BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 283/09 vom 11. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. August 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat weist erg344nzend darauf hin, dass die von der Revision zitierte Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats diese Entscheidung nicht hin-dert; denn 374ber die Frage, ob das Verschlechterungsverbot des 247 358 Abs. 2 StPO einer Abminderung des Strafausspruchs im Sinne der Voll-streckungsl366sung entgegen steht, kann stets nur auf der Grundlage der konkreten Einzelfallumst344nde entschieden werden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. M344rz 2009 - 2 BvR 49/09). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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