BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 284/03 vom29. September 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2003 gemäß §§ 46,346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteildes Landgerichts Krefeld vom 22. Januar 2003 und der Antrag aufEntscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß desLandgerichts Krefeld vom 29. April 2003 werden auf Kosten desBeschwerdeführers verworfen.Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Januar 2003 wegen Bei-hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengezu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil hat der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt B. ,form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Re-visionsbegründungsfrist begründet. Das Landgericht hat deshalb die Revisionmit Beschluß vom 29. April 2003, der Rechtsanwalt B. am 6. Mai 2003zugestellt wurde, gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Angeklagte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bü. ,hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in denvorigen Stand gegen die Versäumung zur Frist der Begründung der Revision - 3 -zu gewähren und Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346Abs. 2 StPO gestellt.II. Beide Anträge sind unzulässig.1. Das Wiedereinsetzungsgesuch erweist sich als unzulässig, weil esnicht alle notwendigen Angaben enthält. Hierzu gehören nicht nur Angabenzum Hinderungsgrund, sondern auch solche zum Zeitpunkt des Wegfalls desHindernisses. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs.1 StPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGHR StPO§ 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 5m. w. N.). Wann der Angeklagte Kenntnis davon erlangt hat, daß RechtsanwaltB. die Revision nicht fristgerecht begründet hatte, was spätestens in demZeitpunkt geschehen ist, in dem er den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom29. April 2003 erhalten hat, teilt der Antrag nicht mit. Ob die Frist des § 45Abs. 1 StPO gewahrt ist, läßt sich daher anhand der Angaben in dem Antragnicht überprüfen, so daß er unzulässig ist.2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig,weil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Nach § 346Abs. 2 StPO muß der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Ver-werfungsbeschlusses bei dem Gericht eingehen, dessen Entscheidung ange-fochten wird. Das ist nicht geschehen. Da die am 6. Mai 2003 bewirkte Zustel-lung an Rechtsanwalt B. wirksam war (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.§ 145 a Rdn. 11), endete die Antragsfrist am 13. Mai 2003, so daß der Antragvom 16. Mai 2003 verspätet war.Im übrigen wäre der Antrag des Angeklagten auch unbegründet. Inso-weit schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts in - 4 -seiner Zuschrift vom 8. September 2003 an und weist ergänzend darauf hin,daß eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers regelmäßig kein zu-lässiges Mittel der Glaubhaftmachung ist (Maul in KK StPO 5. Aufl. § 45Rdn. 12, 13; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 9).Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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