BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 284/05 vom 11. August 2006 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja, nur zu A. I. Ver366ffentlichung: ja __________________ StPO vor 247 1, 247 274 1. Ein Beschwerdef374hrer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensversto337 be-hauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handelt rechtsmissbr344uchlich; seine R374ge ist unzul344ssig. 2. Dies gilt auch, wenn er das sichere Wissen von der Unwahrheit erst nachtr344glich erlangt, die R374ge jedoch gleichwohl weiterverfolgt. BGH, Urteil vom 11. August 2006 - 3 StR 284/05 - Kammergericht in Berlin - 2 - wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Juni 2006 in der Sitzung am 11. August 2006, an denen teilgenommen ha-ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung vom 29. Juni 2006 -, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verk374ndung vom 11. August 2006 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin - in der Verhandlung vom 29. Juni 2006 - als Verteidigerin, Justizangestellte - in der Verhandlung vom 29. Juni 2006 -, Justizamtsinspektor - in der Verk374ndung vom 11. August 2006 - als Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-richts Berlin vom 18. M344rz 2004 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Herbeif374hren einer - weiteren - Sprengstoffexplosion und mit Bef366rderung von Sprengstoff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der n344heren Er366rterung bed374rfen nur folgende Beanstandungen: 1 A. Verfahrensr374gen: 2 I. R374ge A. I der Revisionsbegr374ndung (Angeklagter zeitweise nicht ver-teidigt): 3 Mit der von Rechtsanw344ltin W. begr374ndeten R374ge wird behaup-tet, der Angeklagte sei am 8. Mai 2003, dem 126. Verhandlungstag, ab 11.14 Uhr nicht verteidigt gewesen. Diese Behauptung eines Verfahrensfehlers ist, 4 - 5 - wenn nicht schon von Anfang an bewusst wahrheitswidrig aufgestellt, so jeden-falls seit der Kenntnis vom Inhalt der dazu abgegebenen dienstlichen Erkl344run-gen wider besseres Wissen aufrechterhalten und dem Revisionsgericht zur Entscheidung unterbreitet worden. Die Weiterverfolgung der R374ge unter Beru-fung auf das als unrichtig erkannte Protokoll ist rechtsmissbr344uchlich; damit ist die R374ge unzul344ssig geworden. 1. Das urspr374nglich gefertigte Protokoll enthielt zum Ablauf dieses Sit-zungstages - soweit es hier von Bedeutung ist - folgende Angaben: 5 09.17 Aufruf, f374r den Angeklagten sind erschienen Rechtsanw344ltin St. und Rechtsanw344ltin Stu. als Vertreterin von Rechtsanw344l-tin W. 09.20 Zeugin Se. wird hereingerufen und vernommen 10.15 Unterbrechung 10.37 Fortsetzung, Rechtsanwalt E. nicht wieder erschienen 10.52 Rechtsanwalt von Sch. verl344sst den Sitzungssaal 11.05 Rechtsanwalt Eu. verl344sst den Sitzungssaal 11.10 Zeugin Se. wird entlassen 11.10 Rechtsanw344ltin Stu. verl344sst den Sitzungssaal 11.12 Rechtsanwalt E. erscheint wieder 11.12 Rechtsanwalt B. verl344sst den Sitzungssaal 11.13 Rechtsanwalt Eu. erscheint wieder 11.13 Zeuge I. wird hereingerufen und vernommen 11.14 Rechtsanw344ltin St. verl344sst den Sitzungssaal 11.21 Rechtsanwalt Dr. K. verl344sst den Sitzungssaal - 6 - 11.22 Rechtsanwalt Dr. K. erscheint wieder 12.48 Zeuge I. wird entlassen 12.50 Sitzung geschlossen Mit der Revision hat Rechtsanw344ltin W. ger374gt, der Angeklagte sei an diesem Sitzungstag ab 11.14 Uhr nicht verteidigt gewesen. Daraufhin haben am 1. Juli 2005 die Vorsitzende und die Protokollf374hrerin das Protokoll dadurch berichtigt, dass die Eintragung "11.14 Uhr Rechtsanw344ltin St. verl344sst den Sitzungssaal" gestrichen wurde. 6 Zur Anwesenheit dieser Verteidigerin ist in dienstlichen Erkl344rungen fol-gendes bekundet worden: 7 Die Vorsitzende Richterin am Kammergericht H. hat erkl344rt: Aus ih-rer pers366nlichen Mitschrift der Hauptverhandlung ergebe sich, dass Rechtsan-w344ltin St. bei der Vernehmung des Beamten des Bundeskriminalamtes I. anwesend gewesen sei und Fragen an ihn gestellt habe. Im 334brigen zeige die Vorgeschichte ein erhebliches Interesse der Rechtsanw344ltin an der Vernehmung des Zeugen. Sie habe bei einer fr374heren Vernehmung des Zeu-gen deren Unterbrechung mit der Begr374ndung beantragt, dass es zum Ver-nehmungsgegenstand (Vorhandensein einer konspirativen Wohnung in der O. stra337e) vermutlich weitere bisher nicht vorgelegte Protokolle gebe. Dies sei Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Gericht gewesen, die auch zu einem Ablehnungsgesuch der Verteidigerin gef374hrt h344tten. 8 Richter am Kammergericht A. hat erkl344rt, er habe elf Seiten Mitschrif-ten zur Vernehmung des Zeugen I. gefertigt, in denen zahlreiche Fra- 9 - 7 - gen der Rechtsanw344ltin St. an diesen Zeugen sowie deren Anregung, auch noch den Zeugen Schn. zu vernehmen, enthalten seien. Richter am Kammergericht G. war von der Vorsitzenden beauftragt, die Anwesenheit der Verteidiger zu kontrollieren und dar374ber Aufzeichnungen zu machen. Nach diesen zu den Akten 374bergebenen Aufzeichnungen war Rechtsanw344ltin St. an diesem Sitzungstag durchgehend anwesend. 10 Richter am Kammergericht Ha. hat bekundet, ausweislich seiner Aufzeichnungen 374ber die Anwesenheit der Verteidiger habe Rechtsanw344ltin St. den Sitzungssaal nicht verlassen und am Ende der Zeugenverneh-mung die Ladung der Zeugen Schm. und Schn. angeregt. 11 Bundesanwalt Br. hat erkl344rt, er habe Staatsanwalt Wa. beauf-tragt, ein Wortprotokoll 374ber diesen Sitzungstag zu fertigen, und dieses mit ihm abgestimmt. In dem zu den Akten gereichten Protokoll sind 20 Fragen oder Vorhalte der Rechtsanw344ltin St. an den Zeugen I. im Wortlaut wiedergegeben. 12 Diese dienstlichen Erkl344rungen sind mit den 374bergebenen Aufzeichnun-gen den Verteidigern des Angeklagten mitgeteilt worden. Sie haben zu deren Richtigkeit keine Erkl344rungen abgegeben. In der Revisionshauptverhandlung hat Rechtsanw344ltin W. erkl344rt, dass sie als Erkenntnisquelle f374r die Be-hauptung der Abwesenheit von Rechtsanw344ltin St. lediglich das Protokoll habe. Nach Durchsicht des Protokolls habe sie noch mit Rechtsanw344ltin St. und dem Angeklagten R374cksprache genommen, die sich jedoch an den Vorgang nicht h344tten erinnern k366nnen. Auf die weitere Frage, ob es ihr nicht zu denken gebe, dass in den dienstlichen Erkl344rungen der R374gebehaup- 13 - 8 - tung dezidiert entgegengetreten werde, hat sie geantwortet: "Im Rahmen mei-ner Rechtsansicht nein". 2. Der Senat ist davon 374berzeugt, dass Rechtsanw344ltin St. am 8. Mai 2003 um 11.14 Uhr den Sitzungssaal nicht verlassen hat und bei der Vernehmung des Zeugen I. anwesend war. Die mehrfachen, eindeuti-gen, durch Aufzeichnungen belegten dienstlichen Erkl344rungen lassen daran keinen Zweifel. Dies wird auch best344tigt durch das Verhalten der Verteidigerin Rechtsanw344ltin St. , die den Erkl344rungen nicht entgegengetreten ist. 14 Er ist weiter davon 374berzeugt, dass Rechtsanw344ltin W. den wah-ren Sachverhalt kennt. Es ist bereits in hohem Ma337e wahrscheinlich, dass die-ser ihr schon bei Fertigung der Revisionsbegr374ndung bekannt war. Der Ange-klagte wurde von den Rechtsanw344ltinnen St. und W. gemein-sam als "Stammverteidiger" verteidigt, w344hrend weitere Verteidiger im Wesent-lichen nur f374r Vertretungsf344lle zum Einsatz kamen. Eine solche gemeinsame Verteidigung setzt die gegenseitige Information 374ber solche Verfahrensvorg344n-ge voraus, bei denen einer von beiden nicht anwesend ist. Wie sich aus der dienstlichen Erkl344rung der Vorsitzenden ergibt, war zudem die Vernehmung des Zeugen I. von erheblichem Interesse f374r die Verteidigung. Es erscheint daher - schon im Hinblick auf die Fortf374hrung der weiteren Verteidigung und die Schlussvortr344ge - wenig glaubhaft, dass es im Anschluss an den Sitzungstag nicht zeitnah zu einer Kontaktaufnahme zwischen beiden Verteidigerinnen ge-kommen ist, bei der Rechtsanw344ltin St. ihre Mitverteidigerin 374ber die wesentlichen Ergebnisse der Befragung informiert hat. Jedenfalls hat Rechts-anw344ltin W. mit Erhalt der dienstlichen Erkl344rungen sicheres Wissen erlangt, dass die behauptete Abwesenheit nicht der Wahrheit entspricht. In die-sen Erkl344rungen wird die tats344chliche Anwesenheit der Verteidigerin nicht nur 15 - 9 - pauschal, sondern - zudem aus der Sicht unterschiedlicher Beteiligter - sub-stantiiert unter Vortrag zahlreicher Einzelheiten und unter Vorlage detaillierter Aufzeichnungen versichert. Es ist nicht vorstellbar, dass Rechtsanw344ltin W. nach Kenntnisnahme dieser Erkl344rungen und der beigef374gten Auf-zeichnungen die Abwesenheit ihrer Mitverteidigerin 374berhaupt noch f374r m366glich hielt. Das gilt selbst dann, wenn sich Rechtsanw344ltin St. , was sich aber ebenfalls der Vorstellungskraft des Senats entzieht, auf Nachfrage an die in Rede stehende Vernehmung des Zeugen I. nicht erinnern konnte oder dies behauptet hat. 3. Auch im Strafprozess gilt - ebenso wie in anderen Prozessord- nungen - ein allgemeines Missbrauchsverbot. Zwar enth344lt die Strafprozessord-nung keinen generellen Missbrauchstatbestand. Jedoch sind in ihr Sonderf344lle wie der Missbrauch des Fragerechts in 247 241 Abs. 1 i. V. m. 247 239 Abs. 1 StPO und der Missbrauch des Verteidigerrechts in 247 138 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gere-gelt. Der Gedanke der Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs liegt auch den Vorschriften der 247 26 a Abs. 1 Nr. 3, 247 29 Abs. 2, 247 137 Abs. 1 Satz 2, 247 244 Abs. 3 Satz 2 ("Prozessverschleppung"), 247 245 Abs. 2 Satz 3 und 247 266 Abs. 3 Satz 1 StPO zugrunde (vgl. Meyer JR 1980, 219 f.). F374r andere F344lle des Miss-brauchs prozessualer Befugnisse im Strafverfahren, die der Ge-setzgeber nicht ausdr374cklich geregelt hat, gilt - wie in jedem Prozess - das allgemeine Miss-brauchsverbot (BGHSt 38, 111, 112 f.; BGH StV 2001, 100 f. und 101; KG JR 1971, 338 mit zust. Anm. Peters; Weber GA 1975, 289, 295; Fahl, Rechtsmiss-brauch im Strafprozess S. 68 ff., 124 ff.; Niem366ller StV 1996, 501 ff.; Fischer NStZ 1997, 212, 216 f.; Kudlich NStZ 1998, 588 ff.; Roxin in FS f374r Hanack S. 1, 19 f.; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. Einl. Rdn. 111; Gollwitzer in L366-we/Rosenberg, StPO 24. Aufl. vor 247 226 Rdn. 49; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 22 a). Gegen diese Auffassung wenden sich einige Stimmen mit der Be- 16 - 10 - f374rchtung, es k366nne von den Gerichten Missbrauch mit einem allgemeinen Missbrauchsverbot getrieben werden (Rie337 in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. J Rdn. 36; K374hne, Strafprozessrecht 6. Aufl. Rdn. 293; Fezer in FS f374r Ul-rich Weber S. 475 ff.). Diesem dogmatisch ohnehin wenig gewichtigen Argu-ment ist entgegenzuhalten, dass seit der grundlegenden Anerkennung eines allgemeinen Missbrauchsverbotes durch die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs in BGHSt 38, 111 nunmehr fast 15 Jahre vergangen sind, ohne dass sich diese Bef374rchtung best344tigt h344tte. Die sehr seltenen Entscheidungen, in denen davon Gebrauch gemacht worden ist, belegen eine ausgesprochene Zu-r374ckhaltung der Praxis. 4. Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung einger344umten M366glichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen (BGHSt 38, 111, 113). Einen solchen Rechtsmissbrauch begeht auch ein Beschwerde-f374hrer, der in einer Verfahrensr374ge einen Verfahrensversto337 behauptet, obwohl er sicher wei337, dass sich dieser nicht ereignet hat (Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren S. 156 f.). Denn er verfolgt mit ihr verfahrenswidrige Zwecke. Eine Verfahrensr374ge dient dazu, geschehene Verfahrensfehler zu korrigieren (Fahl aaO S. 689). Nur dann, wenn das Verfahrensrecht tats344chlich verletzt worden ist und entweder ein absoluter Revisionsgrund eingreift oder das Beru-hen des Urteils auf dem Fehler nicht ausgeschlossen werden kann, unterliegt das Urteil der Aufhebung. Liegt dagegen der behauptete Verfahrensfehler nicht vor, ist - sofern nicht andere Aufhebungsgr374nde gegeben sind - die Revision zu verwerfen; das Urteil hat dann Bestand. Diesem Zweck der Verfahrensr374ge w374rde es zuwiderlaufen, wenn man einem Rechtsmittelf374hrer gestatten w374rde, durch die bewusst wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers ein 17 - 11 - Urteil zu Fall zu bringen, von dem er sicher wei337, dass es insoweit in einem feh-lerfreien Verfahren ergangen ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es an der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke fehle und die Erhebung einer bewusst unwahren R374ge jedenfalls dann zul344ssig sein m374sse, wenn es dem Verteidiger darum ge-he, ein materiell f374r unrichtig gehaltenes Urteil zu Fall zu bringen (so C374ppers NJW 1951, 259; Schneidewin MDR 1951, 193, 194). Ein solches Fernziel kann das prozessrechtswidrige Vorgehen nicht rechtfertigen (Dallinger - "Der Zweck heiligt nicht die Mittel." - NJW 1951, 256, 257; Fahl aaO S. 688; vgl. auch Tep-perwien in FS f374r Meyer-Go337ner S. 595, 600). So kann ein Verteidiger auch nicht zu unlauteren Mitteln greifen, um eine drohende - nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigte - Verurteilung zu verhindern, indem er etwa einen zum Meineid entschlossenen Zeugen pr344sentiert oder gef344lschte Urkunden vorlegt (vgl. Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers S. 53, 83). Insofern gilt nichts anderes als umgekehrt f374r den Staatsanwalt oder den Nebenkl344ger. F374r ihre Seite wird kaum zu vertreten sein, dass sie bewusst eine unwahre Verfahrens-r374ge erheben d374rfen, um einen f374r unrichtig gehaltenen Freispruch zu revidie-ren (vgl. Fahl aaO S. 691; vgl. aber Park StraFo 2004, 335, 337 f.). 18 5. Ein missbr344uchliches Verhalten wird auch nicht dadurch ausgeschlos-sen, dass die Erhebung einer bewusst wahrheitswidrigen Verfahrensr374ge sich auf die Beweiskraft eines - als fehlerhaft erkannten - Protokolls st374tzen kann. Ein solcher Sachverhalt wird in der Literatur vielfach mit dem plakativen Begriff "unwahre Protokollr374ge" bezeichnet (vgl. Tepperwien aaO S. 595). 19 - 12 - a) Die Frage, ob eine bewusst "unwahre Protokollr374ge" zul344ssig ist, hat die Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden. In der Literatur ist sie hef-tig umstritten. 20 334berwiegend wird die Auffassung vertreten, die sich aus 247 274 StPO er-gebende Beweiskraft erlaube einem Verteidiger, sich ein unrichtiges Protokoll uneingeschr344nkt zunutze zu machen und eine bewusst "unwahre Protokollr374ge" zu erheben (vgl. u. a. Schneidewin aaO.; Park aaO; Sarstedt/Hamm, Die Revi-sion in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 292-294; Beulke, Der Strafverteidiger im Straf-verfahren 1980 S. 156 f.; Schl374chter/Frister in SK-StPO 247 274 Rdn. 24); nach C374ppers besteht insoweit nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht (NJW 1950, 930 ff. und NJW 1951, 259). Dahs hat dies dahin formuliert, dass in die-sem Bereich des Revisionsverfahrens ein Rechtsanwalt "nach Herzenslust, besser: nach Rechtslust l374gen darf und muss" (StraFo 2000, 181, 185; vgl. auch Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 917 ff.). 21 Andere halten die Erhebung einer bewusst "unwahren Protokollr374ge" f374r rechtsmissbr344uchlich (Fahl aaO S. 665 ff.; Dallinger NJW 1951, 256 ff.; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 274 Rdn. 21). Teilweise wird hierin ein lediglich stan-deswidriges Verhalten gesehen, das jedoch die prozessuale Zul344ssigkeit nicht ber374hre (D374nnebier in L366we/Rosenberg, StPO 23. Aufl. vor 247 137 Rdn. 17 f.). Tepperwien (aaO S. 601 f.) sieht zwar in einer bewusst "unwahren Protokollr374-ge" einen Rechtsmissbrauch, m366chte jedoch aus pragmatischen Gr374nden hier-aus keine Konsequenzen ziehen und die R374ge f374r zul344ssig erachten. 22 b) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. April 1999 (BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 21; vgl. auch 24 und 27) erwogen hat, handelt ein Be-schwerdef374hrer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensversto337 behaup- 23 - 13 - tet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, rechtsmissbr344uchlich. Es gibt keine durchgreifenden Gr374nde, die bewusst "unwahre Protokoll-r374ge" im Hinblick auf einen Rechtsmissbrauch anders zu beurteilen, als eine sonstige bewusst unwahre Verfahrensr374ge: 24 aa) Es trifft insbesondere nicht zu, dass eine bewusst "unwahre Proto-kollr374ge" keine L374ge sei, dass jedenfalls der Verteidiger insoweit l374gen d374rfe oder gar m374sse oder dass durch 247 274 StPO eine "prozessuale Wahrheit" ge-schaffen werde (so aber C374ppers aaO; Schneidewin aaO; Park aaO; Sarstedt/Hamm aaO; Dahs aaO). Die Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO ver344ndert nicht die Tatsachen, macht aus Unwahrheit keine Wahrheit. Die Vorschrift enth344lt vielmehr eine Beweisregel (D374nnebier aaO; Fahl aaO S. 687). Die Ebenen der Behauptung eines Verfahrensfehlers und seines Beweises d374r-fen nicht vermengt, sondern m374ssen streng getrennt werden (so zutreffend Dal-linger aaO S. 257). Eine zul344ssige Verfahrensr374ge erfordert zun344chst die be-stimmte Behauptung eines Verfahrensfehlers, erst danach stellt sich die Frage des Beweises. Deshalb besagt die Beweisbarkeit einer unwahren Behauptung nichts 374ber deren Zul344ssigkeit. 25 bb) Die Entscheidungen RGSt 43, 1 und BGHSt 2, 125 stehen der Auf-fassung des Senats nicht entgegen. Sie befassen sich ausdr374cklich lediglich mit der Frage, ob einer Verfahrensr374ge durch eine Protokollberichtigung der Boden entzogen werden kann, nicht aber mit der Zul344ssigkeit einer bewusst "unwahren Protokollr374ge". Soweit ein Recht zur Erhebung solcher R374gen aus einzelnen Begr374ndungselementen dieser Entscheidungen hergeleitet wird (vgl. Park Stra-Fo 2004, 335, 337), kann dahin stehen, ob diese Wendungen nicht lediglich 26 - 14 - objektiv unrichtige, sondern tats344chlich auch bewusst wahrheitswidrige auf das Protokoll gest374tzte R374gen im Blick hatten (vgl. dazu ausf374hrlich Fahl aaO S. 681 ff.). Denn der Senat w344re an die Auffassung seines Vorg344ngersenates e-benso wenig wie an die des Reichsgerichts gebunden. Im 334brigen hat sich die Rechtslage mit Anerkennung eines allgemeinen Missbrauchsverbotes in BGHSt 38, 111 ff. ver344ndert. Immerhin hatte aber bereits das Reichsgericht in der ge-nannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass von einem Recht auf Gel-tendmachung der Unwahrheit in solchen F344llen nicht gesprochen werden k366nne und es sich nur um die "M366glichkeit handle, eine prozessrechtliche Befugnis zu tats344chlich wahrheitswidrigen Zwecken zu missbrauchen" (aaO S. 6). cc) Der Vorschrift des 247 274 StPO kann nicht entnommen werden, der Missbrauch von Verfahrensr374gen unter Berufung auf das Protokoll sei "instituti-onell eingeplant" (so aber Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren S. 237). Dessen Beweiskraft hat lediglich zur Folge, dass ein beurkundeter Sachverhalt ohne R374cksicht auf das tats344chliche Geschehen als bewiesen gilt und somit ein Verteidiger mit einer auf gutem Glauben oder auch nur auf einer unsicheren Erinnerung basierenden R374ge erfolgreich sein kann, obgleich der Verfahrens-fehler sich tats344chlich nicht ereignet hat. Nur dies ist "institutionell eingebaut", nicht aber der (wissentliche) Missbrauch des R374gerechts (vgl. auch Fahl aaO S. 689). 27 dd) Gegen die Anwendung des Missbrauchsverbots bei bewusst "unwah-ren Protokollr374gen" kann nicht eingewandt werden, durch deren freibeweisliche Kl344rung werde faktisch die Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO ausge-h366hlt. Diese beh344lt vielmehr ihre Bedeutung nicht nur in allen F344llen, in denen unklar ist, ob sich der Versto337 ereignet hat, sondern auch dann, wenn sich die R374ge zwar als objektiv unwahr erweist, der Verteidiger dies aber entweder nicht 28 - 15 - wei337 oder ihm jedenfalls sicheres Wissen um die Unwahrheit nicht nachgewie-sen werden kann. In solchen F344llen kann ein Beschwerdef374hrer sich auf das seinen Vortrag st374tzende Protokoll berufen, auch wenn es objektiv dem Ge-schehensablauf nicht entspricht, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmiss-brauchs auszusetzen. Im Ergebnis wird unter dem Gesichtspunkt des Rechts-missbrauchs die Berufung auf die Beweiskraft des Protokolls nur in den - eher seltenen - F344llen verwehrt, in denen die objektive Unwahrheit so klar zu Tage tritt, dass sie auch dem Verteidiger schlechterdings nicht verborgen geblieben sein kann. ee) Es trifft auch der weitere Einwand nicht zu, die Gewichte w374rden sich grundlegend zum Nachteil eines Angeklagten verschieben, wenn dem Verteidi-ger die Erhebung einer bewusst "unwahren Protokollr374ge" unm366glich gemacht wird, weil dann die vom Protokoll abweichende Wirklichkeit nur zu seinen Las-ten, nicht aber zu seinen Gunsten ma337geblich sei. Dieses Bedenken relativiert sich von vorneherein dadurch, dass die Berufung auf ein - auch objektiv unrich-tiges - Protokoll, wie dargelegt, in den meisten F344llen weiterhin m366glich sein wird und nur dann dem Missbrauchsverbot unterf344llt, wenn sie zur St374tzung einer bewusst wahrheitswidrigen R374ge erfolgt. Zudem besteht die beklagte Un-ausgewogenheit tats344chlich nicht. Einer bewusst "unwahren Protokollr374ge" ent-spricht bei einer solchen vergleichenden Betrachtung n344mlich nicht ein zu Las-ten des Angeklagten lediglich irrt374mliches, also nur objektiv unrichtiges, son-dern ein bewusst wahrheitswidrig gefertigtes Protokoll, bei dem die Unterzeich-ner den Nachweis eines Verfahrensfehlers, der sich tats344chlich ereignet hatte, durch eine entsprechende Formulierung des Protokolls bewusst vereiteln. Eine solche "L374ge" der Unterzeichner des Protokolls stellt eine F344lschung im Sinne des 247 274 Satz 2 StPO dar (OLG D374sseldorf StV 1984, 108), die wie ein etwai-ger Rechtsmissbrauch des Beschwerdef374hrers im Freibeweis festzustellen w344- 29 - 16 - re und ebenfalls zum Wegfall der Beweiskraft f374hren w374rde (Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 274 Rdn. 19). Im 334brigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Pflicht zur Berichtigung eines unrichtigen Protokolls besteht, auf die die Verfah-rensbeteiligten hinwirken k366nnen (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 271 Rdn. 23), und dass sich die Unterzeichner eines bewusst unrichtigen Protokolls nach 247 348 Abs. 1 StGB wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar machen, da ein Proto-koll zumindest im Hinblick auf die f374r die Hauptverhandlung vorgeschriebenen F366rmlichkeiten eine 366ffentliche Urkunde darstellt (vgl. RGSt 72, 226 f.; Gribbohm in LK 11. Aufl. 247 271 Rdn. 45). Entsprechendes muss gelten, wenn Amtstr344ger die Berichtigung eines als unrichtig erkannten Protokolls unterlas-sen (vgl. Gribbohm aaO 247 348 Rdn. 18). ff) Schlie337lich k366nnen auch die gegen die Anwendung des Missbrauchs-verbotes bei der bewusst "unwahren Protokollr374ge" vorgebrachten praktischen Bedenken nicht zu einer anderen Beurteilung f374hren. Abgesehen davon, dass praktische Erw344gungen es ohnehin kaum rechtfertigen k366nnen, einem klar er-kennbaren oder sogar offen zugegebenen Missbrauch nicht entgegenzutreten (vgl. Fahl aaO S. 702), gilt im Einzelnen folgendes: 30 Der Einwand, ein Rechtsmissbrauch mit seinen objektiven und subjekti-ven Elementen erfordere regelm344337ig die Durchf374hrung eines Freibeweisverfah-rens durch das Revisionsgericht und sei schwer zu beweisen (vgl. Tepperwien aaO S. 601), mag zwar die Konsequenzen zutreffend beschreiben. Er kann in-des nicht 374berzeugen, da eine solche Kl344rung nur in den seltenen F344llen zum Tragen kommt, in denen die bewusst "unwahre Protokollr374ge" klar zu Tage tritt. Insofern unterscheidet sich im 334brigen die Situation bei der bewusst "unwahren Protokollr374ge" nicht von der bei anderen Anwendungsf344llen des Missbrauchs-verbots, f374r die entsprechende Beweisschwierigkeiten bestehen. 31 - 17 - Soweit eingewandt wird, in vielen F344llen k366nne das Missbrauchsverbot durch Beauftragung eines anderen Revisionsverteidigers umgangen werden (vgl. Tepperwien aaO S. 601), kann auch dies nicht durchgreifen. Allerdings liegt die Verbreitung einer solchen Verteidigungspraxis nicht fern, zumal sie in Handb374chern ausdr374cklich empfohlen wird (vgl. dazu Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 917 ff., 920: "Taktlose Fragen" von Revisionsrich-tern nach der Wahrheit solle man dadurch umgehen, dass man einen anderen, nicht in der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwalt mit der Verteidigung im Revisionsverfahren beauftragt, der hierzu im Stande der "Unber374hrtheit" gehalten werden solle). Es mag dahin gestellt bleiben, ob eine solche Umge-hungsstrategie dem Bild der Strafverteidigung nach der Strafprozessordnung entspricht, woran der Senat allerdings Zweifel hat. Einer solchen Verfahrens-weise kann jedenfalls in F344llen begegnet werden, in denen der Revisionsvertei-diger einen Verfahrensversto337 behauptet, den er nur dem Protokoll entnimmt, f374r dessen Unrichtigkeit jedoch erhebliche Anhaltspunkte gegeben sind. In sol-chen F344llen wird er gehalten sein, sich bei dem in der Hauptverhandlung anwe-senden Instanzverteidiger zu erkundigen (vgl. BGH NStZ 2005, 283 f.; BVerfG, Beschl. vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05). Schlie337lich wird es in beson-ders eklatanten F344llen - wie hier - vielfach m366glich sein, auch dem beauftragten Revisionsverteidiger das Wissen um die Unwahrheit seiner R374ge nachzuwei-sen. 32 6. Auch eine unter Berufung auf das Protokoll erhobene R374ge, bei der der Beschwerdef374hrer zun344chst nicht bewusst wahrheitswidrig gehandelt hat, kann im Laufe des Revisionsverfahrens rechtsmissbr344uchlich und damit unzu-l344ssig werden, wenn das sichere Wissen um die Unwahrheit sp344ter erworben, die R374ge aber gleichwohl weiterverfolgt und dem Revisionsgericht zur Ent-scheidung unterbreitet wird. F374r die Beurteilung der Zul344ssigkeit einer Verfah- 33 - 18 - rensr374ge ist ma337geblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsge-richts abzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, einen erst im Laufe des Revi-sionsverfahrens entstehenden Rechtsmissbrauch folgenlos hinzunehmen. Nur so kann auch der Umgehung des Missbrauchsverbotes durch Beauftragung eines anderen Verteidigers, der im Unklaren 374ber die Unwahrheit gelassen worden ist, begegnet werden. 7. Da nach alledem die R374ge der Verteidigerabwesenheit rechtsmiss-br344uchlich und unzul344ssig ist, kommt es auf die Frage, ob eine Protokollberich-tigung ber374cksichtigt werden kann, durch die einer erhobenen Verfahrensr374ge der Boden entzogen wird, nicht an. Es ist somit auch nicht veranlasst, das nach Durchf374hrung des Anfrageverfahrens des 1. Strafsenats zu dieser Frage (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 112) voraussichtlich zu erwartende Vorlageverfahren nach 247 132 Abs. 2 GVG abzuwarten. Ausweislich des im Anfragebeschluss mitgeteil-ten Sachverhalts geht der anfragende Senat nicht davon aus, der Verteidiger habe dort den Verfahrensversto337 wider besseres Wissen behauptet. 34 8. Im 334brigen geben die Verfahrensvorg344nge, die dieser und einer ent-sprechenden R374ge der Mitangeklagten Ec. zugrunde liegen, Anlass zu dem Hinweis, dass ein st344ndiges Kommen und Gehen, bei der Verteidiger gleichsam im Minutentakt den Sitzungssaal betreten oder verlassen, mit dem geordneten Ablauf einer Hauptverhandlung und den Anforderungen an eine sachgerechte Verteidigung schwerlich zu vereinbaren sind. 35 II. R374ge A. III der Revisionsbegr374ndung (Zutritt von Personen unter 16 Jahren): 36 - 19 - Die R374ge, die Vorschriften 374ber die 326ffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverf374gung Personen unter 16 Jahren den Zutritt versagt habe, ist unbegr374ndet. Ist - wie hier - die Sicher-heit im Gerichtsgeb344ude nicht ohne weiteres gew344hrleistet, d374rfen im Rahmen einer Sicherheitsverf374gung Ma337nahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsver-handlung regeln, getroffen werden, wenn f374r sie ein verst344ndlicher Anlass be-steht, wobei die Entscheidung hier374ber im pflichtgem344337en Ermessen des die Sitzungspolizei aus374benden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13). 37 Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende in Ziffer 2 dieser Verf374gung Personen, die j374nger als 16 Jahre sind, den Zugang generell versagt hat. Nach 247 175 Abs. 1 GVG war sie befugt, unerwachsene Personen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschlie337en. Dass sie diese Befugnis im Rahmen einer Sicherheitsverf374gung pauschal in der Wei-se ausge374bt hat, dass damit junge Menschen, die mehr als zwei Jahre unter der Vollj344hrigkeitsgrenze sind, allgemein erfasst wurden, zeigt keinen Rechts-fehler auf. In Anbetracht der erforderlichen umfangreichen und personalintensi-ven Eingangskontrollen, die Wachtmeistern und Polizeikr344ften 374bertragen wer-den mussten, kann jedenfalls f374r diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahr-scheinlichkeit f374r das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, eine individuelle Pr374fung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden. Die Entschei-dung des Reichsgerichts in RGSt 47, 374 steht dem nicht entgegen, da ihr kei-ne vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverf374gung erforderlich machte, zugrunde lag. Im 334brigen betraf sie 17-j344hrige Zuschauer und hatte f374r diese das Erfordernis einer individuellen Pr374fung mit spezifischen Argumenten f374r diese Altersgruppe begr374ndet (Heiratsf344higkeit, Zulassung zum Milit344rdienst). 38 - 20 - III. R374ge A. IV der Revisionsbegr374ndung (Verwertung entgegen 247 51 BZRG): 39 Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der ger374gte Sachverhalt nicht die Verletzung von Verfahrensrecht, sondern von sachlichem Recht betrifft. Hierauf wird im Zusammenhang mit der Sachr374ge eingegangen. 40 IV. R374ge A. VIII der Revisionsbegr374ndung (Aussetzung): 41 Die R374ge, das Kammergericht habe Aussetzungsantr344ge bis zur Her-ausgabe der vollst344ndigen Gespr344chsprotokolle des Bundesamtes f374r Verfas-sungsschutz mit dem Zeugen M. zu Unrecht abgelehnt, ist unbegr374ndet. Das Tatgericht war weder unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Sachaufkl344-rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO), der R374cksichtnahme auf die Belange der Ver-teidigung (247 338 Nr. 8 StPO), noch des fairen Verfahrens (Art. 6 MRK) verpflich-tet, den Aussetzungsantr344gen zu entsprechen; eine ver344nderte Sachlage im Sinne des 247 265 Abs. 4 StPO war - entgegen der Auffassung der Revision - ohnehin nicht gegeben. Das Kammergericht hat in seinen Beschl374ssen unter Orientierung an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwi-ckelten Grunds344tzen die wesentlichen Belange - Wahrheitsermittlung einerseits, Verfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des Falles gegeneinander abgewogen (BGH NStZ 1985, 466 ff.). Es hat dabei ber374cksichtigt, dass zwar bereits eine verwaltungs-gerichtliche Entscheidung auf Aufhebung der Sperrerkl344rung in erster Instanz vorgelegen hat, diese aber nicht rechtskr344ftig war und dass ihr im 334brigen nicht die Verpflichtung zur Herausgabe der ungeschw344rzten Protokolle entnommen werden konnte. Angesichts einer Sachlage, die wesentlich dadurch gekenn- 42 - 21 - zeichnet ist, dass es nicht um die v366llige Sperrung eines Zeugen als Beweis-person - wie sonst h344ufig im Zusammenhang mit Entscheidungen nach 247 96 StPO - geht, sondern dass hier der Zeuge M. pers366nlich f374r eine au337ergew366hn-lich lange Befragung im Ermittlungsverfahren und ebenso im sp344teren Haupt-verfahren zur Verf374gung gestanden hat, durfte das Kammergericht den ge-schw344rzten Passagen eine allenfalls geringe potentielle Beweisbedeutung bei-messen. Denn die Befragung des Zeugen durch den Verfassungsschutz hat erst nach Abschluss eines wesentlichen Teils der Vernehmungen im Ermitt-lungsverfahren stattgefunden. Damit konnten aber die Aussageentwicklung zwischen Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung nachverfolgt und et-waige Abweichungen - wie geschehen - n344her beleuchtet werden. Unter diesen Umst344nden lag kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen sich das Gericht zur wei-teren Aufkl344rung gedr344ngt sehen musste. Damit war eine Aussetzung nicht nur nicht geboten, sie h344tte vielmehr dem Gebot der rechtsstaatlich geforderten Beschleunigung des Strafverfahrens widersprochen (BVerfGE 63, 45, 68 f.). V. R374ge A. XII der Revisionsbegr374ndung (Koordinierungsausschuss): 43 Das Kammergericht hat die nicht namentlich genannten Mitarbeiter des BfV zu Recht als unerreichbar angesehen. Hinsichtlich der 374brigen benannten Zeugen kann offen bleiben, ob es den Beweisantrag mit der gegebenen Be-gr374ndung als bedeutungslos ablehnen durfte, jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung zu der behaupte-ten Aussage344nderung in einem Nebenpunkt, der nicht das Kerngeschehen be-trifft, beruht. 44 - 22 - VI. R374ge A. XIII der Revisionsbegr374ndung (ZSA-Sprengsatz): 45 Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ka. wurde zu Recht als be-deutungslos abgelehnt. Zum einen ergibt sich aus der vorgelegten, vom Zeugen M. gefertigten Skizze entgegen den Angaben der Verteidigung nicht, dass der Wecker mit der R374ckseite auf den Karton "aufgeklebt", sondern nur, dass er am Karton "angebracht" worden ist, was eine sp344tere Zug344nglichkeit der Einstell-r344dchen nicht ausschlie337t; zum anderen geht das Kammergericht davon aus, dass der Sprengsatz sp344ter noch ver344ndert worden ist. Eine solche 304nderung kann sich aber neben der Zusammensetzung der Sprengstoffmischung auch auf die Art der Befestigung der Z374ndvorrichtung bezogen haben. 46 Der von der Revision beschriebene Widerspruch zur Zusammensetzung des Sprengstoffgemischs ergibt sich aus dem Urteil nicht, sondern besteht nur im Verh344ltnis zu eigenen, urteilsfremden "Feststellungen" der Verteidigung. Be-gr374ndungselemente in Verteidigerschrifts344tzen werden nicht dadurch zu Fest-stellungen des Gerichts, dass sie unwidersprochen bleiben. 47 VII. R374ge A. XV der Revisionsbegr374ndung (Kfz-Kennzeichen u. a.): 48 Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise zul344ssigen "Alternativr374-ge", etwa wenn ein essentieller, nicht erkl344rlicher Widerspruch zwischen Akten-inhalt und Urteilsgr374nden besteht (BGHSt 43, 212, 215 f.) oder der Akteninhalt die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen ohne weiteres beweist (BGH NJW 2000, 1962 f.) sind nicht gegeben. Es besteht kein solcher Widerspruch zwi-schen dem vorgetragenen Akteninhalt und den Urteilsgr374nden. Denn danach hat der Zeuge M. den Diebstahl von Kennzeichen von Doublettenfahrzeugen nur als Schlussfolgerung ( 205 "gegen gestohlene des gleichen Wagentyps aus- 49 - 23 - getauscht worden sein m374ssen") und als Information vom H366rensagen wieder-gegeben, nicht als selbst erlebte oder beobachtete Tatsache. Bereits bei diesen Vernehmungen war ihm vorgehalten worden, dass tats344chlich nachgefertigte Doublettenkennzeichen eingesetzt worden sind, worauf er 344u337erte, dass es ihn nicht wundern w374rde, wenn solche Nachfertigungen hergestellt worden seien und dass er seinen Kenntnisstand lediglich von "J. " habe. Bei dieser Sachlage war eine Er366rterung in den Urteilsgr374nden, die sich nicht zu allen erdenklichen, sondern nur zu den wesentlichen Umst344nden verhalten m374ssen, nicht zwingend geboten, zumal die Angaben des M. zur Herkunft der Kennzeichen in der Hauptverhandlung noch eine weitere Kl344rung erfahren haben k366nnen. VIII. R374ge A. XVII der Revisionsbegr374ndung (Aussage des M.): 50 Die R374ge enth344lt im Wesentlichen, wie der Generalbundesanwalt zutref-fend ausf374hrt, sachlich-rechtliche Angriffe gegen die Beweisw374rdigung. Soweit mit ihr auch die sog. Alternativr374ge erhoben werden soll, sind deren Vorausset-zungen im Hinblick auf die nicht er366rterten Herstellungsanleitungen in Schriften nicht erf374llt. Soweit die Erw344hnung "obiger Vernehmungen des Zeugen M." vermisst wird, ist die R374ge nicht zul344ssig erhoben, da nicht hinreichend erkenn-bar ist, worin ein Widerspruch gesehen wird, der entweder zu weiterer Aufkl344-rung oder zur Er366rterung in den Urteilsgr374nden h344tte f374hren m374ssen. 51 IX. R374ge XXII der Revisionsbegr374ndung (Rucksackinhalt): 52 Auch dieses Vorbringen enth344lt keine zul344ssige Alternativr374ge. Der Ab-lauf des G374ltigkeitsdatums von Ausweisdokumenten beweist die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres. Denn auch die Mitnahme ung374lti-ger Dokumente im Fluchtgep344ck kann sinnvoll sein, wenn etwa die Absicht ver- 53 - 24 - folgt wird, solche Papiere ebenso wie Notizb374cher u. 344. der Polizei nicht in die H344nde fallen zu lassen. B. Sachr374ge: 54 I. R374ge B. I der Revisionsbegr374ndung (247 51 Abs. 1 BZRG): 55 1. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 56 Der Angeklagte war bereits ab 1985 Mitglied der Revolution344ren Zellen in Berlin. Er nahm zur Finanzierung dieser terroristischen Vereinigung an der sog. "Postsparbuchaktion" teil, bei der mit gef344lschten Postsparb374chern Gelder be-tr374gerisch erlangt wurden. Deswegen wurde er am 27. Februar 1989 durch das Landgericht Berlin wegen Betrugs verurteilt; die Mitgliedschaft in einer terroristi-schen Vereinigung nach 247 129 a StGB war nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Kammergericht hat ihn in diesem Verfahren nur wegen der nach dieser Verurteilung begangenen mitgliedschaftlichen Bet344tigungsakte abgeurteilt, weil im 334brigen Strafklageverbrauch eingetreten sei. Die Revision r374gt jedoch, dass gleichwohl solche fr374heren Bet344tigungen bei der Beweisw374rdigung und der Strafzumessung zu seinen Lasten ber374cksichtigt worden seien; dies versto337e gegen 247 51 Abs. 1 BZRG. 57 2. Es ist zweifelhaft, ob sich das Verwertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG nach der zwischenzeitlich getilgten Verurteilung wegen Betrugs auch auf davor liegende mitgliedschaftliche Bet344tigungsakte des Angeklagten bezieht. Denn nach dieser Vorschrift darf nur die Verurteilung und die ihr zugrunde lie-gende Tat nicht zum Nachteil verwertet werden. Selbst wenn man davon aus- 58 - 25 - geht, der Begriff der Tat im Sinne des 247 51 Abs. 1 BZRG sei gleichbedeutend mit dem nach 247 264 StPO, w344re weiter Voraussetzung f374r die Annahme eines Verwertungsverbotes, dass diese Bet344tigungsakte Bestandteil der vom Landge-richt am 27. Februar 1989 abzuurteilenden Tat im Sinne des 247 264 StPO sind. Dies erscheint zweifelhaft. Der Senat hat bereits in der den fr374heren Mitange-klagten Schi. betreffenden Beschwerdeentscheidung vom 30. M344rz 2001 ausgef374hrt, dass er dazu neigt, mehrere prozessuale Taten anzunehmen, wenn der Angeklagte nur wegen einer einzelnen Bet344tigung verurteilt worden ist und er nicht darauf vertrauen durfte, durch das fr374here Verfahren seien alle Bet344ti-gungsakte f374r die Vereinigung erfasst (BGHSt 46, 349, 358). 3. Diese Frage muss jedoch hier ebenfalls nicht entschieden werden. Auch wenn man von der gleichen prozessualen Tat ausgehen w374rde, l344ge ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor, da nicht die der Verurteilung zugrunde liegende Tat zum Nachteil verwertet worden ist. 59 a) Aus der von der Revision beanstandeten beweisw374rdigenden Passa-ge auf UA S. 65 ergibt sich lediglich, dass eine Best344tigung der Aussage des Zeugen M. im Hinblick auf die Flucht des Angeklagten nach Nicaragua ("in den Wald") durch den Inhalt seines Tagebuchs erfolgt sei. Diese Flucht wegen dro-hender polizeilicher Verfolgung stellt jedoch keine mitgliedschaftliche Bet344tigung im Sinne des 247 129 a StGB dar, weil mit ihr keine terroristischen Ziele gef366rdert wurden. 60 b) Aus der weiteren Passage in der Beweisw374rdigung, wonach feststehe, dass "die Angeklagten" bei allen drei vorangegangen Anschl344gen umsichtig, sorgf344ltig und arbeitsteilig gehandelt h344tten (UA S. 127 f.), ergibt sich nicht, dass speziell beim Angeklagten eine fr374here Bet344tigung als Mitglied als Indiz 61 - 26 - herangezogen worden ist. Vielmehr sollte die generelle Arbeitsweise der Verei-nigung charakterisiert werden, die zuvor bei den einzelnen Anschl344gen heraus-gearbeitet worden war. Es versteht sich, dass sich die Wendung nur auf die Verhaltensweisen derjenigen Mitglieder bezog, die wegen der jeweiligen An-schl344ge abgeurteilt worden sind. c) Die straferschwerende Erw344gung, der Anschlag auf die Siegess344ule sei bereits nach dem Anschlag auf Dr. Ko. diskutiert und schlie337lich nach langer Planung und Vorbereitung von den Angeklagten ver374bt worden (UA S. 149), ber374hrt allerdings zu einem gewissen Anteil das Verwertungsverbot nach 247 51 Abs. 1 BZRG. Da der Anschlag auf Dr. Ko. am 1. September 1987 und der Anschlag auf die Siegess344ule am 15. Januar 1991 stattfanden, h344tte von der dazwischen liegenden Planungs- und Vorbereitungst344tigkeit der vor dem 27. Februar 1989 liegende Teil von der Ber374cksichtigung ausgenom-men werden m374ssen. Die nachfolgende Vorbereitung durfte jedoch ebenso wie der Umstand, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung an einer lange vorher geplanten und vorbereiteten Tat beteiligte, zu seinem Nach-teil ber374cksichtigt werden. Dass das Kammergericht bei einer solch feinen Diffe-renzierung zu einer geringeren Strafe gelangt w344re, vermag der Senat auszu-schlie337en. 62 II. R374ge B. II der Revisionsbegr374ndung (Widerspr374che bei Aussage M.): 63 Soweit die Revisionsbegr374ndung unter Abschnitt B. II verschiedene Wi-derspr374che zwischen der Aussage des Zeugen M. und dem festgestellten Ge-schehensablauf darlegt und beanstandet, diese seien nicht ersch366pfend er366r-tert, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Das Kammergericht hat die genann-ten Widerspr374che gesehen und im Rahmen der au337erordentlich umfangreichen 64 - 27 - Beweisw374rdigung in ausreichender Weise er366rtert; dass es dabei wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen h344tte, ist nicht ersichtlich. III. R374ge B. III der Revisionsbegr374ndung (334berlassung von Aktenteilen): 65 Die sachlich-rechtliche Beanstandung, das Kammergericht habe bei der W374rdigung der Aussage des Zeugen M. in den Urteilsgr374nden nicht ausdr374ck-lich er366rtert, dass ihm und seinem Beistand zuvor Aktenbestandteile, insbeson-dere Abschriften von Vernehmungsprotokollen aus dem Ermittlungsverfahren zur Verf374gung gestellt worden waren, geht von urteilsfremden Feststellungen aus und kann somit einen sich aus dem Urteil selbst ergebenden Er366rterungs-mangel nicht belegen. Eine Aufkl344rungsr374ge ist insoweit nicht erhoben. 66 Im 334brigen w374rde auf der fehlenden Er366rterung das Urteil nicht beruhen. Denn die 334berlassung war Gegenstand etlicher Antr344ge und Gerichtsbeschl374s-se. Dabei hat das Kammergericht ausgef374hrt, dass die 334berlassung f374r die W374rdigung von Bedeutung sein kann und deshalb die Kenntnisnahme durch den Zeugen zum Gegenstand seiner Befragung gemacht worden war. Bei die-ser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass das Gericht diesen Umstand bei seiner 334berzeugungsbildung aus dem Blick verloren haben k366nnte. 67 IV. R374ge B. IV der Revisionsbegr374ndung (Wohnung O. stra337e): 68 Die ausf374hrliche Beweisw374rdigung des Kammergerichts zum Vorhan-densein einer konspirativen Wohnung in der O. stra337e l344sst einen Rechts-fehler nicht erkennen. Ein solcher wird auch nicht dadurch belegt, dass die Zeugin L. zwar 24 Minuten lang vernommen worden sein soll, ihre Aussa-ge aber nur mit einigen S344tzen dargestellt worden ist. Es gen374gt grunds344tzlich 69 - 28 - die zusammenfassende Wiedergabe des f374r die 334berzeugungsbildung wesentli-chen Inhalts, eine vollst344ndige Dokumentation der Aussage ist nicht geboten (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3). Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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