ECLI:DE:BGH:2016:060916B3STR283.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 283/16 vom 6. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 26. April 2016 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bi s 24 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vers uchten schw eren Ra u- b es in T ateinheit mit vers uchter gef ährlicher K örperverletzung , Erpressung in zw ei Fällen, vers uchter Erpressung, Diebstahl s , unerl aubten Erwerb s von B e- täubungsmitteln in 20 Fällen und wegen Besitz es von B etäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie hungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobene 1 - 3 - Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen e r- weist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. In den Fällen 1 bis 24 der Urteilsgründe können die verhängten Einze l- strafen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer in all diesen Fällen zu U n- recht straferschwerend berücksichtig t hat, dass der Angeklagte bei Tatbe - gehung noch unter laufender Bewährung gestanden habe. Nach den Festste l- lungen des Landgerichts wurde er zuletzt am 31. März 2010 zu einer Freiheit s- strafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung au sg e- setzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum 30. März 2013; die Strafe wurde aber erst mit Wirkung vom 25. August 2014 erlassen. Die Taten in den Fällen 1 bis 24 der Urteilsgründe beging der Angekla g- te in der Zeit von Dezember 2013 bis zum 5. Februar 2014, also nach Ablauf der Bewährungszeit; lediglich der Beschlu ss über den Erla ss der Strafe stand noch aus. In diesen Fällen erweist es sich als rechtsfehlerhaft, einem Angekla g- ten zur Last zu leg en , er habe die neue n Tat en während einer laufenden B e- wäh rungsfrist begangen (BGH, Beschluss vom 3. September 1991 - 4 StR 346/91, juris Rn. 5; Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, juris Rn. 24) . Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die unzutreffende A nnahme eines Bewährungsbruchs sich bei der Zumessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Aufhebung der 24 (von 26) Einzelstrafen - unter ihnen die Einsatz - strafe - bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die zum St ra f- ausspruch bislang getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler indes nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. 2 3 4 - 4 - Die vom Landgericht angeordnete Unterbringung des Angeklagten in e i- ner Entziehungsanstalt ist von der teilweisen Aufhebu ng des Strafausspruchs ebenfalls nicht betroffen. Dies entspricht dem Prinzip der Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel : Zwischen diesen Rechtsfolgen besteht grundsätzlich ke i- ne Wechselwirkung ; sie sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. ve r- hängt werd en. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich den Urteilsgründen oder der Strafhöhe im Einzelfall entnehmen lä ss t, dass die Strafe und die A n- ordnung einer Maß regel (oder ihre Nichtanordnung) sich gegenseitig beei n- flusst haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktobe r 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 365) . Dies ist hier indes nicht der Fall. Schäfer Gericke Spaniol Tiemann Berg 5
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