BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 283/01 vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Wuppertal vom 9. Januar 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Störung von Versammlungen und Aufzügen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch b e - schränkte Revision hat - trotz der an sich maßvollen Strafe - Erfolg. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht u.a. zu Ungunsten des Angeklagten folgendes berücksichtigt: "Das hohe Maß an persönlicher Schuld, das ihn trifft an dem Zustand e - kommen und Ablauf des Angriffs hat der Angeklagte bis heute noch nicht akzeptiert. Er versteckt sich weiterhin hinter Allgemeinheiten, wie der Behauptung, daß er ein Mensch sei, der Gewalt ablehne, und Worthü l - sen wie, 'die Sache ist plötzlich aus dem Ruder gelaufen', ohne sich den Fakten und seiner Verantwortung zu stellen." - 3 - Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt: "Diese Strafzumessungserwägung begegnet durchgreifenden rechtl i - chen Bedenken. Strafschärfend wird von der Kammer berücksichtigt, dass es dem Angeklagten an Schuldeinsicht fehle und er die Tat ve r - harmlose. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Pr o - zessverhalten, das sich im Rahmen einer zulässigen Verteidigungsstr a - tegie hält (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00), dem A n - geklagten nicht strafschärfend angelastet werden, weil dadurch sein Recht, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage gestellt werde (BGH wistra 1988, 303; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2001 - 4 StR 562/00). Das gilt nicht nur für das Leugnen der Tat, sondern auch, wenn der Ang e - klagte versucht, die Tat in einem wesentlich milderen Licht darzustellen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00). Anhaltspunkte d a - für, dass vorliegend das Prozessverhalten des Angeklagten - Anpassung der Einlassung an die jeweilige Beweislage - auf einer rechtsfeindlichen Gesinnung beruht (BGH StV 1999, 657) sind von der Kammer nicht fes t - gestellt. Zudem ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass sich die Situation beim Angriff auf die Gedenkveranstaltung für die Täter kurzfr i - stig insoweit tatsächlich anders darstellte als vorgestellt, weil bei dem Mahnmal nicht die erwarteten 'Antifaschos', sondern Versammlungstei l - nehmer breitgestreuter Herkunft, unter ihnen auch Frauen und ältere Menschen, versammelt waren, weshalb die Einlassung des Angeklagten, 'die Sache sei plötzlich aus dem Ruder gelaufen', nicht jeder Grundlage entbehrt. - 4 - Das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler wird nicht auszu- schließen sein, weil es nicht unwahrscheinlich erscheint, dass sich die Strafkammer von der beanstandeten Strafzumessungserwägung bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe hat leiten lassen." Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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