BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 284/05 vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen R344delsf374hrerschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-richts Berlin vom 18. M344rz 2004 wird verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Die Angeklagte wurde wegen R344delsf374hrerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Herbeif374hren einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg. 1 I. Mit der Verfahrensr374ge macht die Angeklagte geltend, sie sei am 3. Mai 2002, dem 72. Verhandlungstag, zeitweise nicht verteidigt gewesen. Dies trifft, wie das zwischenzeitlich berichtigte Protokoll beweist, nicht zu. 2 1. Das urspr374nglich gefertigte Protokoll enthielt zum Ablauf dieses Sit-zungstages - soweit es hier von Bedeutung ist - folgende Angaben in nachste-hender Reihenfolge: 3 09.17 Uhr Beginn; f374r die Angeklagte E. ist erschienen der Verteidiger Rechtsanwalt Ei. 09.38 Uhr Rechtsanwalt B. erscheint (weiterer Verteidiger der Angeklagten) 09.31 Uhr Rechtsanwalt Ei. verl344sst den Sitzungssaal - 4 - 09.34 Uhr Rechtsanwalt Ei. kehrt zur374ck 09.43 Uhr Unterbrechung 10.17 Uhr Wiedereintritt 11.21 Uhr Entlassung einer Zeugin 11.25 Uhr Sitzung geschlossen F374r die Angeklagte E. begr374ndete Rechtsanwalt B. lediglich die - nicht n344her ausgef374hrte - Sachr374ge. Die Verfahrensr374ge, mit der das Fehlen eines Verteidigers in der Zeit von 09.31 bis 09.34 Uhr beanstandet wird, wurde durch den erst in der Revisionsinstanz beauftragten Rechtsanwalt N. erho-ben; sie ist am 4. Februar 2005 beim Kammergericht eingegangen. Das Proto-koll ist am 20. Juni 2005 dahin berichtigt worden, dass der Zeitpunkt, zu dem Rechtsanwalt B. erschienen ist, 09.28 Uhr "hei337en muss". 4 2. Die Verfahrensr374ge ist unbegr374ndet. Das berichtigte Protokoll beweist, dass Rechtsanwalt B. an diesem Sitzungstag bereits um 09.28 Uhr er-schienen ist und somit in der Folgezeit anwesend war. Die Berichtigung des Protokolls war zul344ssig und ist vom Revisionsgericht zu beachten. 5 a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Protokoll auch noch nach seiner Unterzeichnung durch 374bereinstimmende Erkl344rungen der Ur-kundspersonen berichtigt werden kann und sogar muss, wenn sie dessen Un-richtigkeit erkennen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 112; BGHSt 1, 259 ff.; 2, 125 ff.; 10, 145 ff.). 6 b) Allerdings hat die Rechtsprechung bislang die Wirkung einer solchen Protokollberichtigung dahin eingeschr344nkt, dass sie vom Revisionsgericht nicht zu beachten ist, wenn dadurch einer bereits vorher erhobenen Verfahrensr374ge 7 - 5 - der Boden entzogen w374rde (vgl. Nachw. bei BGH NStZ-RR 2006, 112). Diese Rechtsprechung m366chte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgeben und hat dies zum Gegenstand eines Anfrageverfahrens nach 247 132 Abs. 3 GVG gemacht (BGH aaO). c) Hier kommt es indes auf dieses Rechtsproblem nicht an, da das Pro-tokoll insoweit keine Beweiskraft hatte und somit die Berichtigung der erhobe-nen Verfahrensr374ge den Boden nicht entziehen konnte. 8 Einem Protokoll, das aus der Niederschrift selbst heraus ersichtliche Un-klarheiten, M344ngel, L374cken oder Widerspr374che enth344lt, kommt insoweit keine Beweiskraft zu (st. Rspr.; vgl. Nachw. bei BGH NStZ-RR 2006, 112). Ein sol-cher Fall liegt vor. Das urspr374ngliche, unberichtigte Protokoll ist f374r die mit der R374ge geltend gemachte Abwesenheit eines Verteidigers in dem genannten Zeit-raum widerspr374chlich. Die Verfahrensvorg344nge sind, wie dies bei Verhand-lungsprotokollen allgemein 374blich ist, auch f374r den 72. Verhandlungstag in zeitli-cher Reihenfolge mit den entsprechenden Uhrzeiten aufgef374hrt. F374r den Zeit-punkt, zu dem Rechtsanwalt B. erschienen sein soll, enth344lt das fr374here Protokoll einerseits die Zeitangabe "09.38", andererseits befindet sich dieser Eintrag nach einem f374r "09.17" vermerkten Vorgang und vor einem weiteren protokollierten Ereignis um "09.31". Diese Reihenfolge der Eintragungen deutet auf einen ma337geblichen Zeitpunkt zwischen 09.17 und 09.31 Uhr hin, der mit der angef374hrten Uhrzeit "09.38" nicht vereinbar ist. Dies wird dadurch best344tigt, dass nach der ersichtlich in der zeitlichen Reihenfolge geordneten textlichen Darstellung der Ereignisse Rechtsanwalt B. erschienen ist, bevor Rechts-anwalt Ei. den Sitzungssaal verlassen hat. 9 - 6 - d) Daraus folgt weiter, dass die vorgenommene Protokollberichtigung nicht nur zul344ssig, sondern auch geboten und vom Revisionsgericht zu beach-ten ist. Dabei kommt der Berichtigung die volle Beweiskraft gem344337 247 274 StPO zu (BGHSt 1, 259 ff.). Einer freibeweislichen Kl344rung des tats344chlichen Verfah-renshergangs bedarf es somit nicht. Denn die Regelung des 247 274 StPO beruht auf der pragmatischen Erw344gung, dem Revisionsgericht die einfache und siche-re Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Verfahrenstatsachen ohne schwierige und zeitraubende eigene Nachforschungen zu erm366glichen (vgl. BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358). 10 Damit ist durch das Protokoll bewiesen, dass Rechtsanwalt B. be-reits ab 09.28 Uhr im Sitzungssaal anwesend war und der mit der Verfahrens-r374ge vorgetragene Sachverhalt nicht zutrifft. 11 e) Im 334brigen w344re die R374ge auch ohne Protokollberichtigung unbegr374n-det. Denn dann h344tte das Revisionsgericht - mangels einer beweiskr344ftigen Aussage des urspr374nglichen Protokolls - im Freibeweis die Begr374ndetheit zu pr374fen gehabt. Die vorgelegten Stellungnahmen belegen jedoch ebenfalls, dass Rechtsanwalt B. bereits um 09.28 Uhr erschienen war. Die Protokollf374hre-rin hat dienstlich erkl344rt, dass es sich bei "09.38 Uhr" um einen 334bertragungs-fehler von den handschriftlichen Aufzeichnungen in die maschinenschriftliche Fassung gehandelt hat. Sie hat dazu ihre Notizen vorgelegt, die als ma337gebli-chen Zeitpunkt "09.28" nennen (Bd. XVIII S. 3.11 ff. SA). Dies wird best344tigt, durch die 304u337erung des RiKG G. , der aus seinen Aufzeichnungen eben-falls entnehmen konnte, dass Rechtsanwalt B. bereits ab 09.28 Uhr anwe-send war (Bd. XVIII S. 3.16 SA). Diesen 374bereinstimmenden Erkl344rungen sind die Verteidiger nicht entgegengetreten. 12 - 7 - II. Die Nachpr374fung des Urteils auf die allgemeine Sachr374ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 13 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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