BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 284/05 vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion u. a.; hier: Antrag nach 247 356 a StPO - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 einstim-mig beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung vom 11. August 2006 zu versetzen (247 356 a StPO), wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Der zul344ssige Antrag bleibt ohne Erfolg. 1 Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. Im Einzelnen gilt zum Vorbrin-gen des Verurteilten: 2 Unter Rdn. 60 der Senatsentscheidung wurde lediglich die Passage des angefochtenen Urteils auf S. 65 unten dahin gew374rdigt, ob das Kammergericht insoweit die Teilnahme des Verurteilten an der sog. Postsparbuchaktion entge-gen 247 51 Abs. 1 BZRG zu seinem Nachteil verwendet hat. Das Kammergericht hat dabei nicht die Beteiligung an der Tat selbst, sondern nur das nachfolgende Abtauchen "in den Wald" als durch das Tagebuch best344tigt angesehen, dem zu entnehmen sei, dass er sich "im Wald" befunden habe. 3 Soweit sich die Antragsbegr374ndung gegen die Ausf374hrungen des Revisi-onsurteils unter Rdn. 61 wendet, beanstandet sie lediglich die Richtigkeit der 4 - 3 - rechtlichen Bewertung des Senats, zeigt aber nicht auf, inwieweit rechtliches Geh366r verletzt worden sein soll. Im 334brigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Bewertungen des Senats insoweit auch keine 334berra-schungsentscheidung darstellen, die einen vorhergehenden Hinweis erfordert h344tten. 5 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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