BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 282/11 vom 25. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2011 einstimmi g b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der Rüge, das Landgericht habe die Hauptverhandlung zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt (§ 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO), bemerkt der Senat ergänzend: Ob sich ein Angeklagter im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat oder bei deren Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben ist, hat das Revisionsgericht nach der bish e rigen Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung im Freibeweis zu überprüfen, jedoch - wie auch sonst die behauptete Verletzung von Vorschriften über das Verfahren - nur auf der Grundlage eines entspr e chenden Revisionsv ortrags (BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02; vgl. auch Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 231 Rn. 25). Der Auffa s sung, es seien entgegen § 344 Abs. 2 StPO von Amts wegen auch Umstände zu ber ücksichtigen, zu denen die Rechtfertigungsschrift schweigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. August 1984 - 3 Ss 242/84, StV 1985, 50), schließt sich der Senat nicht an. Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 - nach Ablauf der Revisio nsbegründungsfrist - nachgereichten Urkunden darf der Senat somit bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen. Offen bleiben kann danach, ob der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter zu folgen oder eine Bindung des Revision s gericht s an rechtsfehlerfreie tatrichterliche Feststellungen zur Eige n mächtigkeit anzunehmen ist (hierzu LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 231 Rn. 4 4 mwN). Becker Hubert Schäfer Mayer Menges
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