BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 284/05 vom 20. April 2006 in der Strafsache gegen wegen R344delsf374hrerschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-richts Berlin vom 18. M344rz 2004 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 2 1. Die R374ge, die Vorschriften 374ber die 326ffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverf374gung Personen unter 16 Jahren den Zutritt versagt habe, ist unbegr374ndet. Ist - wie hier - die Sicher-heit im Gerichtsgeb344ude nicht ohne weiteres gew344hrleistet, d374rfen im Rahmen einer Sicherheitsverf374gung Ma337nahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsver-handlung regeln, getroffen werden, wenn f374r sie ein verst344ndlicher Anlass be-steht, wobei die Entscheidung hier374ber im pflichtgem344337en Ermessen des die Sitzungspolizei aus374benden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13 ff.). 3 Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende in Ziffer 2 dieser Verf374gung Personen, die j374nger als 16 Jahre sind, den Zugang generell versagt hat. Nach 247 175 Abs. 1 GVG war sie befugt, unerwachsene 4 - 3 - Personen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschlie337en. Dass sie diese Befugnis im Rahmen einer Sicherheitsverf374gung pauschal in der Wei-se ausge374bt hat, dass damit junge Menschen, die mehr als zwei Jahre unter der Vollj344hrigkeitsgrenze sind, allgemein erfasst wurden, zeigt keinen Rechts-fehler auf. In Anbetracht der erforderlichen umfangreichen und personalintensi-ven Eingangskontrollen, die Wachtmeistern und Polizeikr344ften 374bertragen wer-den mussten, kann jedenfalls f374r diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahr-scheinlichkeit f374r das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, eine individuelle Pr374fung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden. Die Entschei-dung des Reichsgerichts in RGSt 47, 375 f. steht dem nicht entgegen, da ihr keine vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverf374gung erforderlich mach-te, zugrunde lag. Im 334brigen betraf sie 17-j344hrige Zuschauer und hatte f374r diese das Erfordernis einer individuellen Pr374fung mit spezifischen Argumenten f374r diese Altersgruppe begr374ndet (Heiratsf344higkeit, Zulassung zum Milit344rdienst). 2. Die R374ge, das Kammergericht habe Aussetzungsantr344ge bis zur Her-ausgabe der vollst344ndigen Gespr344chsprotokolle des Bundesamtes f374r Verfas-sungsschutz mit dem Zeugen M. zu Unrecht abgelehnt, ist unbegr374ndet. Das Tatgericht war weder unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Sachauf-kl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO), der R374cksichtnahme auf die Belange der Verteidigung (247 338 Nr. 8 StPO), noch des fairen Verfahrens (Art. 6 MRK) ver-pflichtet, den Aussetzungsantr344gen zu entsprechen; eine ver344nderte Sachlage im Sinne des 247 265 Abs. 4 StPO war - entgegen der Auffassung der Revision - ohnehin nicht gegeben. Das Kammergericht hat in seinen Beschl374ssen unter Orientierung an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwi-ckelten Grunds344tzen die wesentlichen Belange - Wahrheitsermittlung einerseits, Verfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des Falles gegeneinander abgewogen (BGH NStZ 5 - 4 - 1985, 466 ff.). Es hat dabei ber374cksichtigt, dass zwar bereits eine verwaltungs-gerichtliche Entscheidung auf Aufhebung der Sperrerkl344rung in erster Instanz vorgelegen hat, diese aber nicht rechtskr344ftig war und dass ihr im 334brigen nicht die Verpflichtung zur Herausgabe der ungeschw344rzten Protokolle entnommen werden konnte. Angesichts einer Sachlage, die wesentlich dadurch gekenn-zeichnet ist, dass es nicht um die v366llige Sperrung eines Zeugen als Beweis-person - wie sonst h344ufig im Zusammenhang mit Entscheidungen nach 247 96 StPO - geht, sondern dass hier der Zeuge M. pers366nlich f374r eine au337erge-w366hnlich lange Befragung im Ermittlungsverfahren und ebenso im sp344teren Hauptverfahren zur Verf374gung gestanden hat, durfte das Kammergericht den geschw344rzten Passagen eine allenfalls geringe potentielle Beweisbedeutung beimessen. Denn die Befragung des Zeugen durch den Verfassungsschutz hat erst nach Abschluss eines wesentlichen Teils der Vernehmungen im Ermitt-lungsverfahren stattgefunden. Damit konnten aber die Aussageentwicklung zwischen Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung nachverfolgt und et-waige Abweichungen - wie geschehen - n344her beleuchtet werden. Unter diesen Umst344nden lag kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen sich das Gericht zur wei-teren Aufkl344rung gedr344ngt sehen musste. Damit war eine Aussetzung nicht nur nicht geboten, sie h344tte vielmehr dem Gebot der rechtsstaatlich geforderten Beschleunigung des Strafverfahrens widersprochen (BVerfGE 63, 45, 68 f.). 3. Das Kammergericht hat den "Hilfsbeweisantrag" auf Verlesung s344mtli-cher 42 Protokolle 374ber die Vernehmung des Zeugen M. durch die Ermitt-lungsbeh366rden im Ergebnis zu Recht zur374ckgewiesen. Allerdings h344tte dieser Antrag, wenn er als Beweisantrag zu qualifizieren w344re, nicht nach 247 244 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 247 250 StPO abgelehnt werden d374rfen, da 247 250 StPO nur eine ersetzende, nicht aber eine erg344nzende Verlesung von Vernehmungsprotokol- 6 - 5 - len verbietet. Tats344chlich handelt es sich jedoch nicht um einen Beweisantrag, da es an der Angabe bestimmter Beweistatsachen fehlt. Darunter sind konkre-te, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalte zu verstehen, die der Wahrnehmung unterliegen (vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. 247 244 Rdn. 45). Solche Sachverhalte sind nicht benannt. Vielmehr verfolgt der Antrag das erkl344rte Ziel, zu n344her be-nannten Bewertungen der Qualit344t der Angaben des Zeugen zu gelangen. Dies wird in der Revisionsbegr374ndung dahin zusammengefasst, dass damit zum ei-nen die Widerspr374chlichkeit der Angaben und zum anderen die Rolle des Zeu-gen als Ermittlungsgehilfe bewiesen werden sollte. Zu Recht hat sich das Tat-gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Aufkl344rungspflicht nicht zur Verle-sung der Protokolle verpflichtet gesehen. 4. Mit der auf 247 253 Abs. 2 StPO gest374tzten R374ge, das Kammergericht habe es zu Unrecht abgelehnt, bestimmte Passagen der Protokolle 374ber die Vernehmung des Zeugen M. im Ermittlungsverfahren zum Beweis von Wi-derspr374chen zu verlesen, macht die Revision in der Sache eine Verletzung der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) oder eine rechtsfehlerhafte Zur374ckwei-sung eines Beweisantrags (247 244 Abs. 3 StPO) geltend; ein Versto337 gegen 247 253 Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn Protokolle verlesen worden sind (was hier gerade nicht geschehen ist), obwohl die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen. 7 Die R374ge ist unbegr374ndet. Die Verlesung von Protokollen in Anwendung von 247 253 Abs. 2 StPO - wie sie die Revision hier f374r geboten erachtet - ist nur zul344ssig, wenn ein Zeuge bestreitet, so wie protokolliert, ausgesagt zu haben. Die dann an sich gebotene Vernehmung der Verh366rsperson kann bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Verlesung nach 247 253 Abs. 2 StPO ersetzt wer-den (BGH NStZ 2002, 46 f.). 8 - 6 - Gegenstand einer Beweisaufnahme kann in solchen F344llen aber nur sein, ob der Zeuge im Ermittlungsverfahren anders ausgesagt hat als in der Hauptverhandlung, was gegebenenfalls durch die Verlesung des Protokolls be-wiesen wird. R344umt der Zeuge indes - etwa nach Vorhalt - ein, so wie protokol-liert ausgesagt zu haben, ist diese Tatsache bewiesen und bedarf keines weite-ren Beweises mehr. So liegt es hier. Der Zeuge M. hat erkl344rt, dass alle von ihm unterzeichneten Protokolle richtig gefasst sind. Damit war eine weitere Be-weisaufnahme nicht mehr geboten. Dagegen kann die Frage, ob zwischen der zutreffend protokollierten Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren und der in der Hauptverhandlung tats344chlich ein Widerspruch besteht, nicht durch eine Tatsachenfeststellung im Wege der Beweisaufnahme, sondern nur durch die beweisw374rdigende Bewertung beider Aussagen gekl344rt werden. 9 5. Auch mit der sachlich-rechtlichen Beanstandung, die Voraussetzungen einer t344tigen Reue nach 247 129 a Abs. 7 i. V. m. 247 129 Abs. 6 StGB seien zu Un-recht verneint worden, kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach den zum Ende der Vereinigung getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte B. zusammen mit jedenfalls den weiteren Mitgliedern H. und G. der terroristischen Vereinigung bis zumindest M344rz 1995 angeh366rt. Zu welchem Zeitpunkt danach und unter welchen Umst344nden die Vereinigung beendigt wor-den ist, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte gekl344rt werden, ob - und gegebenenfalls unter welchen Umst344nden - der Angeklagte B. schon vorher ausgeschieden war. 10 a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Kammergericht die Voraussetzungen einer t344tigen Reue ohne Rechtsfehler verneint. Die Vorschrift des 247 129 Abs. 6 StGB setzt insoweit voraus, dass der T344ter freiwillige und ernsthafte Bem374hungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, das Fortbestehen 11 - 7 - der Vereinigung zu verhindern. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgt dabei zum einen, dass vor Beginn der Bem374hungen die Vereinigung als solche noch bestanden hat, also ihre Zwecke oder T344tigkeiten nach wie vor darauf gerichtet waren, Straftaten im Sinne der 247247 129, 129 a StGB zu begehen; zum anderen ist Voraussetzung, dass nach der Vorstellung des T344ters ohne sein Eingreifen die Vereinigung fortbestehen w374rde, er aber durch sein Bem374hen das Fortbe-stehen verhindern will. b) Eine solche T344tigkeit hat das Kammergericht bei keinem der Ange-klagten feststellen k366nnen, es musste sie auch nicht nach dem Zweifelssatz zu ihren Gunsten unterstellen. F374r entlastende Angaben eines Angeklagten gilt der Grundsatz, dass der Tatrichter sich eine 334berzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat. Er darf solche Angaben, f374r deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne wei-teres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es f374r das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO 247 261 Einlassung 6 und 334berzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). F374r die blo337e Unterstellung entlastender Sachverhaltsgestaltungen bei schweigenden Angeklagten gilt dies erst recht. 12 Ausreichende Anhaltspunkte daf374r, dass entsprechende Verhinderungs-bem374hungen eines oder mehrerer der Beteiligten stattgefunden hatten, ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision nicht allein daraus, dass die Verei-nigung ihre T344tigkeit - irgendwann nach dem M344rz 1995 - eingestellt hat. Denn es sind mehrere Sachverhaltsgestaltungen denkbar und sogar nahe liegend, die zu einer Beendigung auf andere Weise gef374hrt haben: M366glich erscheint es etwa, dass eines oder mehrere der verbliebenen Mitglieder ihre Mitarbeit einsei- 13 - 8 - tig aufgegeben haben, weil sie - wie zuvor die fr374heren Mitglieder S. und E. - ein Weitermachen f374r sinnlos erachtet haben oder wie M. aus sons-tigen Gr374nden ausgeschieden sind, ohne dass sie sich bem374ht haben, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Auch k366nnte zwischen den Rest-mitgliedern ein un374berbr374ckbarer Streit 374ber die weitere Strategie entstanden sein, der zur Beendigung der Vereinigung gef374hrt hat. c) Schlie337lich hat das Kammergericht die Voraussetzungen einer t344tigen Reue zutreffend auch f374r den Fall verneint, dass die verbliebenen Mitglieder einvernehmlich zum Ergebnis gekommen sind, dass sich ihre Ziele nicht errei-chen lassen und ein Weitermachen somit sinnlos geworden ist. Ein solches Scheitern steht der Annahme von Freiwilligkeit entgegen; es kann auch nicht davon die Rede sein, dass ein sonst zu erwartendes Fortbestehen verhindert worden w344re. Insoweit liegen die Umst344nde anders als in dem von der Verteidi-gung herangezogenen Fall des "Autonomen Zusammenschlusz Magdeburg (AZ-MD)", bei dem ein Teil der Mitglieder einen Aufl366sungsbeschluss initiiert 14 - 9 - und dabei erwartet hatte, dass die Mitglieder, die an sich weitermachen wollten, das Ergebnis eines solchen Beschlusses akzeptieren w374rden (vgl. OLG Naum-burg, Urt. vom 21. Oktober 2003 - 2 StE 8/03-2(1/03)). Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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