BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 282/04 vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen uner-laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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