Berg Hoch 5
Full & Egal Universal Law Academy