BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 282/03 vom13. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen schweren Raubes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom13. November 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten L. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Z. ,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 - - 4 -Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kleve vom 7. Mai 2003 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat beide Angeklagte des schweren Raubes in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Ange-klagten L. hat es eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,gegen den Angeklagten Z. unter Einbeziehung einer Geldstrafe eine Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren, neun Monaten und einer Woche verhängt.Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rügeder Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.1. Das Landgericht hat festgestellt: Die im Maßregelvollzug unterge-brachten Angeklagten beschlossen gemeinsam auszubrechen. Sie kamenüberein, den Pfleger E. zu überfallen, diesem alle Schlüssel abzunehmenund mit dessen Auto zu flüchten, "wobei sie vorhatten, das Auto nebst Schlüs-sel später an irgendeiner Stelle abzustellen und billigend in Kauf nahmen, daßdas Fahrzeug nebst Schlüssel dem Berechtigten auf Dauer entzogen wurde".Zur Durchsetzung ihres Vorhabens nahm der Angeklagte L. ein Küchen-messer, der Angeklagte Z. ein Nudelholz an sich. Nachdem die Angeklagten - 5 -gewaltsam die Hausschlüssel des Zeugen an sich gebracht hatten, fordertensie von diesem unter Vorhalt des Messers den Autoschlüssel. Bei dem sichanschließenden Gerangel gelang es dem Angeklagten Z. , den Autoschlüs-sel zu ergreifen. Da der Zeuge E. den Schlüssel jedoch ebenfalls zu fassenbekam, entstand ein Hin- und Herziehen, wobei der Pfleger den Bart desSchlüssels in der Hand hielt, der Angeklagte Z. hingegen an dem denSchlüsselgriff bildenden Transponder zog, der den elektrischen Mechanismuszum Öffnen des Fahrzeugs beinhaltete. Infolgedessen lösten sich die beidenSchlüsselteile voneinander, worauf der Angeklagte Z. , der dabei davonausging, dem Zeugen den gesamten Schlüssel entrissen zu haben, mit demTransponder in der Hand zu der vom Angeklagten L. inzwischen geöff-neten Außentür lief. Die Angeklagten schlossen die Tür von außen ab, so daßder Zeuge E. eingesperrt war, und ließen dessen Hausschlüssel fallen. So-dann rannten die Angeklagten zu dem Fahrzeug des Pflegers und versuchten,den Pkw mit dem Transponder zu starten. Als dies nicht gelang, ließen sie denTransponder im Fahrzeug zurück und setzten ihre Flucht zu Fuß fort.2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungenhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.Insbesondere hält der Schuldspruch wegen vollendeten schweren Rau-bes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) rechtlicher Nachprüfung stand.Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß beide Angeklagte bezüglichdes Transponders alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale desRaubes erfüllt haben. Dem steht nicht entgegen, daß sie ursprünglich den ge-samten Fahrzeugschlüssel des Zeugen E. wegnehmen und sich zueignenwollten. - 6 -Der Wegnahmevorsatz und die Zueignungsabsicht beurteilen sich nachden Vorstellungen, die der Täter bei Vornahme der tatbestandlichen Handlunghat. Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in bezug auf dasTatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ergeben, ist für dieBeurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand derZeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (vgl. allg. zum Vor-satz Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15Rdn. 48 m. w. N.; zur Zueignungsabsicht BGH NStZ 1996, 38 m. w. N.). Dieswar hier der Augenblick, als der Angeklagte Z. den Transponder dem Zeu-gen E. entrissen hatte und sich von diesem entfernte, um sich zusammenmit dem Angeklagten L. zu dem Pkw des Zeugen zu begeben. Zu diesemZeitpunkt hatte sich sein Wille zur Wegnahme und seine Absicht der Zueig-nung auf den sinnlich wahrgenommenen Gegenstand konkretisiert, den ernach dem Gerangel mit dem Zeugen E. in Händen hielt. Denn diesen be-trachtete er als notwendig und geeignet, um sein weitergehendes Ziel - dieWegnahme des Autos - erreichen zu können, was daraus folgt, daß er mit demweggenommenen Gegenstand bis zu dem Pkw ging und versuchte, diesen mitdem Transponder zu starten. Der Irrtum über die Eignung des weggenomme-nen Gegenstandes zu dem vom Angeklagten Z. angestrebten weiterenZweck beeinträchtigte indessen weder dessen Wegnahmevorsatz noch dessenZueignungsabsicht und hindert daher nicht die Tatvollendung (vgl. Schroederin LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 8). Dieser Irrtum kommt auch nicht dem AngeklagtenL. zugute; denn da ihm als Mittäter die Handlungen des Angeklagten Z. zugerechnet werden und das Risiko des diesem unterlaufenen Irrtums nicht - 7 -außerhalb des gemeinsamen Tatplans lag, haftet er strafrechtlich in gleichemUmfange, wie wenn ihm selbst der unbeachtliche Irrtum unterlaufen wäre (vgl.Cramer/Heine in Schönke/Schröder aaO § 25 Rdn. 96).Tolksdorf Pfister von Lie-nen Becker Hubert
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